Recht, Steuer & IT
5. November 2011

Steuergünstige PE-Investitionen in England

BFH-Urteil: Private-Equity-Erträge sowohl im Ausland als auch im Inland steuerfrei. Richter erkennen allerdings auch Gewerblichkeit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil, dass Private-Equity-Anlagen in England auch in Deutschland steuerfrei sind (Az.:I R 46/10). Das gilt sogar dann, wenn die Einkünfte aus der Betriebsstätte auch in England steuerfrei sind. Damit bekommen Investoren unter bestimmten Voraussetzungen ihre Erträge brutto für netto. In aller Regel geht es um institutionelle Anleger, die sich im Ausland an einem Private-Equity(PE)-Fonds beteiligen.
Im konkreten Fall blieben die Erträge in England steuerfrei, weil sie dort durch steuerliche Subventionsmaßnahmen begünstig wurden. Es ging um die Beteiligung deutscher Versicherungsunternehmen an einem PE-Fonds in England, der dort operativ über eine Managementgesellschaft agierte. Er blieb in England steuerfrei, weil PE-Fonds dort steuerlich gefördert werden, um ausländisches Kapital anzulocken. Trotzdem muss gemäß der Entscheidung des BFH nun auch das deutsche Finanzamt auf eine Besteuerung der Fondseinkünfte verzichten.
Unter anderem ging es um die Frage, ob die Tätigkeit eines Venture-Capital-Fonds gewerblicher Art oder eine reine Vermögensverwaltung ist. Die Richter entschieden, dass ein derartiges Engagement regelmäßig gewerblicher und nicht lediglich vermögensverwaltender Natur ist. Der Vorteil: Die Gewinne bleiben so in Deutschland steuerfrei. Denn das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte hat nach Maßgabe der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) regelmäßig der Staat, in dem der Fonds mit einer Betriebsstätte tätig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine Managementgesellschaft ausüben lässt.
Mehr hierzu in unserer November-Ausgabe.
portfolio institutionell newsflash 09.11.2011/bmo

Autoren:

In Verbindung stehende Artikel:

Schreiben Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert