Recht, Steuer & IT
18. Dezember 2024

Mögliche neue Kategorie „Transition“.

Die „Platform on Sustainable Finance“ legt im Rahmen des SFDR-Review Vorschläge vor. Offenlegungsverordnung könnte nach der Reform drei neue Kategorien enthalten.

Der Überprüfungsprozess für die Transparenz- oder Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) schreitet kurz vor Weihnachten voran. So hat die EU-Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (Platform on Sustainable Finance), ein Beratungsgremium der EU-Kommission, am Dienstag einen Vorschlag vorgelegt, wie ein Kategorisierungssystem im Rahmen einer geänderten Offenlegungsverordnung künftig aussehen könnte. In der Zusammenfassung des über 80-Seiten umfassenden Papiers betont die Plattform, dass sie nachdrücklich die Einführung eines Kategorisierungssystems unterstützt, das Kleinanlegern zugutekommt und für alle Anleger nutzbar ist. Der Vorschlag berücksichtige zudem die Notwendigkeit eines reibungslosen Übergangs aus Basis der bestehenden Offenlegungsverordnung.

„Nachhaltig“ und „Transition“

Die Plattform empfiehlt, Produkte mit drei Nachhaltigkeitsstrategien zu kategorisieren. Auf die Kategorie „Nachhaltig“ entfielen künftig Beiträge durch an der Taxonomie ausgerichtete Anlagen oder nachhaltige Anlagen und Aktivitäten, die „keinen signifikanten Schaden, basierend auf einer konsistenteren Definition gemäß der EU-Taxonomie“, verursachen (Do-No-Significant-Harm-Prinzip). Auf eine zweite Kategorie „Transition“ würden wiederum Investitionen oder Portfolios entfallen, die den Übergang zu Netto-Null und einer nachhaltigen Wirtschaft unterstützen, zur Vermeidung von Kohlenstoff-Lock-Ins beitragen – dies „in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der EU-Kommission zur Erleichterung der Finanzierungen für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft“, schreibt die Platform in einer Zusammenfassung der Studie.

Dritte Kategorie „ESG Collection“

Als dritte Kategorie ist die sogenannte „ESG Collection“ angedacht, die Anlagestrategien betrifft, die mit Ausschlüssen arbeiten oder die Aktivitäten umfassen, bei denen verschiedenste Nachhaltigkeitskriterien bei der Auswahl der Assets zum Tragen kommen. Alle anderen Produkte, die nicht in eine der obigen Kategorien fallen, sollten als nicht klassifiziert gekennzeichnet werden, so die Platform in Sustainable Finance.

In dem Vorschlags-Papier wird zudem diskutiert, die wie die bisherigen Kategorien (Artikel 6, 8, und 9) der Offenlegungsverordnung sich auf die künftigen möglichen Kategorien verteilen dürften. Laut dem Beratungsgremium solle vorab unter anderem am Markt getestet werden, wie viele heutige Artikel-8-Produkte möglicherweise nach der Umstellung auf die neuen Kategorien als nicht klassifiziert gelten würden.

Näheres zum Vorschlag der Plattform lesen Interessierte auf den Seiten des Beratungsgremiums oder im vollständigen Vorschlags-Papier in englischer Sprache. Die Vorschläge der Plattform sind für die EU-Kommission nicht bindend. Einen Überblick über die Aktivitäten und die Zusammensetzung der Plattform finden Interessierte hier.

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