„Es braucht Mut, Zeit und Expertise“
Auch für kleinere Anleger können alternative Anlagen interessant sein, wie das Beispiel der Carl-Zeiss-Stiftung zeigt. Den Nutzen von Alternatives sowie die Umsetzung erläutert Hannes Banzhaf.
Auch für kleinere Anleger können alternative Anlagen interessant sein, wie das Beispiel der Carl-Zeiss-Stiftung zeigt. Den Nutzen von Alternatives sowie die Umsetzung erläutert Hannes Banzhaf.
Diesseits und jenseits des Atlantischen Ozeans bauen Investoren auf alternative Anlagen. Besonders geschickt bewegt sich die Stanford University auf diesem Terrain.
Der zinsbedingte Auszug aus der alten Pfandbrief-Welt ist insbesondere für kleinere Anleger beschwerlich. Diese Investoren finden meist keine für ihre Bedürfnisse und Anlagegrößen passenden Angebote. Interessant ist darum für kleine Anleger die Möglichkeit, im Kollektiv auf eine kritische Masse zu kommen.
Neueinlagen sind ab 2023 nicht mehr geschützt. Für Stiftungen und karitative Einrichtungen gelten künftig Obergrenzen.
Der Vorsitzende der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums, Erich Steinsdörfer, übergibt seinen Posten an Matthias Schmolz. Steinsdörfer geht 2023 in den Ruhestand.
In den Developed Markets steigen die Verbraucherpreise. Während Zentralbanken noch von einem temporären Phänomen ausgehen, bereiten sich institutionelle Investoren zunehmend auf ein Umfeld dauerhaft höherer Inflation vor. Inflation-Linked Bonds versprechen hier eine Risikoprämie, solange die tatsächliche Inflation höher ausfällt als vom Markt eingepreist.
Die jüngst verabschiedete Reform des Stiftungsrechts gibt der Governance in Stiftungen Leitplanken. Erstmals besteht eine Haftungsbefreiung für Organmitglieder. Diese Haftungsfreiheit ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Gastbeitrag von RA Dr. Stefan Fritz, Geschäftsführer der Bischof-Arbeo-, St. Antonius- und St. Korbinian-Stiftung, und Jörg Seifart, geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für das Stiftungswesen.
Venture Capital, insbesondere aus Europa, hat in den Portfolios deutscher Investoren einen schweren Stand. Die Digitalisierung und erfolgreiche Start-ups und IPOs könnten aber für ein Umdenken sorgen. Die Hürde: Es braucht Zugang zu den guten Fonds.
Bundestag beschließt Gesetz. Kodifizierung der Business Judgement Rule.
Der im Februar vorgestellte Entwurf für eine Reform des Stiftungsrechts könnte sehr umfangreiche Änderungen des BGB zur Folge haben, die auch neuen Spielraum für die Vermögensverwaltung von Stiftungen eröffnen. Einer der wichtigsten Reformpläne: Die Business Judgment Rule soll künftig auch für Stiftungsorgane gelten. Mit konkreten Vorgaben für die Geldanlage hält sich der Gesetzgeber dagegen weiter zurück.