Recht, Steuer & IT
21. September 2020

DVFA kritisiert Einschränkung von Aktionärsrechten

Defizite bei Auskunftsrechten und Anfechtungen. Widerspruch zu treuhänderischen Pflichten.

Die aktuelle Diskussion um eine Verlängerung der intensiven rechtlichen Erleichterungen für Hauptversammlungen über Ende 2020 hinaus beurteilt die DVFA Governance & Stewardship Kommission sehr kritisch. Die Forderung der in einem von 60 Unternehmensvorständen unterzeichneten Brief an die Justizministerin Christine Lambrecht nach einer Verlängerung der die Aktionärsrechte deutlich einschränkenden Maßnahmen kann die DVFA Kommission nicht teilen. Damit würden vor allem die Defizite in der Durchführung der Hauptversammlung perpetuiert.

So sei die im Covid-19-Gesetz vorgesehene Fragemöglichkeit für Aktionäre nicht annähernder Ersatz für das in Paragraf 131 Aktiengesetz definierte Auskunftsrecht. Die dem Vorstand gegebenen Möglichkeiten zur Beantwortung nach freiem Ermessen bilden zusammen mit der Zweitage-Frist zur Einreichung elementare Hürden zur Ausübung der fiduziarischen Verpflichtungen, die erst kürzlich durch das ARUG II noch verstärkt wurden. Ende 2019 wurde das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie veröffentlicht.

Ferner sei eine Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen de facto gänzlich ausgeschlossen. Auch diese Einschränkung der durch das ARUG II gestärkten Aktionärsrechte sollte nicht über 2020 hinaus bestehen. Die Kommission hat daher konkrete Vorschläge erarbeitet, wie eine tatsächlich „virtuelle“ Hauptversammlung künftig ausgestaltet sein sollte, um Aktionärsrechte nicht zu beschränken.

Wie die DVFA grundsätzlich kritisiert, stehen die im Rahmen des COVGesMG geschaffenen Möglichkeiten zur Durchführung von Hauptversammlungen für Investoren im deutlichen Widerspruch zu den durch das ARUG II vom Gesetzgeber vorgegebenen treuhänderischen Pflichten der Überwachung ihrer Portfoliounternehmen. Unter anderem mangele es am konstruktiven Austausch mit der Verwaltung in der Hauptversammlung als wesentlichem Element zur Erfüllung dieser Verpflichtung.

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