Versicherungen
4. April 2018

Infrastrukturinvestitionen: Bafin veröffentlicht Auslegungsentscheidung

Auslegungsentscheidung adressiert Erst- und Rückversicherer, die unter Solvency II fallen. Sie zeigt Grundsätze und Prozesse auf, die als sinnvolle Verfahrensweisen zu verstehen sind. Link zur Bafin.

Einige Versicherungsunternehmen investieren Kapital in Infrastrukturprojekte. In einer Auslegungsentscheidung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nun geregelt, wie sie unter dem Aufsichtsregime Solvency II im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht mit den damit verbundenen Risiken umgehen sollten. 
Infrastrukturinvestitionen unterscheiden sich insbesondere aufgrund der hohen Komplexität und Heterogenität wesentlich von einem Großteil der sonstigen Vermögensanlagen, so die Aufsichtsbehörde. Entsprechende Investitionen erforderten nicht nur eine intensive Beschäftigung mit der Anlage und den Risiken selbst, sondern auch mit der Position im Markt, den Entwicklungsmöglichkeiten und Marktchancen. Ob eine Infrastrukturinvestition den Anforderungen an den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gerecht wird, lässt sich laut Bafin nur durch umfassende Prüfung vor dem Erwerb und genaue Beobachtung, laufende Kontrolle und Betreuung nach dem Erwerb fest- und sicherstellen. Dass eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Risiken geboten ist, ergibt sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und wird in den Leitlinien zum Governance-System der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde Eiopa spezifiziert. 
Die in der Auslegungsentscheidung aufgezeigten Grundsätze und Prozesse sind als sinnvolle Verfahrensweisen (Good-Practice-Ansätze) zu verstehen, an denen sich die Unternehmen bei der unternehmensindividuellen Behandlung von mit Infrastrukturinvestitionen verbundenen Risiken orientieren können. Die Bafin erwartet, dass die Unternehmen eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit den entsprechenden Risiken sicherstellen und dies in angemessener Weise nachprüfbar dokumentieren. Da es sich hierbei um eine ureigene Beurteilung des Unternehmens handelt, sind alternative oder ergänzende Verfahrensweisen zu den in dieser Auslegungsentscheidung dargelegten Grundsätzen und Prozessen möglich. Sie können geboten sein, wenn dies zu einem angemessenen Umgang mit den Risiken führt. 
Mehr dazu finden Sie hier: (Klick öffnet Homepage der Bafin mit den weiterführenden Fachinformationen). 
portfolio institutionell 03.04.2018/Tobias Bürger​
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