Banken
8. November 2018

Gläubiger verklagen HSH Nordbank

Inhaber von Hybrid-Instrumenten sehen Bevorzugung der neuen Eigentümer. „Verstoß gegen deutsches Recht.“

Die Übernahme der HSH Nordbank durch die US-Investoren Cerberus und JC Flowers hat Folgen für Anleihengläubiger der Landesbank. Diese warnte, dass zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis Umstrukturierungen von Hybrid-Instrumenten möglich seien. Demnach könne es zu Ausfällen von Ausschüttungen und Herabschreibungen dieser Kapitalinstrumente kommen. Dagegen setzen sich nun Gläubiger zur Wehr.

Nach Einschätzung der Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP, sind diese Drohungen substanzlos, da sie vertraglich unzulässig sind und gegen deutsches Recht verstoßen. Die Rechtsexperten argumentieren, dass die Kündigung der vier börsennotierten Tier-1-Anleihen eine aufsichtsrechtliche Genehmigung erfordert. Eine der Tier-1-Anleihen könne von der Bank erst nach der Hochschreibung auf den Nennwert gekündigt werden. „In jedem Fall wäre es beispiellos, dass eine deutsche Bank ihre Tier-1-Anleihen unter dem Nennwert kündigt, insbesondere wenn sie kurz vor der Profitabilität steht. Die HSH geht davon aus, in naher Zukunft hoch profitabel zu sein“, so die Kanzlei, die konstatiert, dass es eine treuwidrige Behandlung der Anleihegläubiger wäre, wenn diese lediglich an den Verlusten der Bank beteiligt und die Anleihen kurz vor Erreichen eines hohen Profitabilitätsniveaus gekündigt werden. Dies entspräche einer unangemessenen Bevorzugung der neuen Private-Equity-Eigentümer der HSH auf Kosten der Anleihegläubiger.

Zudem kündigt die Kanzlei an, dass die Anleihegläubiger in der geplanten und bereits angekündigten Klage gegen die HSH in Deutschland Schadenersatz in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro verlangen werden. Forderungen dieser Größenordnung könnten das regulatorische Kapital der Bank erheblich beeinträchtigen und sogar die Zulassung der Bank zum Einlagensicherungfonds des Bundesverbands deutscher Banken gefährden. Die Anleihegläubiger sind der Ansicht, dass diese Tatsachen die HSH und die Aufsichtsbehörden davon abhalten sollten, eine Kündigung anzustreben beziehungsweise zuzulassen, bis die Tier-1-Anleihen zum Nennwert hochgeschrieben wurden.

Zweitens sei die Nutzung von Verlustvorträgen zur weiteren Herabschreibung des Buchwerts der Tier-1-Anleihen eine leere Drohung. In Kombination mit der Kündigung der Anleihen würde dieses Vorgehen nach Ansicht der Kanzlei zu dem „absurden Ergebnis führen, dass die Tier-1-Anleihen den Aktionären untergeordnet werden“.

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