Stiftungen
25. Juni 2021

Stiftungsrechtsreform kommt – 2023

Bundestag beschließt Gesetz. Kodifizierung der Business Judgement Rule.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom Donnerstagabend die Stiftungsrechtsreform beschlossen. Sie wird etwas später in Kraft treten als geplant: zum 1. Juli 2023. Mit dem neuen Gesetz wird das bisherige Landesstiftungsrecht durch ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht abgelöst. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt das neue Gesetz, da es zu mehr Rechtssicherheit führe, sieht jedoch Bedarf für weitere Reformschritte. Mit dem neuen Gesetz blieben die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze, wie die Bedeutung des Stifterwillens für Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung, die Pflicht zur Vermögenserhaltung oder die Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit unverändert.

Weiter beinhaltet das neue Gesetz eine Kodifizierung der so genannten Business Judgement Rule, die Stiftungsorganen garantiert, dass sie nicht für eine Fehlentscheidung haften, wenn sie geltende Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie beispielsweise mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln.

Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und zur Zusammenlegung von Stiftungen. Umschichtungsgewinne  dürfen für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt, so der Bundesverband in einer Mitteilung.

Lob und Kritik

Zudem wird ab dem 1. Januar 2026 ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt. Das Register vereinfacht künftig den Nachweis der Vertretungsmacht und macht die umständlichen Vertretungsbescheinigungen obsolet, begrüßt der Verband. „Heute ist ein guter Tag für Stiftungen in Deutschland“ so Friederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. „Das verabschiedete Gesetz greift einen Großteil der Forderungen auf, für die wir uns in den vergangenen sieben Jahren gemeinsam mit dem Stifterverband und der Wissenschaft eingesetzt haben. Die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts bringt mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen mit sich. Für die Zukunft sehen wir jedoch noch zusätzlichen Modernisierungsbedarf.“ So will sich der Bundesverband unter anderem weiterhin für die Stärkung der Rechte lebender Stifterinnen und Stifter einsetzen. Der Verband begrüßt insbesondere, dass der Bundestag der Bundesregierung den Auftrag erteilt hat, bis zum 1. Juli 2022 die bestehenden Möglichkeiten zu prüfen, um Altstiftungen, die während der NS-Zeit und in der ehemaligen DDR zu Unrecht aufgehoben oder aufgelöst wurden, wiederzubeleben und zu entschädigen.

An dem nun verabschiedeten Gesetz gibt es im Stiftungswesen jedoch auch Kritik. So ist die Verschiebung des Inkrafttretens der Reform auf das Jahr 2023 aus Sicht von Jörg Seifart, Geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für das Stiftungswesen, nicht nachvollziehbar. „Aus unserer Sicht ist es den Stiftungsverantwortlichen nicht zu erklären, warum man hier jetzt besonders mit Blick auf die Business Judgement Rule noch ein Jahr zuwarten muss. Zwar ist die Business Judgement Rule ohnehin schon geltende Rechtslage und jeder Stiftung kann man nur raten, die Prinzipien schon jetzt zu adaptieren. Diese Regelung ist für die finanziell Verantwortlichen in den Stiftungen entscheidend, weil sie ihnen Rechtssicherheit gibt und die noch weit verbreitete Angst vor der Haftungsfrage nimmt.“

Danaer-Geschenk an Stiftungen

Außerdem sieht Seifart auch Probleme bei der Neuregelung für die Verwendung von Umschichtungsgewinnen. Diese dürfen für die Zweckerfüllung ausgegeben werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt und der Grundsatz der Erhaltung des Vermögens gewährleistet ist. Hier sieht Seifart die Gefahr der Aufweichung des Erhaltungsgrundsatzes: „Aus unserer Sicht ist das ein vollständiges Danaer-Geschenk an die Stiftungswelt. Angesichts der Niedrigzinsphase könnten viele Stiftungen nun versucht sein, Umschichtungsgewinne für die Zweckerfüllung auszugeben und den Kapitalerhalt nicht mehr im Blick behalten.“ Dem Stiftungsgedanken sei damit nicht gedient.

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