Neue Bilanzierungsgedanken dank AIFM-Steueranpassungsgesetz
Ende November 2013 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten steuerlichen Begleitgesetz zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zugestimmt. Paul Wessling erörtert in einem Gastbeitrag daran anknüpfende Aspekte.
Gastbeitrag von Paul Wessling (Fachkreisleiter Kapitalanlagen & Asset Management und Vorstand der Gerther Versicherungsgemeinschaft)
Da das Gesetz bis zum Jahresende 2013 im Gesetzblatt veröffentlicht werden musste, war das übliche Parlamentsverfahren verkürzt worden. Das am 22. Juli vergangenen Jahres in Kraft getretene KAGB regelt die Umsetzung der AIFMD, der europäischen Richtlinie zur Regulierung von Managern von alternativen Fonds, in Deutschland.
Das steuerliche Begleitgesetz zum KAGB soll verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen für offene und geschlossene Fonds schaffen, sorgt aber auch beim Investor, zum Beispiel bei Infrastrukturinvestments, für neue Fragen. Versicherungen müssen klären, ob sie die von den neuen Rechtsformregeln des KAGB in Verbindung mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz betroffenen Investments in einem Sondervermögen oder direkt auf der Bilanz durchführen.
Zur Beantwortung dieser Frage müssen zum einen steuerliche Aspekte geklärt werden: Schließlich sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder Dividende, Gewinnausschüttung oder Zins mit unterschiedlichen Steuerpflichten verbunden. Zum anderen besteht die Anforderung, vor allem die Anlageziele in einem Sondervermögen beziehungsweise einer Investitionsgesellschaft als offenem oder geschlossenem Spezial-AIF hinsichtlich des Investment- und Investmentsteuerrechts im Vorfeld detailliert zu klären. Insbesondere durch das Zusammenwirken der „Maßgeblichkeit“ von KAGB und Steuerrecht gilt es, Steuerbelastungen zu minimieren. Wesentlich hierfür sind vordergründig das geplante relative Anlagevolumen und die gewählte Anlageform in Infrastruktur.
Um den Steuerstatus als Sondervermögen eines Spezial-AIF (mit festen Anlagebedingungen) nach den Paragrafen 282, 284 KAGB nicht zu gefährden, sind bestimmte Limits nach Paragraf 1 Absatz 1b Investmentsteuergesetz zu beachten. Folgende Limits erschweren die Beteiligung an Infrastrukturprojekten:
– 90 Prozent des Sondervermögens müssen mindestens in notierten, fungiblen, bewertbaren Assets (wie Ogaw-Anlagen im weiteren Sinne) angelegt werden.
– Zehn Prozent des Sondervermögens können maximal in andere – nicht notierte – Assets, wie Schuldscheindarlehen oder sonstige Darlehen, investiert sein.
– Maximal 20 Prozent des Sondervermögens dürfen in nicht notierte Beteiligungen, die einen Eigenkapitalanteil von weniger als zehn Prozent aufweisen, angelegt werden. Davon ausgenommen sind Immobiliengesellschaften, ÖPP-Gesellschaften oder EEG-Gesellschaften. Ein Kontrollerwerb mit einer Anzeige nach Paragraf 289 KAGB-Meldung über einen Zehn-Prozent-Anteil darf somit nicht stattfinden.
– Mindestens jährliches Rückgaberecht der Anteile und Risikomischung muss gegeben sein.
– Maximal 30 Prozent des Sondervermögens als kurzfristige Kreditaufnahme sind zulässig.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, verliert das Vermögen den Steuerstatus als Sondervermögen und kann nur in der Rechtsform einer Investmentgesellschaft entweder als geschlossene Investment-KG oder als Investment-AG mit festem Kapital betrieben werden. In diesem Fall greifen die für eine Personen- oder Kapitalgesellschaft üblichen Besteuerungsgrundlagen, wie die Steuertransparenz der Kommanditgesellschaft oder die „steuerfreie“ Dividendenausschüttung nach Paragraf 8b Körperschaftsteuergesetz einer Investment AG bei mindestens 15 Prozent zuvor gezahlter Körperschaftsteuer der ausschüttenden Investment-AG. Hinzu kommen dann weitere Steuerlasten des AIF durch Umsatz- und gegebenenfalls Gewerbesteuer.
Investmentrecht künftig nur noch erster Ordnungsrahmen
Das Investmentrecht nach dem KAGB dient künftig nur noch als erster Ordnungsrahmen. Auf einer zweiten Stufe ist eine eigenständige steuerrechtliche Qualifikation des Anlagevehikels durchzuführen, mit der Folge, dass künftig ein doppeltes Monitoring von Anlagegegenständen und -grenzen erforderlich ist und entsprechende Systeme vorzuhalten sind.
Ob somit die „gemeinschaftliche Anlage“ für ein größeres Portfolio eines Versicherers oder Versorgungswerks noch sinnvoll erscheint, bleibt fraglich. Denn die Möglichkeit zur Gründung einer eigenen Privat-Equity-Gesellschaft auf der Bilanz des Versicherungsunternehmens wird durch die Inkaufnahme vermeintlicher Steuernachteile nicht mehr behindert, hat aber den Charme, außerhalb des KAGB nur einer reduzierten aufsichtsrechtlichen Kontrolle zu unterliegen. Diese macht aber hinsichtlich Mischung, Streuung und Solvency II auf Basis des „Look-through“ keinen Unterschied.
Insbesondere bestehende Spezialfondslösungen müssen auf den Steuerprüfstand, um gegebenenfalls noch in der Übergangszeit ordentliche oder außerordentliche Erträge, insbesondere in ausländischen Vehikeln, vor dem Steuerzugriff zugunsten der Versicherten zu schützen.
Größenabhängige Erleichterungen kleiner AIF
Bis Mitte 2014 müssen bisherige Spezial(fonds)-AIF zusätzliche Erlaubnisunterlagen nach den Paragrafen 321, 323 KAGB beibringen und bis zum 31. Dezember 2014 alle erforderlichen Unterlagen der Bafin übermitteln, sofern diese Investments nicht größenabhängige Ausnahmeregeln nach Paragraf 2 KAGB mit lediglich einer Registrierungspflicht nutzen können. Erfolgt kein Opt-in der KVG, unterliegen Spezial-AIF mit einem Vermögen von unter 500 Millionen Euro oder 100 Millionen Euro mit Leverage ohne Rückgabeverpflichtung in den ersten fünf Jahren nur eingeschränkt dem KAGB und nach Paragraf 1 Absatz 1a Nr. 1 AIF-Steueranpassungsgesetz nicht den neuen investmentsteuerlichen Regeln, was dann die Steuerfreiheit auch bei steuerlich „ungeeigneten“ Anlagen weiterhin bestehen lässt. Dieser Größenvorteil kann allerdings nur von kleinen Versicherern, Versorgungswerken oder Pensionskassen genutzt werden, wobei die Ergebnisse einer Prüfung durch die Finanzämter bis Mitte 2016 heute nicht umfänglich abschätzbar sind.
portfolio institutionell, Ausgabe 1/2014
Schreiben Sie einen Kommentar