Aba begrüßt Regierungsentwurf zum BRSG II
Bei Anlageverordnung noch im Detail „feilen“. „Mehr Rendite“-Ziel sei unter anderem abhängig von Stresstest-Behandlung durch die Bafin.
Bei Anlageverordnung noch im Detail „feilen“. „Mehr Rendite“-Ziel sei unter anderem abhängig von Stresstest-Behandlung durch die Bafin.
Die Versicherer sehen die BVI-Studie, nach der Fondsauszahlpläne fast bei allen bis zum Lebensende ausreichen, „sehr kritisch“. Annahmen seien „unrealistisch“.
Die Verbände AKA, VFPK, GDV, BAI und BVI begrüßen die geplante Einführung einer separaten Infrastrukturquote in der AnlV. Sie kritisieren unklare Definitionen und offene Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit und der Durchschau bei Infrastrukturfonds.
Die gesetzliche Rentenkasse geht nicht nur wegen der Demografie schweren Zeiten entgegen. Auch die neue Haltelinie und das Generationenkapital, kürzlich im Rentenpaket II beschlossen, bringen neue Turbulenzen. Dies hat Folgen für die Zusatzvorsorge.
Die CSRD sollte seit Anfang Juli in deutsches Recht gegossen sein. Einige Pensionseinrichtungen und kleinere Versicherer sehen sich durch das geplante Gesetz im Nachteil. Durch den Review der Offenlegungsverordnung (SFDR) wird sich an der CSRD wohl nichts Wesentliches ändern, jedoch erscheint ein
Vorschlag der EU-Aufsichten zum SFDR-Review nach Meinung von Experten vielversprechend.
Die Ergo Group sucht einen Fachexperten Kapitalanlagen Regulatorik (m/w/d). Zu den Aufgaben gehört das Steuern der Bedeckung des Sicherungsvermögens.
Referentenentwurf zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält entsprechende Änderungen der Anlageverordnung. Auch soll es mehr Flexibilität bei den Bedeckungspflichten geben.
Solvency II- und Nachhaltigkeitsberichterstattung im Fokus. Künftige EU-Kommission soll Kapitalmarktunion vertiefen.
Econ, der Finanz- und Währungsausschuss, nimmt Verhandlungsmandat vom Tisch. Bankenverbände begrüßen Entscheidung.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich grundlegend von Lebensversicherern und sind insbesondere keine Finanzdienstleister. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden ignorieren den Geschäftszweck und haben jedes Augenmaß bei der Kontrolle verloren. Damit sich EbAV nicht zu Tode berichten und dokumentieren, braucht es eine eigenständige Regulatorik.