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29. September 2023

ESG-Daten reloaded

Mitte September hat die Europäische Kommission eine öffentliche und eine gezielte ­Konsultation gestartet, um die sogenannte ­Offenlegungsverordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Angaben im Finanzdienst­leistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) auf den Prüfstand zu stellen. Die zwei ­Befragungen sollen bis zum 15. Dezember laufen. Bekanntlich ist die Offenlegungsverordnung als Teil der Sustainable Finance ­Initiative im März 2001 in Kraft getreten. Sie legt fest, wie Finanzmarktteilnehmer, wie zum Beispiel Ver­mögensverwalter, den ­Anlegern Nachhaltigkeitsinformationen ­mitteilen sollten, auf der Homepage, in vorvertraglichen Dokumenten und natürlich ­periodischen Berichten.
Derartige Offenlegungen führen seitdem zu durchaus kontro­versen und öffentlichkeitswirksamen Diskussionen, wie nachhaltig einschlägige Finanzprodukte sind, wie belastbar derartige Infor­mationen sind und ob Finanzmarktteilnehmer zum Teil nicht ­derartige Information aufhübschen und sogenanntes Green­washing betreiben. Und natürlich geht es darum, woher ­Daten kommen, welche Qualität diese besitzen und wie diese am Ende auch für die ­unterschiedlichen Informationsbedürfnisse beziehungsweise -anforderungen brauchbar gemacht werden können.
Grund genug und höchste Zeit zu ­überprüfen, ob und wie die Offen­legungsverordnung in der Praxis ­funktioniert, welche Mängel und Probleme es ergibt, und wo es Konstruktionsfehler im Konzept der Offenlegungsverordnung ­beziehungsweise im Zusammenspiel mit anderen ­Regularien gibt, zum Beispiel mit der im Juli 2020 in Kraft getretenen Taxonomie-Verordnung. Bereits jetzt zeichnet es sich auch schon ab, dass die Corporate Sustainability Reporting ­Directive (CSRD) beziehungsweise die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die Unternehmen der Realwirtschaft beginnend mit dem Geschäftsjahr 2024 zu erfüllen haben, nicht kongruent zur Offenlegungsverordnung sind.
Dann geht es natürlich auch noch um die Frage, ob die ­Vorgaben in Artikel 8 und 9 der Offenlegungsverordnung als „De-facto-Produktkennzeichnung“ (Label) verwendet werden ­sollten oder eben nicht. Denn das war gerade nicht die Intention des europäischen Gesetzgebers. Aber da hier die Praxis den Gesetzgeber überholt hat, stellt dieser nun zu Recht diese Frage, ob es nicht gerade aus Anlegersicht besser wäre, derartige Labels ­einzuführen, was beispielsweise ohnehin schon in Bezug auf ­nachhaltige Fonds gefordert wird.

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