Ein halbes Prozent Garantie
Aktuarvereinigung empfiehlt Höchstrechnungszins von 0,5 Prozent. Berechnungsmethodik angepasst.
Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) empfiehlt, den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung zum 1. Januar 2021 auf 0,5 Prozent zu senken. Seit 2017 liegt der Wert bei 0,9 Prozent. „Derzeit gibt es keine Anzeichen, dass sich das zum Teil negative Zinsniveau der vergangenen Monate in näherer Zukunft spürbar verbessern wird. Daher ist eine Absenkung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge ab 2021 geboten“, begründet der DAV-Vorstandsvorsitzende Dr. Guido Bader die Empfehlung.
Im Laufe des Jahres 2019 bewegten sich die zehnjährigen Euro-Swap-Sätze erstmals im negativen Bereich. Vor zehn Jahren lag dieser Zinssatz bei etwa 3,5 Prozent. Der Versicherungsverband GDV sagte der FAZ, dass der Vorschlag für eine Absenkung des Höchstrechnungszinses „wegen des anhaltenden Niedrigzinsumfelds nachvollziehbar“ ist.
Die DAV erläutert, dass der Höchstrechnungszins eine Obergrenze für jährliche Garantiezusagen darstelle. Letztlich müsse jedes Versicherungsunternehmen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben individuell entscheiden, ob es diesen Höchstsatz ausschöpfen möchte. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des Höchstrechnungszinses obliegt dem Bundesfinanzministerium durch eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung.
Angepasste Methodik
Um den geänderten Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen, hat die DAV ihre Methodik angepasst. Anders als in der Vergangenheit orientiert sich die Zinsempfehlung nicht mehr primär an den historischen Renditen europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen. Vielmehr berücksichtigt der neue Höchstrechnungszins die künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der Lebensversicherungsunternehmen für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses besteht im Wesentlichen aus festverzinslichen Wertpapieren und einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien.
Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. „Zusätzlich wurde ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet, so wie ihn der Gesetzgeber bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert hat“, erläutert Dr. Bader das Vorgehen. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen sei, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.
Autoren: Patrick EiseleSchlagworte: Niedrigzinsphase
In Verbindung stehende Artikel:
Schreiben Sie einen Kommentar