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6. Dezember 2023

Hohe Anforderungen an European Green Bonds

Verordnung für European Green Bond Standard (EUGBS) wurde am 30. November im Amtsblatt veröffentlicht. Bafin: Klarheit und Vergleichbarkeit bei nachhaltigen Anleihen.

Nach jahrelanger Vorbereitung ist sie nun Gesetz: Die Verordnung für den European Green Bond Standard (EUGBS) wurde am 30. November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Bafin schreibt nun in einem Artikel: Der neue Standard bringe hohe Anforderungen mit sich, schaffe aber Klarheit und Vergleichbarkeit bei nachhaltigen Anleihen.

Die Verordnung (EU) 2023/2631 setzt einen EU-weiten Marktstandard für „grüne“ Anleihen. Demnach muss eine Anleihe, die dem EUGBS entspricht, besondere, an ökologische Nachhaltigkeitskriterien geknüpfte Bedingungen erfüllen. Auch lege der EUGBS fest, wie externe Prüferinnen und Prüfer, die nationalen Finanzaufsichtsbehörden und die Europäische Wertpapieraufsicht sicherstellen, dass die Anbieter diese Vorgaben einhalten. Anleger sollen mit möglichst geringen Aufwand erfassen und vergleichen können, nach welchen Prinzipien die Gelder verwendet werden, und welchen Berichtspflichten der Emittent unterliegt, weshalb die Informationen der Emittenten standardisiert aufbereitet werden müssen.

Basis ist die EU-Taxonomie-Verordnung

Um als European Green Bond vermarktet zu werden, müssen die Emissionserlöse der Anleihe für ökologisch nachhaltige Zwecke gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung verwendet werden. Zudem sind die EU-Green Bonds prospektpflichtig nach der EU-Prospektverordnung. In Deutschland müssen die Prospekte vor ihrer Veröffentlichung durch die Bafin gebilligt werden. Von der Prospektpflicht ausgenommen sind bestimmte staatliche Anleihen, für die grundsätzlich keine Prospektpflicht gelte, so die Bafin in ihrem Journal.

Informationsblatt sowie jährliche Allokationsberichte

Emittenten eines EUGBS müssen zudem verschiedene Berichts- und Informationspflichten vor und nach der Emission erfüllen. Vor der Emission müssen Emittenten ein Informationsblatt veröffentlichen. Es enthält unter anderem wesentliche Informationen zur geplanten taxonomiekonformen Erlösverwendung. Nach der Emission folgen Allokationsberichte, die bis zur vollständigen Verwendung des Emissionserlöses jährlich veröffentlicht werden. Wie sich die Anleiheerlöse auf die Umweltziele auswirken, die der Emittent durch die Ausgabe eines EU Green Bonds verfolgt hat, schildert der Wirkungsbericht. Diesen Bericht muss der Emittent einmalig erstellen und veröffentlichen, nachdem alle Erlöse aus der Emission verwendet worden sind.

Außerdem schreibt die Verordnung eine Voremissionsprüfung und eine Nachemissionsprüfung der Berichte vor. Der nachgelagerte Wirkungsbericht sei von dieser Pflicht zwar grundsätzlich ausgenommen, eine freiwillige Begutachtung sei aber möglich, so die Bafin.

Keine Pflicht für EU-Emittenten

Verpflichtend für die Emittenten in der EU ist der neue Standard allerdings nicht. Emittenten können weiterhin entscheiden, ob sie ihre Anleihe als EU Green Bond (EUGB) begeben möchten oder nicht. Es ist auch möglich, dass sie andere Nachhaltigkeitsstandards einhalten, beispielsweise die Green Bond Principles des internationalen Branchenverbands ICMA oder den des Climate Bonds Standard der Climate Bonds Initiative. Einblick in den genauen Verordnungstext erhalten Interessierte über diesen Link.

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