Stiftungen
4. März 2013

Mehr Spielraum im Stiftungssektor

Der Bundesrat hat ein Gesetz für Stiftungen verabschiedet, das Auswirkungen auf deren Vermögen mit sich bringt. Die Stiftungslobby ist hocherfreut.

„Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes hat die Politik eine große gesetzliche Lücke im Stiftungssteuerrecht geschlossen“, urteilte der Bundesverband Deutscher Stiftungen am vergangenen Freitag, unmittelbar nachdem die vielschichtigen Bestimmungen in der Länderkammer verabschiedet wurden.
Bisher sei es für Stiftungen unmöglich gewesen, andere gemeinnützige Organisationen wie zum Beispiel kleine Stiftungen in der Startphase oder auch Stiftungsprofessuren mit Vermögen auszustatten, erläutert der Dachverband, der die Interessen der Stiftungen in Deutschland vertritt. Dieses sogenannte Endowment-Verbot sei nun aufgehoben worden. Dr. Stephan Schauhoff, Mitglied des Vorstands im Bundesverband Deutscher Stiftungen, lässt sich mit den Worten zitieren: „Stiftungen können jetzt stiften. Mit dieser Gesetzesänderung ist der Politik ein großer Wurf für die Stiftungswelt gelungen.“
Konkrete Veränderungen
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes ist eine Reihe von Bestimmungen flexibilisiert worden. Nach Angaben des Stiftungsverbandes gehört zu den Änderungen, dass Rechtssicherheit für Stifterinnen und Stifter bei der Errichtung von Verbrauchsstiftungen geschaffen wurde. Dabei handelt es sich um Stiftungen, deren Vermögen innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den Stiftungszweck aufgebraucht wird. Dieser Zeitraum wurde jetzt auf mindestens zehn Jahre festgelegt. Bisher gab es zur Verbrauchsstiftung keine gesetzliche Klarstellung.
Außerdem wurde die sogenannte freie Rücklage flexibilisiert, die in der Stiftungspraxis von großer Bedeutung ist. Dazu erläutern die Juristen beim Bundesverband Deutscher Stiftungen: „In § 62 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung wird die Möglichkeit der Bildung einer freien Rücklage geregelt. Diese soll innerhalb der nachfolgenden Jahre nachgeholt werden können, wenn die Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft werden konnte. Damit können die Stiftungen die Bildung der freien Rücklage flexibler gestalten.“
In die freie Rücklage kann die Stiftung bis zu ein Drittel ihres Überschusses über die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sowie bis zu zehn Prozent der zeitnah zu verwendenden Mittel einstellen. Die Möglichkeit der Bildung einer freien Rücklage sieht das Steuerrecht vor, um die Leistungsfähigkeit der Stiftung sichern zu können. Aus diesem Grund wird diese Rücklage auch Leistungserhaltungsrücklage genannt. Die Bildung freier Leistungserhaltungsrücklagen ist aus Sicht des Stiftungsverbandes unbedingt zu empfehlen, um inflations- und kapitalmarktbedingte Substanzverluste auszugleichen und die Effizienz der Stiftung auch für die Zukunft sicherzustellen.
portfolio institutionell newsflash 04.03.2013/tbü
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