Stiftungsverband fordert Gleichbehandlung von Stiftungen
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen: Stiftungsrechtsreform mit Änderungen des BGB tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Rechtssicherheit und Transparenz bei der Anpassung der Landesstiftungsgesetze einhalten.
Auf Bundesebene wurde im vergangenen Jahr die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im Rahmen der viel diskutierten Stiftungsrechtsreform beschlossen. Mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes (StiftRVG) zum 1. Juli 2023 wird das Stiftungsprivatrecht abschließend und bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sein. Die Bundesländer stehen jetzt vor der Aufgabe, ihre eigenen Stiftungsgesetze bis zu diesem Stichtag an die Änderungen des BGB anzupassen.
Aus diesem Anlass hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BDS) am Mittwoch eine Stellungnahme veröffentlicht. Wichtig bei der Novellierung der Landesstiftungsgesetze seien vor allem Rechtssicherheit und Transparenz, um eine moderne Stiftungsaufsicht in den Bundesländern zu gewährleisten.
„Stiftungen engagieren sich insbesondere auf Länderebene für das Gemeinwohl in den Städten, Regionen und auf dem Land. Deshalb gilt es, mit den künftigen Landesstiftungsgesetzen die Bürger und Bürgerinnen zum Stiften ‚anzustiften’ und sie mit einer neuen Gesetzgebung so gut wie möglich zu begleiten“, kommentierte Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, die Stellungnahme in einer Mitteilung. „Eine effiziente und effektive Regulierung stärkt durch Transparenz und Rechtssicherheit das Vertrauen in die Arbeit der Stiftungen. Und sie trägt zum Bürokratieabbau bei. Dies ist auch im Interesse der Länder und der dortigen Aufsichtsbehörden. Daher freuen wir uns auf den Austausch mit den Landesministerien.”
Brandenburg will Verbrauchsstiftungen von der Aufsicht ausnehmen
Offenbar plant das Land Brandenburg mit einem entsprechenden Gesetzentwurf, Familien- und Verbrauchsstiftungen von der Aufsicht auszunehmen. Daran übt der Bundesverband in der Mitteilung Kritik: „Das neue Stiftungsrecht sieht keine Unterscheidung zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen vor und gilt daher für alle Stiftungen gleichermaßen – unabhängig davon, ob es sich um Verbrauchs-, Ewigkeits-, gemeinnützige oder privatnützige Familien- oder Unternehmensstiftungen handelt. Daher weicht die Absicht des Brandenburgischen Gesetzesentwurfs, Familien- und Verbrauchsstiftungen von der Aufsicht ausnehmen zu wollen, fundamental von den Vorgaben des BGB und der Rechtsauffassung des Bundesverbandes ab“, kritisiert der Verband.
Stifterwille und Gleichbehandlung wesentliche Grundsätze
Aus Sicht des Bundesverbandes sind die Gleichbehandlung aller Stiftungen sowie die Autonomie und Berücksichtigung des Stifterwillens wesentliche Grundsätze für die anstehende Novellierung der Landesstiftungsgesetze. Nicht nur die Organe einer Stiftung, sondern auch die sie überwachenden Stiftungsaufsichten hätten eine Wächterfunktion im Stiftungswesen, die weiterhin bestmöglich gewährleistet werden muss, so der Bundesverband.
Zu lange Bearbeitungszeiten bei Aufsichten
Der Verband fordert zudem, das Verwaltungshandeln der Aufsichtsbehörden insgesamt zu beschleunigen. Entsprechende Vorgaben sollten im Rahmen der Novellierung gesetzlich verankert werden: „Derzeit sind die Bearbeitungszeiten bei Gründung wie auch Verfahren zur Genehmigung von Satzungsänderungen teilweise unzumutbar lang und erschweren die Stiftungstätigkeit. In diesem Zusammenhang sind eine ausreichende und nachhaltige Personalausstattung der Stiftungsbehörde und die Festlegung von Reaktionszeiten notwendig. Die maximale Zeit zur Bescheidung von Anträgen darf drei Monate nicht übersteigen”, so Hommelhoff. Die komplette Stellungnahme finden Interessierte hier.
Autoren: Daniela EnglertSchlagworte: Aufsicht | Stiftungen | Stiftungsrechtsreform
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