Pensionskassen
28. Juni 2024

Infrastrukturquote für Pensionskassen geplant

Referentenentwurf zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält entsprechende Änderungen der Anlageverordnung. Auch soll es mehr Flexibilität bei den Bedeckungspflichten geben.

Im Rahmen der geplanten Reform der Betriebsrente könnte es auch eine separate Infrastrukturquote für Pensionskassen geben. Dies zeigt eine aktuelle Meldung der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung e.V. (Aba), die Einblick in den aktuellen Referentenentwurf über das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz gewährt. Darin zeigt sich der Verband erfreut über einige der geplanten Änderungen. Insgesamt enthalte der Entwurf „wie erwartet, kaum Überraschungen“. Allerdings mit Betonung auf kaum, denn in den vergangenen zwei Wochen sei eine Neuerung in die Anlageverordnung aufgenommen worden. Sie betriff den neuen Paragraf 3 Absatz 7 der Anlageverordnung (AnlVO). Er führt eine Quote für Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten ein und trage somit einer Anregung von Aba, ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.) und Aka (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V.) Rechnung, so die Aba.

Wie aus dem Referentenentwurf, den die Aba auf ihren Seiten veröffentlicht hat, zu entnehmen ist, geht es konkret um folgenden Absatz in besagtem Paragrafen: „(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten werden im Umfang von bis zu fünf Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet.“ Eine solche Änderung hin zu einer separaten Infrastrukturquote dürfte viele Kapitalanlageverantwortliche in Pensionskassen freuen.

Mehr Flexibilität bei den Bedeckungspflichten

Zudem gibt es laut Aba viele Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), in der Anlageverordnung, in der Pensionsfonds-Aufsichts-Verordnung, dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Einführungsgesetz zum VVG, die die Anlagevorschriften erweitern und die Bedeckungsvorschriften flexibilisieren sollen. Auch hier habe die Aba im Vorfeld umfangreichen Input geliefert und Gespräche mit BMF und Bafin geführt.

SPM: Zugang erleichtern

Zudem betrifft eine ganze Reihe von Änderungen das Sozialpartnermodell (SPM). „Zum einen geht es darum, den Zugang Dritter zu solchen Modellen zu erleichtern. Der sehr weitgehenden Idee, vom grundsätzlichen Tarifvorbehalt abzuweichen, ist man nicht gefolgt“, so die Aba. Wie schon bei vielen Gelegenheiten von Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgetragen, wolle man vor allem die Möglichkeit schaffen, dass Arbeitnehmer, die potenzielle Mitglieder einer an einem SPM beteiligten Gewerkschaft sind, sich diesem SPM anschließen könnten, sofern sich das SPM für „Andockungen“ öffnet. Neben weiteren Regelungen zu Zugangserleichterungen bei SPM wolle man regeln, dass eine mangelhafte Beteilung im Rahmen eines SPM nicht zur Unwirksamkeit der Beitragszusage führt.

Bundesrat muss zustimmen

Doch noch ist nicht sicher, ob all diese Änderungen auch tatsächlich Gesetz werden. Aktuell sind eine Vielzahl an Verbänden aufgefordert, darunter auch die Aba, bis zum 25. Juli zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) Stellung zu nehmen. Wie die Aba zudem informiert, soll nach den Plänen der Bundesregierung ein unter Berücksichtigung der Stellungnahmen überarbeiteter Entwurf schon im August ins Kabinett eingebracht werden. Anfang kommenden Jahres könnte das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz dann vom Bundestag verabschiedet werden. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig, so dass auch der Bundesrat beteiligt werden muss.

Der Referentenentwurf wurde entsprechend der Meldung der Aba am 27.6. vom BMAS veröffentlicht. Interessierte können ihn auf der Internetseite der Aba einsehen.

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