Recht, Steuer & IT
8. Mai 2012

Goodbye Steuerspielräume

Das aktuelle Investmentsteuerrecht ist kompliziert, bietet aber jede Menge Gestaltungsspielraum. Und den haben vor allem Versicherungen auch genutzt. Der Finanzverwaltung ist dies schon längst ein Dorn im Auge. Deshalb ließ sie sich ein neues Steuersystem entwerfen. Wird dieses umgesetzt, ist Schluss mit den Bilanzspielereien der Assekuranz.

„Man sollte alles so einfach wie möglich sehen – aber auch nicht einfacher“, wusste schon Albert Einstein. Alles andere als einfach ist das deutsche Investmentsteuerrecht. Als es im Januar 2004 zeitgleich mit dem Investmentgesetz, an dessen aufsichtsrechtliche Definitionen­ es knüpft, in Kraft trat, war damit nämlich kein steuerlicher Systemwechsel verbunden. Die Probleme der Vorgängergesetze wurden größten­teils übernommen. Diese rühren in erster Linie aus dem zugrunde­liegenden Transparenzprinzip, das im Investmentsteuer­gesetz (InvStG) versucht wird umzusetzen. „Wenn Sie ein Steuersystem haben, das 50 verschiedene materielle Qualifizierungen kennt, dann liegt es auf der Hand, dass die Sache kompliziert wird“, bemerkt Markus Hammer, Partner im Bereich Asset Management bei PwC. Eine­ von den Finanzministern­ der Länder gestartete­ Arbeitsgruppe sollte dem nun ein Ende bereiten. Ihr Arbeits­auftrag: ein einfaches und aufkommenssicheres Besteuerungssystem. Ende Februar legten sie ihren Entwurf vor, über den die Finanzminister­ der Länder auf ihrer­ Konferenz­ am 26. April entscheiden werden.

Die Arbeitsgruppe spricht sich in ihrem aktuellen Papier dafür aus, an der derzeitigen Besteuerungssystematik für Spezialinvestmentvermögen festzuhalten, und trennt sich damit von ihrer ursprünglichen Idee. Diese sah vor, sämtliche bestehenden Spezialsondervermögen steuerneutral in eine Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) umzuwandeln, so dass dieselben steuerlichen Vorschriften wie bei einer Personengesellschaft gelten. Sämtliche Erträge, die auf der Ebene der Personengesellschaft erzielt werden – auch die thesaurierten Veräußerungsgewinne – hätten besteuert werden müssen. Diese Idee stieß in der Finanzbranche auf breiter Front auf Widerstand. Unter anderem wurde bemängelt, dass die aufsichtsrechtliche Ausgestaltung einer solchen InvKG unklar ist, da diese erst im Zuge der AIFM-Direktive kommen wird. Offenbar hat genau dieses Argument­ gefruchtet. In dem aktuellen Entwurf heißt es: „Nach der Auswertung der Verbandsstellungnahmen rückt die Arbeitsgruppe unter den gegebenen Bedingungen von dieser ursprünglichen Idee ab. So ist zum Beispiel zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt, wie die InvKG aufsichtsrechtlich ausgestaltet werden wird und ob sie sich wirklich als Nachfolgevehikel für Spezialfonds eignet.“ Obwohl der Kelch der Zwangsumwandlung in eine Kommanditgesellschaft vorerst an der Spezialfondsbranche vorübergegangen ist, ist dies noch kein Grund zum Aufatmen. Denn der Entwurf enthält nach wie vor einige Punkte, die es in sich haben. Der Teufel steckt im Detail.­ Das Festhalten am derzeitigen Besteuerungs­system knüpft die Arbeits­gruppe nämlich an die Bedingung, dass zahlreiche Einzelanpassungen vorzunehmen sind.

_Erfolgloser Kampf gegen Steuermodelle

Sicher einer der bemerkenswertesten Punkte in dem Entwurf der Arbeitsgruppe ist, dass diese darin unterstellt, dass über Spezialfonds erhebliche Steuermodelle gefahren werden, die die Finanzverwaltung bisher nicht wirksam bekämpfen kann. Das liegt unter anderem an der Qualität­ des Gesetzes selbst. „Den mannigfach auftretenden steuerlichen Gestaltungen wurde durch permanente Gesetzesanpassungen entgegengetreten, ohne jedoch die grundlegenden ‚Angriffspunkte‘ des Investmentsteuersystems an sich anzugehen. Daher treten immer neue Gestaltungen und Umgehungen auf der Grundlage des bestehenden Investmentsteuerrechts auf“, schreibt die Arbeitsgruppe. Dieses Steuergesetz versucht man nun zu verbessern. Oberstes Ziel ist dabei der Schutz des inländischen Steuersubstrats. Mit verschiedenen­ Einzelanpassungen will die Arbeitsgruppe dabei die Spielräume der steuerlichen Gestaltung einschränken. Ins Visier nimmt sie unter anderem die Ausschüttungsreihenfolge. Mangels gesetzlicher Vorgaben können Investmentgesellschaften derzeit die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge frei wählen. „Das Bundesfinanzministerium forderte zwar eine bestimmte­ Reihenfolge. Da dies allerdings nicht in Gesetzesform gefordert wurde, hatte es ausschließlich die Qualität einer Verwaltungsanweisung“, erklärt Hammer. Bilanzierende Anleger, allen voran Versicherungen, haben diese Freiheit zur Gestaltung ihrer Bilanz genutzt. Um am Jahres­ende auf eine bestimmte Kennziffer zu kommen, haben Vorstände ihren Fondsmanagern angegeben, welche Ausschüttung vorteilhaft wäre. Die verschiedene Töpfe sind zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Renten.

_Schluss mit unliebsamen Steuerpausen

Dieses Gestaltungsmittel will die Arbeitsgruppe nun endgültig unter­binden und eine genaue Reihenfolge der Ausschüttungen festlegen, von der man künftig nicht mehr abweichen kann. Das macht das Vehikel für bilanzierende Anleger, wie Versicherungen, deutlich un­attraktiver. In einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem Bundesverband deutscher Banken, dem Bundesverband der deutschen Industrie,­ dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag, dem Zentralverband des deutschen Handwerks, dem Handelsverband Deutschland und der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände wehrt sich der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gegen den Vorwurf des Missbrauchs: „Die angeblich missbräuchliche Ausschüttung von Substanz ist im Grunde nur die dem Fonds sonst nicht mögliche Auskehrung von Liquidität, was bei einer Kapitalgesellschaft einer Kapitalherabsetzung entsprechen würde. Es ist nicht ersichtlich, warum vorher die Erträge ausgeschüttet werden sollen. Da die Festlegung über den Ausschüttungsbeschluss erfolgt, ist auch kein Missbrauch zu erkennen.“
 

Neben der Ausschüttungsreihenfolge will die Arbeitsgruppe den Versicherungen noch ein anderes Gestaltungsmittel nehmen. Im Fall einer Thesaurierung in einem Spezialsondervermögen sind nur die ausschüttungsgleichen Erträge zu besteuern. Dazu gehören Zinsen, Dividenden und Mieten. Nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge­ fallen Aktienveräußerungsgewinne, Gewinne aus Stillhalter- und Termingeschäften sowie Veräußerungsgewinne aus sonstigen Kapitalforderungen. Die Arbeitsgruppe merkt in ihrem Papier an: „In der Praxis ist festzustellen, dass diese Abgrenzungskriterien teilweise als Gestaltungsinstrument genutzt werden.“ Einige Fonds wurden beispielsweise so gestaltet, dass Erträge erwirtschaftet wurden, die nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge fallen, wie etwa Ver­äußerungsgewinne, und gleichzeitig nicht ausgeschüttet wurden. Das bedeutet eine Steuerpause. Um diese ungewollte Steuerpause einzudämmen, hat die Arbeitsgruppe nun eine Neudefinition der ausschüttungsgleichen Erträge vorgeschlagen.

Alle realisierten Erträge sollen demnach, egal ob ausgeschüttet oder thesauriert, direkt steuerlich erfasst werden. Um den Gestaltungs­druck abzumildern, soll das Thesaurierungsprivileg entweder nur für Aktienveräußerungsgewinne oder nicht mehr für sonstige Kapital­forderungen zugelassen werden oder sich alternativ auf einen prozentualen Anteil beschränken. Den Vorwürfen der Arbeitsgruppe hält der GDV in seiner gemeinsamen Stellungnahme mit den anderen sieben Verbänden entgegen, dass eine Verschiebung zwischen den Töpfen ausgeschütteter und ausschüttungsgleicher Erträge nur eine Verschiebung der Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt ist, was zur Glättung­ der Ergebnissituation geboten sein kann: „Der fiskalische Nachteil beschränkt sich auf ein zeitliches Moment.“ Ein besonderer Dorn im Auge ist dem GDV und den anderen Verbänden der dritte Vorschlag zur prozentualen Thesaurierungsbegünstigung: „Dadurch würde die Fondsbesteuerung für Spezialfonds de facto auf ein voll transparentes System umgestellt und der steuerliche Nachteil durch eine willkürliche pauschale Begünstigung versucht abzumildern.“ Markus Hammer sieht die geplante Neudefinition der ausschüttungsgleichen Erträge ebenfalls kritisch. „Es gibt nicht nur die Steuerbilanz, sondern auch die Handelsbilanz“, führt er an.

Der Gewinn in der Handelsbilanz ist für das Steuerrecht maß­geblich. „Sie können im Steuerrecht in der Regel nur Sachverhalte be­urteilen, die vorher schon in der Handelsbilanz beurteilt wurden“, erklärt Hammer. Wenn ein Fonds nicht ausschüttet, sondern thesauriert, dann wird dies handelsrechtlich nicht beachtet. Der steuerliche Gewinn wird trotzdem erhöht und übersteigt insoweit den Handelsbilanz­gewinn. Die Verbreiterung der ausschüttungsgleichen Erträge verstärkt diesen Effekt. Durch die Rücklagen für Beitragsrückerstattung (RfB) kann der für das Steuerrecht maßgebliche Handels­bilanzgewinn verkleinert werden. Führt ein Sachverhalt jedoch ausschließlich in der Steuerbilanz zu Erträgen, tritt dieser Effekt­ nicht ein und es wird regulär besteuert.

_Benachteiligung der LV wird in Kauf genommen

Die Arbeitsgruppe ist sich sehr wohl bewusst, dass die Neudefinition­ der ausschüttungsgleichen Gewinne Auswirkungen auf Versicherungen hat. Leicht euphemistisch weist sie in ihrem Entwurf darauf hin: „Die Maßnahmen hätten allerdings Einschränkungen für das in Deutschland verbreitete Geschäfts­modell der Lebensversicherung zur Folge. Denn diese nutzen die in Spezialfonds steuerfrei angesammelten Veräußerungs­gewinne vornehmlich zur Glättung der Ertragssituation bei den Lebens­versicherungsrenditen.“  

In der Versicherungsbranche werden die Ausschüttungsreihenfolge­ und die Neudefinition der ausschüttungsgleichen Gewinne sicher die größte Aufmerksamkeit genießen. Allerdings lohnt sich auch ein Blick darüber hinaus. Ein ebenfalls interessanter Punkt ist die von der Arbeitsgruppe angestrebte „Vermeidung von Gestaltungen über DBA-Freistellungen“. Denn ein Modell, das in der Vergangenheit zu erheblichen Steuerausfällen führte, bestand darin, dass man das Zusammenspiel von Doppelbesteuerungsabkommen und nationalem Steuer­recht ausgenutzt hat. Damit soll nun Schluss sein. Wie genau dies zu erreichen ist, lässt die Arbeitsgruppe offen. Hammer nennt mehrere Möglichkeiten: „Man könnte das Doppelsteuer­abkommen kündigen und neu verhandeln. Man kann auch das lokale Steuerrecht anpassen, indem man eine passende Regelung findet. Zum Beispiel: Sollte aufgrund eines Doppelsteuerabkommens ein Verlust oder steuerfreier Gewinn entstehen, dann ist dieser nicht anzuerkennen. Das überschreibt das Doppelsteuerabkommen.“ Diese Vorgehensweise klingt einfach, hat aber ihre Tücke. „Die Schwierigkeit ist, dass der Gesetzgeber versucht, abstrakt zu formulieren, um alle­ Fälle zu erfassen. Ist die Formulierung jedoch zu abstrakt, ist sie oft auch zu unkonkret. Das ist das Dilemma“, erklärt Hammer.

Ein ebenfalls harmlos wirkender Punkt in dem Entwurf, der es dennoch in sich hat, ist die vorgeschlagene Anpassung des Verfahrensrechts. Hier ist vom sogenannten Aktien­gewinn die Rede – einer­ Korrekturkennziffer, die mit dem Rücknahme­preis ermittelt und veröffentlicht wird. Für eine Kapitalgesellschaft ist der Gewinn aus der Aktie steuerfrei. An dem Tag, an dem der Anleger seinen Fondsanteil verkauft, sagt sie ihm, wie hoch der Aktiengewinn war. Um diesen Wert darf der Anleger seinen Gewinn aus dem Verkauf des Fondsanteils korrigieren. Der Aktiengewinn ist also praktisch eine steuerfreie Korrekturkennziffer. Aus Sicht des Finanz­amtes ist der Haken an dieser Kennziffer, dass sie bislang nicht Bestandteil des normalen­ Besteuerungsverfahrens ist. Jeder Anleger konnte somit in seiner Steuer­erklärung eine Kennziffer geltend machen und sich dabei auf seine KAG berufen. „Die KAG muss nicht nachweisen, wie diese Kennziffer zustande kommt. Es gibt kein Verfahren, in dem jemand die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Zahl richtig ist“, erklärt Hammer. Nach Vorschlag der Arbeitsgruppe soll die Korrekturkennziffer in ­Zukunft einheitlich und gesondert festgestellt werden. Das bedeutet,­ dass sie in eine Steuererklärung eingetragen wird. Voraussetzung dafür­ ist, dass man einen Steuerbescheid erlassen kann, und dieser wiederum ist die Voraussetzung dafür, dass man es mit einer Betriebsprüfung prüfen kann. „Diese Änderung war zu erwarten. Damit werden viele Modelle wirksam eingedämmt“, so der PwC-­Experte.

Diese eben dargestellten Beispiele zeigen, dass an dem Besteuerungssystem für Spezialfonds zwar grundsätzlich festgehalten wird, aber zugleich auch erhebliche Änderungen angedacht sind. Insbesondere­ für Versicherungen könnten Spezialfonds dadurch an Attraktivität einbüßen. Die Arbeitsgruppe hat bei ihrem Reformvorschlag aber nicht nur Spezialinvestmentvermögen im Visier, sondern auch die Publikumsfonds. Ziel war, ein möglichst einfaches, verständliches und gut administrierbares System für dieses Vehikel zu ent­wickeln. Um dies zu erreichen, hat die Arbeitsgruppe entschieden, das Transparenzprinzip, das man als Hauptursache für die derzeitige Komplexität des Investmentrechts ausgemacht hat, aufzugeben. Für Publikumsfonds soll ein neues, intransparentes Besteuerungsregime gelten. Die Idee dahinter: Die Erträge aus dem Investmentvermögen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger zu erfassen. Um einer Steuerstundung vorzubeugen, soll während der Halte­dauer des Publikumsfonds eine Mindestbesteuerung vorgenommen werden, und zwar in Form einer Vorabpauschale. In dem Entwurf heißt es weiter: „Das inländische Investmentvermögen soll zukünftig unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig sein.“ Allerdings unterliege es nur mit den inländischen Dividendenerträgen der Körper­schaftssteuer von 15 Prozent. Von der Gewerbesteuer soll der Publikumsfonds auch weiterhin befreit bleiben.

_Neues Steuerregime verurteilt ETF zum Tode

Wird dieses intransparente Regime tatsächlich eingeführt, hätte das gravierende Auswirkungen. So würden die Publikumsfonds wohl ihre institutionellen Anleger als Kunden verlieren. Dieses Mal sind nämlich nicht nur die Versicherungen von den Änderungen betroffen, sondern auch die anderen betrieblichen Anleger und vor allem die steuerbefreiten Anlegergruppen. Denn die Besteuerung der Dividenden­erträge auf der Fondsebene führt bei ihnen zu einer­ endgültigen Steuer­belastung. Um dies zu vermeiden und die Divid­enden weiterhin steuerfrei zu vereinnahmen, werden sie in andere Vehikel fliehen, die dem transparenten Regime unterliegen. „Im Vergleich zum Status quo führt die Körperschaftssteuerbelastung auf Ebene des Investmentvermögens – mangels Anrechnung oder Erstattung­ – für betriebliche Anleger zu einer nicht gerechtfertigten zusätzlichen Steuerbelastung im Vergleich zur Direktanlage. Gerade kleinere betriebliche Anleger,­ die nicht in Spezialfonds investieren können, werden dadurch­ gezwungen, in alternative Anlagen zu investieren“, kritisiert der GDV in der gemeinsamen Stellungnahme mit den anderen Verbänden. Keines­falls dürfe es zu einer Besteuerung von Dividenden auf Fonds­ebene kommen. „Auch das überarbeitete Konzept würde bei seiner­ Umsetzung nahezu sämtliche Produkte der Altersvorsorge schwerwiegend beschädigen“, heißt es in der Stellungnahme weiter.
Die Arbeitsgruppe ist sich sehr wohl bewusst, dass durch das intransparente Besteuerungsregime ein Nachteil für steuerbefreite Investoren­ entsteht. Eine Lösung dieses Problems haben sie allerdings in ihrem Entwurf nicht parat. Dort heißt es lediglich: „Bei der Umsetzung dieses­ Reformvorschlags sollte daher näher geprüft werden, ob im Rahmen des intransparenten Investmentbesteuerungs­systems solche­ inländischen Investmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen von der Körperschaftssteuer komplett befreit werden können, an denen­ sich nachweislich nur steuerbefreite Anleger beteiligen.“ Während den institutionellen Anlegern zumindest die Flucht aus den Publikums­fonds als Lösung des Problems bleibt, scheint die neue Besteuerungssystematik für ETF gleichbedeutend mit einem Todesurteil zu sein. Denn deren Kundschaft sind in erster­ Linie Institutionelle. „Mit diesem System werden­ ETF aus dem Markt gedrängt“, ist PwC-Steuer­experte Hammer überzeugt. Diese Meinung teilt auch Götz Kirchhoff von Avana Invest: „Wenn zukünftig nur noch Spezialfonds steuerlich transparent sind, würde dies heißen, dass institutionelle Investoren­ ETF nicht mehr kaufen. Die Branche der ETF und allgemein der Publikumsfonds muss sich gegen diesen Reformvorschlag wehren. Sonst ist das der Todesstoß für kleinere Anbieter.“

Noch ist allerdings nichts in Stein gemeißelt. Bis dieser Reformvorschlag tatsächlich zu einem neuen Investmentsteuergesetz wird, sind noch einige Hürden zu überwinden. Die erste steht am 26. April an, wenn die Finanzminister der Länder zusammentreten und darüber­ entscheiden,­ ob aufbauend auf dem Entwurf ein Gesetzgebungs­verfahren in Gang gesetzt wird. „Es ist schwer zu prognostizieren, was am Ende dabei heraus­kommt“, meint Hammer. Die Einführung eines neuen Investmentsteuerrechts vor 2014 scheint unwahrscheinlich. Der Finanzbranche bleibt noch Zeit, um sich mit ihren Bedenken Gehör­ zu verschaffen. Diese Zeit werden die Verbände nutzen und dieses Mal offenbar­ sogar an einem Strang ziehen, um das drohende Unheil abzuwenden. So appellieren der GDV und der Bundesverband deutscher Banken in ihrer gemeinsam mit sechs anderen Verbänden verfassten Stellungnahme, „keine voreiligen und überstürzten Beschlüsse“ zu fassen. Stattdessen schlägt man vor, „in einem ersten Schritt nur die unbedingt notwendigen Änderungen,­ die sich aus der AIFM-Richtlinie ergeben, umzusetzen und System­änderungen bei der Investmentfondsbesteuerung unter weniger Zeitdruck in weiteren Konsultationen mit der Wirtschaft zu beraten.“

portfolio institutionell, 16.04.2012

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