Eiopa will Berichtspflichten flexibel handhaben
Erklärung zur Minderung der Auswirkungen von Covid-19 auf Versicherer in der EU. Auswirkungsstudie von Solvency II auf 1. Juni verschoben.
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Eiopa) hat eine Erklärung zur Minderung der Auswirkungen von Covid-19 auf Versicherungsunternehmen abgegeben. In enger Kommunikation und Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken beobachte man die Situation des Coronavirus/COVID-19 sehr genau und rechne mit zunehmend schwierigen Bedingungen auch für Versicherer, sowohl was die Bewältigung schwieriger Marktbedingungen als auch die Aufrechterhaltung des Betriebs angeht, wobei gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden ergriffen werden müssten. Damit Versicherer in der Lage sind, die Dienstleistungen für ihre Kunden aufrechtzuerhalten, sollten die Versicherungsgesellschaften bereit sein, die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Geschäftskontinuität zu ergreifen.
Die zuständigen nationalen Behörden sollten aber hinsichtlich des Zeitpunkts der Berichts- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Ende 2019 flexibel sein. In der Erklärung heisst es: „In order to offer operational relief in reaction to coronavirus, national competent authorities should be flexible regarding the timing of supervisory reporting and public disclosure regarding end 2019. Eiopa will coordinate the specifics of the approach.“
Auswirkungsstudie zum 1. Juni 2020
Zudem verlängert die Eiopa die Frist für die ganzheitliche Folgenabschätzung (Holistic Impact Assessment) für das Solvency II Review 2020 um zwei Monate bis zum 1. Juni 2020. In den kommenden Tagen werde die Eiopa Einzelheiten zur Verschiebung zusätzlicher Berichts- und Informationsanforderungen mitteilen.
Darüber hinaus verweist die Eiopa auf die Solvency-II-Richtline, die verschiedene Stufen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen zwischen der SCR (Solvency Capital Requirement) und der Minimum Capital Requirement vorsehe, unter die die finanziellen Ressourcen der Unternehmen nicht fallen sollten. Dies ermögliche Flexibilität in Extremsituationen, einschließlich Maßnahmen zur Verlängerung der Recovery-Periode der betroffenen Versicherer, wie zum Beispiel in Artikel 138 der Solvabilität-II-Richtlinie vorgesehen, so die Eiopa.
Die jüngsten Stresstests hätten aber gezeigt, dass der Sektor gut kapitalisiert sei und in der Lage sei, schwere, aber plausible Schocks für das System zurückzuhalten. Dennoch sollten die Versicherungsgesellschaften Maßnahmen ergreifen, um ihre Kapitalposition im Gleichgewicht mit dem Schutz der Versicherten zu halten und zwar durch eine vorsichtige Dividenden- und Ausschüttungspolitik, einschließlich variabler Vergütung.
Autoren: Daniela EnglertSchlagworte: Aufsicht | Solvency II
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