Recht, Steuer & IT
31. März 2021

Esma verhängt 3,7-Millionen-Euro-Bußgeld gegen Moody’s

Fahrlässigkeit bei Interessenkonflikten in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien. Moody´s UK mit größtem Anteil.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Esma) hat gegen fünf Unternehmen der Moody’s-Gruppe mit Sitz in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien eine Geldbuße von insgesamt 3.703.000 Euro verhängt. Es geht um Verstöße gegen die Credit Ratings Agencies Regulation (CRAR) in Bezug auf Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten von Aktionären.

Die fünf betroffenen Unternehmen sind Moody’s Investors Service Ltd (Moody’s UK), Moody’s France S.A.S. (Moody’s France), Moody’s Deutschland GmbH (Moody’s Germany), Moody’s Italia S.r.l. (Moody’s Italien), und Moody’s Investors Service España S.A. (Moody’s Spanien).

Die Verstöße bezogen sich erstens auf die Abgabe von Kreditratings (Ratings) unter Verstoß gegen das Verbot der Abgabe neuer Ratings für Unternehmen, bei denen ein Anteilseigner einer Ratingagentur die 10-Prozent-Schwelle überschreitet, und/oder ein Vorstandsmitglied des bewerteten Unternehmens ist; zweitens das Versäumnis, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der 5-Prozent-Beteiligungsschwelle offenzulegen; und drittens unzureichende interne Richtlinien und Verfahren zum Umgang mit Interessenkonflikten. Alle Verstöße wurden als Folge von Fahrlässigkeit seitens Moody’s festgestellt.

Das mit Abstand höchste Bußgeld wurde gegen Moody’s UK verhängt. Es beträgt 2.735.000 Euro. Einer der Vorwürfe war die Abgabe neuer Ratings unter Verstoß gegen das Verbot im Zusammenhang mit der 10-Prozent-Beteiligungsschwelle gemäß der CRAR.

Moody´s Deutschland muss 340.000 Euro zahlen

Das Bußgeld von Moody’s Deutschland beträgt der Mitteilung zufolge 340.000 Euro; Moody’s Frankreich muss 280.000 Euro an die Esma zahlen; Moody’s Italien und Moody’s Spanien jeweils 174.000 Euro.

Die Moody’s-Einheiten in Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien begingen der Esma zufolge jeweils den folgenden Verstoß: Fehlen einer angemessenen Offenlegung in Bezug auf Interessenkonflikte von Aktionären, die in 72 Fällen bei 36 bewerteten Unternehmen auftrat. Sie verstießen laut Esma gegen die Anforderung, öffentlich offenzulegen, wenn ein bestehendes Rating potenziell von einer Situation betroffen ist, in der ein Aktionär einer Ratingagentur fünf Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens ist.

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