Recht, Steuer & IT
7. Februar 2022

Dauer der Ehe entscheidet über Versorgungsansprüche

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Klägerin ist wegen zu kurzer Dauer ihrer Ehe von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen.

Für eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung dürfen Arbeitgeber eine Mindestdauer der Ehe festlegen. Dabei ist eine Frist von einem Jahr mit bestimmten Ausnahmen „noch angemessen“.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Damit hat das Gericht die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Februar 2021 zurückgewiesen.

Nach kurzer Ehe: Witwe verklagt Unternehmen

In dem Verfahren zwischen einem Unternehmen und einer Witwe ging es um einen möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin hatte im Januar 2018 geheiratet. Ihr Mann starb vier Monate nach der Eheschließung.

Wie den Gerichtsunterlagen zu entnehmen ist, war der Ehemann der Klägerin vom 1. Januar 1972 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2006 bei dem beklagten Unternehmen beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Der Verstorbene unterzeichnete am 15. Dezember 1992 einen Versorgungsleistungsvertrag. Darin enthalten waren neben einer Alters- auch eine Berufsunfähigkeits-, Witwen-/Witwer- sowie Kinder- und Waisenrente.

Ehe muss mindestens zwölf Monate bestehen

Die Klägerin hatte nach Angaben des Bundearbeitsgerichts sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen. Dabei ging es um die Zahlung einer Hinterbliebenenrente.

Der Arbeitgeber lehnte den Antrag der Witwe auf Hinterbliebenenversorgung ab. Dabei verwies er auf die Versorgungsregelungen des Unternehmens. Die Regeln schließen eine Witwenrente aus, wenn die Ehe keine zwölf Monate bestand. AZ: 3 AZR 254/21.

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