Recht, Steuer & IT
1. Oktober 2014
Venture Capital wettert gegen die Bafin
Mit Hilfe einer EU-Verordnung als Regulierungsalternative zum KAGB soll die Tätigkeit von Venture-Capital- und Private-Equity-Gesellschaften erleichtert werden. Doch die aktuelle Praxis der Bafin lasse hier viele Wünsche offen, meinen die Juristen von Taylor Wessing.
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zeigt sich zunehmend für die Venture-Capital-Branche, aber auch im gleichen Maße für viele Private-Equity-Unternehmen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bei der Bearbeitung von Registrierungsanträgen zu zahlreichen Fragestellungen ebenso wie bei auslegungsbedürftigen Begriffen keine konkreten Aussagen trifft. Diese Einschätzung vertritt die internationale Sozietät Taylor Wessing in einem Fachartikel, erschienen im jüngsten „Regulatory Update für Fonds und andere Investmentvermögen“. Wie die Juristen erläutern, zieht sich die Bearbeitungszeit als Folge dessen in vielen Fällen über mehrere Monate hin, „ohne dass sich eine Entscheidung in den Subsumtions- und Interpretationsfragen in absehbarer Zeit andeutet.“
Diese Situation sei vor allem problematisch vor dem Hintergrund der Intentionen des europäischen Gesetzgebers, der mit der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über europäische Risikokapitalfonds , kurz EuVECA-VO, und den Ausnahmeregelungen der AIFM-Richtlinie und dessen deutscher Umsetzung im KAGB Erleichterungen für kleine, kapitaleinsammelnde Unternehmen schaffen wollte, die durch ihre Investments in kleinere und mittlere Unternehmen einen wesentlichen Beitrag für die Wirtschaft leisten sollen. Die gegenwärtige Praxis der Bafin sei diesem Ziel sicher nicht dienlich, moniert Taylor Wessing.
Nach Einschätzung der Juristen ist für Private-Equity- und Venture-Capital-Gesellschaften neben dem die AIFM-Richtlinie umsetzenden KAGB insbesondere auch die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltende EuVECA-VO von besonderem praktischem Interesse. Denn diese Verordnung sehe einheitliche regulatorische Rahmenbedingungen für Risikokapitalfonds und deren Manager vor, wenn diese für die Anwendung der Verordnung optierten, die ebenso wie das KAGB Mitte 2013 in Kraft getreten ist. Für Verwalter von Gesellschaften, die sich grundsätzlich als Investmentvermögen im Sinne des KAGB qualifizieren, besteht damit die Option, sich alternativ auch als Risikokapitalfonds registrieren zu lassen. Sie müssten dann geringere Regulierungsanforderungen erfüllen. Ohnehin besteht das Ziel der EuVECA-Verordnung darin, dass trotz der umfassenden Regulierung des Finanzmarkts auch für Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen der Zugang zu Finanzierungen außerhalb der klassischen Bankfinanzierung geschaffen werden soll.
Erleichterungen können nicht greifen
Nach Beurteilung der Experten von Taylor Wessing enthält die fragliche EU-Verordnung mit ihrem geringen Detaillierungsgrad „naturgemäß auslegungsbedürftige Begriffe“, sie gelte aber unmittelbar in allen Staaten der EU. Im Gegensatz dazu bedurfte die AIFM-Richtlinie der Umsetzung in nationales Recht. Hier habe der deutsche Gesetzgeber beim Transfer der 71 Artikel umfassenden AIFM-Richtlinie in das KAGB „ein Konvolut von 355 Paragrafen geschaffen, bei dem allein Paragraf 1 66 Definitionen enthält“, berichten die Juristen am Rande ihrer Kritik aus der täglichen Praxis. Weiter heißt es, das Spannungsverhältnis zwischen dem umfassenden, aber nicht immer widerspruchsfreien und konsistenten Gesetzeswerk zur Regulierung von Investmentvermögen aller Art und den expliziten Erleichterungen in der EuVECA-VO schaffe in der praktischen Anwendung keine einfache Gemengelage.
Gleichwohl sei es der Bafin bisher nicht gelungen zu Kernthemen, die bei der EuVECA-Registrierung eine Rolle spielen, klare Aussagen zu treffen und nachvollziehbare Voraussetzungen zu schaffen. Beispielhaft nennen die Juristen unter anderem offene Fragen bei der Berechnung des Schwellenwertes im Hinblick auf die verwalteten Vermögenswerte. Auch die für viele Venture-Capital-Gesellschaften wichtige Frage nach der Anwendung der EuVECA_VO für sogenannte Altinvestoren sei nicht beantwortet. Auslegungsbedarf sehen die Juristen auch bei der für jeden Venture-Capital-Fonds so wichtigen Frage der Kapitalisierung der Verwaltungsgesellschaft. Gänzlich ungeklärt sei die Frage, welche Anforderungen die von einem Manager eines Risikokapitalfonds beauftragte Verwaltungsgesellschaft zu erfüllen haben.
Bei Taylor Wessing zieht man vor diesem Hintergrund das Fazit: „Die EuVECA-VO als erleichterte Regulierungsalternative zum KAGB hat das Ziel, Risikokapital innerhalb der Europäischen Union zu erhalten beziehungsweise zu sichern und die Tätigkeit von Venture-Capital- und Private-Equity-Gesellschaften zu erleichtern. Von dieser Möglichkeit werden die Gesellschaften allerdings nur dann Gebrauch machen können, wenn die regulatorischen Vorgaben definiert und transparent sind und das Zulassungsverfahren in einer zumutbaren Zeitspanne abgeschlossen wird.“ Die aktuelle Praxis der Bafin lasse hier viele Wünsche offen.
portfolio institutionell newsflash 01.10.2014/Tobias Bürger
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