Pension Management
2. März 2017
Reform der bAV hakt weiter
Das bAV-Stärkungsgesetz zieht sich schon wieder seit vielen Monaten hin. Nachdem der Bundesrat kürzlich mit dem Regierungsentwurf leicht unzufrieden war, konterte die Bundesregierung am 22. Februar mit ihrer Gegenäußerung den Bundesrat aus. Der aktuelle Zwischenstand.
Zur Erinnerung: Das Bundeskabinett hatte drei Tage vor Weihnachten den Entwurf zum Betriebsrenten-Stärkungsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf lehnte sich sehr eng an den Referentenentwurf der zuständigen Ministerien BMAS und BMF vom November 2016 an. Ein Vergleich zeigt, dass es eine Nachbesserung lediglich in einem Punkt gab: Der steuerliche Dotierungsrahmen des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG wird auf 8,0 statt ursprünglich 7,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung angehoben (bisher 4,0 Prozent).
Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag soll aber wie bisher bei 4,0 Prozent verharren. Dieses Einfrieren der SV-Freiheit dürfte ein gravierendes Hemmnis für die angestrebte größere Verbreitung der der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sein, zumal gesetzlich Krankenversicherte vollen Kranken- und Pflegebeitrag auf die Betriebsrente zahlen müssen. Ausnahme im Gesetzentwurf: Für betriebliche Riester-Renten entfällt ab 2018 in der Auszahlungsphase die SV-Pflicht; sie werden fortan wie private Riester-Renten privilegiert. In der Sparphase wird zudem die Grundzulage ab 2018 von 154 auf 165 Euro jährlich angehoben.
Im Gesetzentwurf wurde am Garantieverbot für bAV-Leistungen festgehalten, obwohl Versicherer, Gewerkschaften und sogar die Arbeitgeber Änderungen in diesem Punkt gefordert hatten. Hintergrund: Die Sozialpartner dürfen auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen (6. Durchführungsweg), wobei Mindest- oder Garantieleistungen verboten sind. Stattdessen soll es Versorgungen ohne Garantien (Zielrente) und ohne Haftung des Arbeitgebers geben. Solche Zielrentensysteme („defined ambition“) gibt es hierzulande noch nicht. In Deutschland ist für die bAV derzeit bei Beitragszusagen eine Mindestleistung in Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge erforderlich.
Die neue Zielrente birgt drei Probleme: Erstens muss sich der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung mindestens mit 15 Prozent Zuschuss am Anlagebetrag des Arbeitnehmers beteiligen, wenn es im Tarifvertrag vereinbart wurde. Und zweitens können bisherige Betriebsrentenzusagen nicht einseitig auf eine Zielrente umgestellt werden, sofern sie nicht durch die Tarifparteien zustande gekommen sind. Drittens ist bei Altzusagen mindestens die Auszahlung der eingezahlten Beiträge garantiert, bei Neuzusagen nicht. Schätzungen zufolge betrifft die Garantie zwei Drittel aller bisherigen bAV-Zusagen (beitragsorientierte Leistungszusage).
Der Bundesrat hatte am 10. Februar „Prüfbitten“ geäußert und damit weitergehende Forderungen seiner Ausschüsse nicht berücksichtigt. Letztlich störte sich die Länderkammer vor allem an der geplanten Fortsetzung der Doppelverbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Betriebsrentner sowie am völligen Garantieverbot bei Direktversicherungen.
Die Bundesregierung ließ den Bundesrat in ihrer Gegenäußerung vom 22. Februar weitgehend abblitzen. Lediglich eine Anhebung des Sonderabgabenabzugs bei Riester-Verträgen werde geprüft. Am schlimmsten: „Die Bundesregierung lehnt weitere Änderungen bei der Verbeitragung von betrieblicher Altersversorgung zur Krankenversicherung ab“, heißt es in der Gegenäußerung. Die Verbeitragung von Versorgungsbezügen aus Betriebsrenten sei ein „unverzichtbarer Bestandteil“ für eine solidarische und nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Solche Ausfälle müssten sonst über „einen deutlichen Anstieg der Zusatzbeiträge für alle Mitglieder“ refinanziert werden.
Die Bundesregierung ließ den Bundesrat in ihrer Gegenäußerung vom 22. Februar weitgehend abblitzen. Lediglich eine Anhebung des Sonderabgabenabzugs bei Riester-Verträgen werde geprüft. Am schlimmsten: „Die Bundesregierung lehnt weitere Änderungen bei der Verbeitragung von betrieblicher Altersversorgung zur Krankenversicherung ab“, heißt es in der Gegenäußerung. Die Verbeitragung von Versorgungsbezügen aus Betriebsrenten sei ein „unverzichtbarer Bestandteil“ für eine solidarische und nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Solche Ausfälle müssten sonst über „einen deutlichen Anstieg der Zusatzbeiträge für alle Mitglieder“ refinanziert werden.
Damit ist aber noch lange nichts entschieden. Am 9. oder 10. März soll nun überhaupt erstmals der Deutsche Bundestag zum Gesetz beraten, ehe am 27. März die öffentliche Anhörung folgt und Ende März oder Anfang April zweite und dritte Lesung im Bundestag kommen. Am 2. Juni könnte das Gesetz dann den zweiten Durchgang durch den Bundesrat nehmen. Es soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Zum Thema „Berater und Beratungskosten beim Sozialpartnermodell“ wurde weder im Regierungsentwurf noch im Bundesrat ein Wort verloren. Dies scheint trotz Riester-Erfahrung nicht relevant. „Beratung ist nicht zum Nulltarif zu haben. Und die Tarifpartner selbst dürfen per Gesetz gar nicht selbst beraten“, warnt Ulrich Scheele, Generalbevollmächtigter für Vertriebsentwicklung und freie Vertriebe der Signal-Iduna-Gruppe, die als Partner vieler tariflicher bAV-Lösungen in Handel, Handwerk und Gewerbe aktiv ist. Sicher scheint: In den nächsten Monaten erwartet uns noch ein zähes Ringen.
Autoren:
portfolio institutionellSchlagworte: Betriebliche Altersversorgung (bAV) | Politik/Regulierung | Rentensystem
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