Neue MaRisk sind in Kraft
Noch haben die Banken allerdings bis Ende Dezember 2013 Zeit, um die neuen Anforderungen umzusetzen. Die Bafin hält an ihrem Proportionalitätsprinzip fest.
Zum 1. Januar 2013 sind nach fast einem Dreivierteljahr der Konsultation die neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Banken in Kraft getreten. Kurz vor Weihnachten hatte die Bafin ein entsprechendes Rundschreiben veröffentlicht. Um den Instituten ausreichend Zeit einzuräumen, müssen die Anforderungen in den MaRisk, die nicht bloß der Klarstellung dienen, jedoch nicht bereits jetzt schon voll umgesetzt werden, sondern erst bis zum Jahresende. Insofern ist vor dem 31. Dezember 2013 nicht mit Sanktionen zu rechnen, sollten einzelne Punkte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgesetzt sein.
In ihrem aktualisierten Rundschreiben hält die Aufsicht weiterhin an ihrem Proportionalitätsgedanken fest, räumt dabei allerdings dem Prinzip der „Proportionalität nach oben“ ein stärkeres Gewicht ein. „Mir ist sehr daran gelegen, dass das in den MaRisk angelegte Proportionalitätsprinzip nicht nur im Zusammenhang mit einer weniger anspruchsvollen Anwendung bei weniger großen Instituten diskutiert wird“, erläutert die Bafin in ihrem Anschreiben. Vielmehr werde von großen Instituten die „Einbeziehung von Inhalten einschlägiger Papiere zum Risikomanagement des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Financial Stability Board“ gefordert, wobei betroffene Institute nicht „schablonenhaft“ die Inhalte dieser Papiere sichten und undifferenziert umsetzen sollen.
Kapitalbedarf frühzeitig erkennen
Eine der wesentlichen Anpassungen in der Novelle betrifft die Risikotragfähigkeit. Eine grundsätzlich neue Formulierung ist die Forderung einer Kapitalplanung. Ein konkreter Planungshorizont wird zwar nicht genannt, trotzdem wird mit dem geforderten Kapitalplanungsprozess nun das Konzept der Risikotragfähigkeit um eine stärker zukunftsgerichtete Komponente ergänzt. Um einen etwaigen Kapitalbedarf frühzeitig zu erkennen, soll die Kapitalplanung einen mehrjährigen Zeitraum – in der Regel zwei bis drei Jahre – über den Risikobetrachtungshorizont des Risikotragfähigkeitskonzeptes hinweg betrachten. Die Bafin weist in ihrem Anschreiben ausdrücklich darauf hin, dass man damit nicht auf eine Ausdehnung des Risikotragfähigkeitskonzeptes abzielt und dies nicht automatisch die Durchführung von Stresstests bedeutet. Allerdings werden Institute Überlegungen zu den Auswirkungen auf die Kapitalausstattung und den Kapitalbedarf anstellen müssen, sollten die erwarteten Entwicklungen des Instituts und die zugrundeliegenden Annahmen ein zu positives Bild zeichnen.
Darüber hinaus wird in den neuen MaRisk die Funktion des Risikomanagement und der Compliance im Unternehmen gestärkt. Demnach muss die Leitung der Risikocontrolling-Funktion einer Person auf einer ausreichend hohen Führungsebene übertragen werden. Diese Funktion ist in Abhängigkeit von der Größe des Instituts und des Risikogehalts der Geschäftsaktivitäten exklusiv wahrzunehmen. Außerdem soll der Leiter des Risikocontrollings bei wichtigen risikopolitischen Entscheidungen der Geschäftsführung beteiligt werden. Insbesondere bei großen, international tätigen Instituten erwartet die Bafin, dass die Leitung des Risikocontrollings von einem eigenständigen Risikovorstand ausgeübt wird. Die Trennung des Risikocontrollings von den Bereichen Finanzen und Marktfolge auf Vorstandsebende bleibt davon unberührt.
Auch die Compliance-Funktion erfährt in den MaRisk einen neuen Stellenwert. Diese soll eine stärker beratende und koordinierende Funktion ausüben und darauf achten, dass die Geschäftsbereiche ihrer Verantwortung nachkommen und keine unerwünschten Regelungslücken im Institut auftreten. Davon betroffen sind explizit folgende Bereiche: Vorgaben zu Wertpapierdienstleistungen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, allgemeine Verbraucherschutzvorgaben, Datenschutzvorgaben und die Verhinderung betrügerischer Handlungen. Die Berichterstattung soll direkt an die Geschäftsleitung erfolgen. In ihrem Anschreiben weist die Bafin ausdrücklich darauf hin, dass die Aufgabe der Compliance-Funktion nicht bei der Internen Revision angesiedelt werden darf. „Damit wird die prozessunabhängige Rolle der Revision hervorgehoben. Insbesondere soll verdeutlicht werden, dass die Durchführung von Prüfungen (…) uneingeschränkt Aufgabe der Internen Revision ist“, heißt es von Seiten der Bafin. Das schließe auch die Ordnungsmäßigkeit der Compliance-Funktion selbst mit ein.
Verrechnungssysteme für Liquiditätskosten – keine unüberwindbare Hürde
Neu ist außerdem die detailliert formulierte Forderung nach einem angemessenen und verursachungsgerechten Verrechnungssystem für Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken. Die Verrechnung der Kosten, Nutzen und Risiken soll möglichst auf Transaktionsebene heruntergebrochen werden, eine Zusammenfassung von Produkten mit gleichartigen Liquiditätseigenschaften sei jedoch möglich. Vor allem kleinere Institute können an dieser Stelle kurz aufatmen. Diese Anforderungen sind nämlich auf große Institute mit komplexen Geschäftsaktivitäten beschränkt. Ganz drum herum kommen aber auch die weniger großen Institute mit weniger komplexen Geschäftsaktivitäten nicht. Sie dürfen lediglich einfachere Verfahren zur internen Verrechnung der Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken nutzen. „Damit werden der Masse der Institute keine unüberwindbaren Hürden für die Umsetzung gestellt“, ist die Bafin überzeugt.
Auch die neuen Anforderungen an die Verrechnungssysteme müssen bis Ende Dezember 2013 erfüllt werden. Allerdings ist sich die Bafin bewusst, dass gerade die detaillierten Anforderungen an die großen Institute möglicherweise mehr zeitlichen Vorlauf benötigen. Man will deshalb „über den Umsetzungszeitraum hinaus mit Augenmaß vorgehen, soweit Verzögerungen im Einzelfall nicht auf Versäumnisse des Instituts zurückzuführen sind“. Die Bafin erwartet jedoch, dass die Institute frühzeitig diesbezügliche Arbeiten angehen.
portfolio institutionell newsflash 07.01.2013/kbe
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