Recht, Steuer & IT
3. April 2013

ZIA begrüßt Konsultationspapier zum KAGB

Die Bafin hat am 28. März das Konsultationspapier zum Anwendungsbereich des KAGB veröffentlicht. Einige Punkte darin sieht der ZIA positiv, anderes sei noch klärungsbedürftig.

Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) sieht nach wie vor einigen Klärungsbedarf im AIFM-Umsetzungsgesetz. Zugleich ist der Immobilienverband aber mit einigen Punkten in dem Ende März veröffentlichten Konsultationspapier der Bafin zum Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zufrieden. „Die Bafin hat unsere Einwände ernst genommen und einen Schritt in die richtige Richtung gemacht“, sagt Andreas Mattner, ZIA-Präsident. Positiv zu bewerten sei zum Beispiel, dass Genossenschaften aus dem Anwendungsbereich des KAGB herausgenommen wurden. Das war bis zum Konsultationspapier der Bafin noch offen gewesen. Außerdem begrüßt der ZIA, dass börsennotierte Immobilienaktiengesellschaften nicht per se als Investmentvermögen qualifiziert werden.
Trotz der Schritte in die „richtige Richtung“ sieht der ZIA an anderen Stellen noch Klarstellungsbedarf. „Es ist jedoch unverständlich, warum Reits in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Hier ist die Bafin auf dem Holzweg“, sagt Mattner. Der ZIA-Präsident kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeitsbeschreibung der Reits keine Anlagestrategie ist.
Klärungsbedarf sieht der ZIA darüber hinaus für bestandshaltende Immobiliengesellschaften und GmbHs. „Hier fehlen eindeutige Regelungen, welche Geschäftsbereiche letzten Endes als Fonds zu qualifizieren sind“, so Mattner. Klar sei lediglich, dass Projektentwickler und Gesellschaften, die Immobilien, wie Hotels oder Pflegeheime, selbst betreiben, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Dagegen würden bei Immobilienaktiengesellschaften, die auf den Erwerb, die Vermietung, die Verpachtung, die Verwaltung und den Verkauf ausgerichtet sind, viele Fragen offen bleiben. Wer eine festgelegte Anlagestrategie verfolgt, fällt laut der Bafin unter das KAGB, Gesellschaften mit einer Unternehmensstrategie fallen indes nicht darunter. „Doch wo fängt die festgelegte Anlagestrategie an und wo hört die Unternehmensstrategie auf? Hier besteht Klärungsbedarf, um die potenziell Betroffenen nicht weiter zu verunsichern“, erklärt Mattner. Nicht explizit geregelt worden sei ferner, ob die Überlegungen zu den Aktiengesellschaften auch unverändert für GmbHs gelten sollen. In der Konsultation der Bafin werden sie nicht erwähnt.
Bis zum 12. April können Verbände bei der Bafin Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben. Der ZIA will diese Gelegenheit nach eigenem Bekunden nutzen.
portfolio institutionell newsflash 03.04.2013/kbe

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