21. August 2012
Umsetzung der AIFM-Richtlinie sorgt für Kritik und Überraschungen
Nachdem das Bundesfinanzministerium im vergangenen Juni einen Diskussionsentwurf zur Umsetzung der Alternative-Manager-Richtlinie veröffentlicht hat, erörtern Juristen die Auswirkungen. Gravierende Veränderungen für die Fondsbranche sind absehbar.
Die AIFM-Richtlinie muss bis zum 22. Juli 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden. Doch die Umsetzung mit Hilfe des sogenannten AIFM-Umsetzungsgesetzes (AIFM-UmsG) sorgt mancherorts für Kopfzerbrechen. Dr. Ludger C. Verfürth, Partner und Rechtsanwalt bei Norton Rose, weist in einem Gastbeitrag für die Börsen-Zeitung darauf hin, dass sich der Diskussionsentwurf nicht auf eine reine Umsetzung der EU-Richtlinie beschränkt. Vielmehr hole der Entwurf mit der Einführung eines neuen Kapitalanlagegesetzbuchs, kurz KAGB, „zum ganz großen Wurf“ aus. Erklärtes Ziel sei die Schaffung eines in sich geschlossenen Regelwerks für Investmentfonds und ihre Manager, betont der Jurist. Allerdings reguliere das KAGB neben den Fondsverwaltern auch die Fonds selbst, unabhängig von ihrer Ausgestaltung als offen oder geschlossen. Nach Darstellung Verführts sorgt der Diskussionsentwurf nicht zuletzt auch für Überraschungen durch verschiedene neue Produktregulierungen, von denen insbesondere geschlossenen Publikumsfonds betroffen seien.
Bundesfinanzministerium prescht vor
Mit dem AIFM-UmsG kommt es zu einem Wust an Neuerungen. 26 Gesetze und Verordnungen müssen angepasst beziehungsweise geändert werden. Bei der Kanzlei Dechert unterstreicht man, dass das Investmentgesetz aufgehoben und durch das zuvor bereits skizzierte Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt wird. Dieses bilde künftig den Rechtsrahmen für sämtliche Investmentfonds.
Grundsätzlich strebt der Entwurf des KAGB eine „Eins-zu-Eins-Umsetzung“ der AIFM-Richtlinie an, heißt es bei Dechert. Demnach werden die Vorgaben der EU-Richtlinie so weit wie möglich unverändert in deutsches Recht aufgenommen. Gleichwohl weisen die Juristen darauf hin, dass das Bundesfinanzministerium in einigen Punkten über die zwingenden Mindestvoraussetzungen der AIFM-Richtlinie hinausgeht. Das heißt, für die deutsche Fondsindustrie wird ein strengerer Rechtsrahmen gesetzt, als das vom europäischen Gesetzgeber vorgesehen ist.
Die Regelungen des aufzuhebenden Investmentgesetzes werden nach Angaben der Juristen von Dechert weitgehend in das neue Kapitalanlagegesetzbuch übernommen. So sollen auch die nach dem Investmentgesetz bestehenden Arten von Investmentvermögen überwiegend erhalten bleiben. Strukturell verändert würden jedoch die offenen Immobilien-Sondervermögen und die Infrastruktur-Sondervermögen. Beide Fondstypen seien künftig nur noch als geschlossene Fonds zulässig. Gänzlich abgeschafft würden indessen die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen.
Mit Blick auf Immobilienfonds zeigen sich die Juristen erstaunt darüber, dass die Auflage von offenen Immobilienfonds nach dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs künftig nicht mehr zulässig ist. Das Ansinnen gilt sowohl für Publikums- als auch für Spezialfonds. So heißt es, die Beschränkung sei gerade deshalb so „überraschend“, da der Gesetzgeber erst mit der letzten Überarbeitung des Investmentgesetzes eine Reform der offenen Immobilienfonds umgesetzt habe. Auch beim Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) kann man das Verbot neuer offener Immobilien-Publikumsfonds nicht nachvollziehen. „Ein Verbot neuer offener Immobilienfonds würde viele Kleinanleger vom Immobilienmarkt ausschließen“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI. Insbesondere das geplante Verbot von Immobilien-Spezialfonds hält Richter für nicht nachvollziehbar. Anders als bei Immobilien-Publikumsfonds habe es bei diesen Produkten nie Probleme gegeben. Sie seien bei Institutionellen äußerst gefragt. Eine Abschaffung würde diese Anleger zwangsläufig nach Luxemburg und Irland treiben. Dort sei man klug genug, offene Immobilienvehikel weiter zuzulassen, heißt es beim BVI. Der Diskussionsentwurf hält weitere bemerkenswerte Themen bereit, die Sie auf der nächsten Seite nachlesen können.
Mit Blick auf Immobilienfonds zeigen sich die Juristen erstaunt darüber, dass die Auflage von offenen Immobilienfonds nach dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs künftig nicht mehr zulässig ist. Das Ansinnen gilt sowohl für Publikums- als auch für Spezialfonds. So heißt es, die Beschränkung sei gerade deshalb so „überraschend“, da der Gesetzgeber erst mit der letzten Überarbeitung des Investmentgesetzes eine Reform der offenen Immobilienfonds umgesetzt habe. Auch beim Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) kann man das Verbot neuer offener Immobilien-Publikumsfonds nicht nachvollziehen. „Ein Verbot neuer offener Immobilienfonds würde viele Kleinanleger vom Immobilienmarkt ausschließen“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI. Insbesondere das geplante Verbot von Immobilien-Spezialfonds hält Richter für nicht nachvollziehbar. Anders als bei Immobilien-Publikumsfonds habe es bei diesen Produkten nie Probleme gegeben. Sie seien bei Institutionellen äußerst gefragt. Eine Abschaffung würde diese Anleger zwangsläufig nach Luxemburg und Irland treiben. Dort sei man klug genug, offene Immobilienvehikel weiter zuzulassen, heißt es beim BVI. Der Diskussionsentwurf hält weitere bemerkenswerte Themen bereit, die Sie auf der nächsten Seite nachlesen können.
Begriff der KAG verschwindet
Aus dem Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium ergeben sich insbesondere Änderungen im Bereich der Verwaltungsgesellschaften. So werde der bisherige Begriff der Kapitalanlagegesellschaft, KAG, durch den Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft, KVG, ersetzt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer KVG unterscheidet sich derweil danach, welche Arten von Investmentvermögen verwaltet werden.
Interessanterweise kommt es nunmehr zu einer generellen Einführung des sogenannten Investmentdreiecks. Das Investmentgesetz sieht eine Trennung von Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank vor, die beide dem Anleger gegenüberstehen und jeweils in dessen Interesse zu handeln haben. Dieses Investmentdreieck galt bisher nicht für unregulierte Fondsstrukturen. Der Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs sieht nunmehr vor, den Begriff der Depotbank durch den Begriff der Verwahrstelle zu ersetzen. Unter dem neuen Regime des Kapitalanlagegesetzbuchs ist künftig für jedes Investmentvermögen eine Verwahrstelle zu bestellen.
Weitere Änderungen sind nach Angaben der Kanzlei Dechert im Bereich der Fondstypen geplant. Zwar bleibe die bereits heute im Investmentgesetz niedergelegte Unterscheidung zwischen vertraglich ausgestalteten Sondervermögen einer KAG und satzungsgemäß aufgelegten Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft bestehen. Gleichwohl werde mit der sogenannten Investmentkommanditgesellschaft, InvKG, ein weiteres Investmentvermögen in Satzungsform eingeführt. Das heißt, in Deutschland wird ein neues geschlossenes Fondsvehikel zur steuertransparenten Bündelung von betrieblichen Pensionsgeldern sowie für Sachwertanlagen geschaffen. Doch damit nicht genug.
Aufdeckung stiller Reserven
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs löst sich das Investmentrecht vom Investmentsteuerrecht, wie die Juristen von Dechert beobachtet haben. Ein zeitlich und inhaltlich abgestimmtes Vorgehen mit dem Steuergesetzgeber sei diesbezüglich aus heutiger Sicht nicht erkennbar, heißt es. Dem Vernehmen nach wurde eine grundlegende Überarbeitung des Investmentsteuergesetzes unlängst eingestellt. Sollten bestehende Fondsstrukturen aufgrund zwingender Vorgaben des Entwurfs zum Kapitalanlagegesetzbuch künftig umstrukturiert werden müssen, führe das gegebenenfalls zu steuerlichen Konsequenzen, warnt man bei Dechert. Beispielhaft wird die Aufdeckung stiller Reserven ins Feld geführt, etwa bei einem Wechsel in ein Regime außerhalb des Investmentsteuergesetzes.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Harmonisierung im Bereich des Investmentrechts mit dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs fortsetzt. Sie erstreckt sich demnach fortan auch auf nicht-Ogaw-Fonds. Laut den Experten von Dechert sei davon auszugehen, dass das AIFM-Umsetzungsgesetz nicht das Ende der Harmonisierungsbemühungen auf europäischer Ebene sei. Vielmehr lägen bereits weitere Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen für den Bereich des Investment- und Kapitalmarktrechts vor.
portfolio institutionell newsflash 20.08.2012/tbü
Autoren:
portfolio institutionellSchlagworte: Versicherer
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