Stiftungen
13. September 2021

Die neue Governance im Vermögensmanagement von Stiftungen

Die jüngst verabschiedete Reform des Stiftungsrechts gibt der Governance in Stiftungen Leitplanken. Erstmals besteht eine Haftungsbefreiung für Organmitglieder. Diese Haftungsfreiheit ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Gastbeitrag von RA Dr. Stefan Fritz, Geschäftsführer der Bischof-Arbeo-, St. Antonius- und St. Korbinian-­Stiftung, und Jörg Seifart, geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für das Stiftungswesen.

Stiftungen machen, meist im Zu­sammenhang mit „E“ wie Environment und „S“ wie Social, das „G“, also die Qualität des Steuerungssystems – Aufbau- und Ablauforganisation – eines Unternehmens, immer häufiger zum ­Auswahlkriterium vor allem für Aktien und Unternehmensanleihen. Vielfach wird die Governance sogar als wichtigstes Nachhaltigkeitskriterium zur ­Risikovermeidung genannt. Doch wie steht es um die eigene Governance auf Stiftungsseite? Mangels gesetzlicher Vorgaben an die Satzungsgestaltung existierten bislang kaum anerkannte Standards für Organstrukturen, Verantwortlichkeiten oder Prozesse in ­Stiftungen. Auch das weitgehende Fehlen von Publizitätspflichten trug bislang nicht dazu bei, die Rechtsform Stiftung in eine Vor­reiterrolle für gute Governance zu bringen. Die 2019 erweiterten Grundsätze guter Stiftungspraxis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen beschreiben zwar Mindeststandards, gehen aber über eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht hinaus. Mit der Reform des Stiftungsrechts zeichnet sich seit kurzem ein Paradigmenwechsel für die Stiftungs-Governance auch gesetzlich ab.

Neben zahlreichen anderen Neuerungen führt der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts einen neuen Paragrafen 84a BGB ein. Dieser enthält im zweiten Absatz mit der so genannten Business Judgement Rule ­eine Regelung zur Haftungsbefreiung für Organmitglieder in ­Stiftungen, ähnlich der im Aktienrecht für Vorstände. Im Fall risikobehafteter Entscheidungen, insbesondere also bei Investitionsvorhaben, stellt die Regel die Verantwortlichen haftungsfrei, selbst wenn sich die einzelne Maßnahme im Nachhinein als für die Stiftung ungünstig erweist oder ihr sogar Verluste beschert. Damit adressiert der ­Gesetzgeber die weit verbreite Angst der Stiftungsvorstände vor persönlicher Haftung für Verluste und damit ein Haupthindernis für die zeitgemäße Vermögensanlage von Stiftungsgeldern.

Um in den Genuss dieser Haftungsfreiheit zu kommen, müssen die Organmitglieder im Entscheidungsprozess aber einige Spiel­regeln beachten. Weiterhin verzichtet der Gesetzgeber auf einen verbindlichen regulatorischen Rahmen, der die Anlageklassen oder -instrumente für Stiftungen limitiert. Er belässt es bei dem anerkannt breiten Ermessensspielraum des Stiftungsmanagements und setzt ausschließlich auf der Ebene des Anlageprozesses, also der Governance an. Als Leitbild führt Paragraf 84a Abs. 2 S.1 BGB-neu den „ordentlichen Geschäftsführer“ ein. „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der ­Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln“, lautet die Business Judgement Rule. Auf den ersten Blick mag dieser Satz Allgemeinplätze und ­Selbstverständlichkeiten enthalten. Bei genauerem Hinsehen adressiert er aber Verhaltensweisen von Stiftungsorganen, die vielfach über Jahrzehnte eingespielt sind. Diese sollten angesichts der neuen Rechtslage (nicht nur) im Vermögensmanagement kritisch hinterfragt werden.

Zahlreiche Stiftungssatzungen entstanden in den zurückliegenden Jahrzehnten auf Basis vorgegebener Mustersatzungen. Die ­meisten dieser Muster beschränken sich beim Vermögen aber auf eine mehr oder weniger klare Vorgabe der Vermögenserhaltung und die grundsätzliche Erlaubnis, Zustiftungen anzunehmen. Alle ­weiteren Regularien bleiben dann den nicht wesentlich aussagekräftigeren Landesstiftungsgesetzen überlassen. Diese schwammige Basis wird künftig zur Steuerung der Stiftungsfinanzen kaum mehr ­reichen. Um die Beachtung der satzungsmäßigen Vorgaben im Anlagebereich prüfen zu können, bedürfen diese meist einer Konkretisierung durch Vorstandsbeschlüsse oder besser ­Anlagerichtlinien. Fast zwingend dürfte dies auf eine Quantifizierung der „klassischen“ Anlageziele Vermögenserhaltung, Ertragserzielung, Risiko sowie der Anforderungen an die Nachhaltigkeit hinauslaufen. Nur unter diesen Prämissen ist auch die Einhaltung der künftig ­bundesgesetzlich geregelten Vermögenserhaltung möglich. Eine klare Definition der Handlungsziele und -prämissen dürfte auch nötig sein, um dem Leitbild des „ordentlichen Geschäftsführers“ aus Paragraf 84a Abs. 2 S.1 BGB-neu zu entsprechen.

Mögliche Verstöße gegen die Satzungsmäßigkeit könnten sich in einigen Stiftungen auch im Anlageprozess eingeschlichen haben. Bei mehrköpfigen Vorständen verantwortet oft nur ein Mitglied die Abstimmung mit den Anbietern von Anlageprodukten oder -dienstleistungen und den Abschluss. Sofern keine abweichende ­Geschäftsverteilung vorliegt, bedarf aber jede Anlage- oder ­Umschichtungsentscheidung eines formal korrekten Gremienbeschlusses unter Mitwirkung aller Mitglieder, auch wenn im Außenverhältnis eine Einzelvertretung ausreicht. Ansonsten fehlt es den betreffenden Vermögensgegenständen an der nötigen Legitimität.

Der grundsätzlich breite Spielraum der Gremien bei der Auswahl von Vermögensanlagen wird begrenzt durch das Gebot der ­wirtschaftlichen Vernunft. Das Portfolio einer Stiftung darf nicht willkürlich oder zufällig zusammengestellt sein, sondern muss zum Bedarf der Stiftung, insbesondere ihrem Anlagehorizont, und ihren Markterwartungen passen. Zum anderen dürfte das Gebot der ökonomischen Vernunft auch zum Ende der Einzelwert­betrachtung führen. Nicht jeder einzelne Vermögensgegenstand muss sämtliche Risiko- und Ertragserwartungen erfüllen, sondern das Portfolio insgesamt. Für jeden einzelnen Anlagegegenstand sollte dabei klar sein, welche Funktion er im Portfolio erfüllt. Angesichts dieses Gesetzeswortlauts wird kaum noch eine Stiftung ohne verschriftlichte Anlagestrategie auskommen, die konsequent auf die zuvor definierten Anlageziele ausgerichtet ist. Auch der spezifische Anlagehorizont von Stiftungen ist zu berücksichtigen. Der ­Resilienzfaktor gibt Hinweise, inwieweit das Stiftungsvermögen in der Lage ist, sich nach externen Schocks wieder zu erholen.

Die wenigsten Vorstandsmitglieder werden für sich in Anspruch nehmen können, in jeder Anlageklasse und für jedes Anlageinstrument über ausreichend eigene Expertise zu verfügen, um die ­hohen Anforderungen an den „ordentlichen Geschäftsführer“ selbst zu ­erfüllen. Dies ist auch nicht erforderlich. Schon die einschlägige Rechtsprechung hielt die Vorstandsmitglieder dazu an, im ­Zweifelsfall qualifizierte Beratung einzuholen. In dieselbe Richtung dürfte das neue Informationsgebot zielen und dadurch die stiftungsspezifische Anlageberatung erheblich aufwerten. Auch die Dokumentationsanforderungen nach Mifid II kommen den Stiftungsvorständen entgegen. Denn die Geeignetheitsbescheinigung kann ihnen zusammen mit Produktinformationsblättern und ­Prospekten bei der Dokumentation der angemessenen Informa­tionslage helfen. Daneben sollten auch Wirtschafts- und Fachpublikationen, die die Markteinschätzung der Stiftung stützen, zu den Unterlagen genommen werden. Welche Informationslage „angemessen“ im Sinne des Gesetzes ist, wird stets eine Frage des ­Einzelfalls bleiben. Nicht mehr zeitgemäß dürfte es nach der ­Reform aber sein, maßgebliche Investitionen ohne Konditionenvergleich lediglich auf Empfehlung des Anbieters vorzunehmen. Ein bis zwei Vergleichsangebote sollten zusammen mit der ­Begründung der Auswahlentscheidung dokumentiert werden.

Die letzte Anforderung in der gesetzlichen Aufzählung dürfte den meisten Diskussionsstoff bieten. Augenscheinlich betrifft dies ­zunächst Interessenkollisionen. Den „Klassiker“ stellt hier der Bankmitarbeiter im Stiftungsgremium dar. Diesbezüglich hält das neue Gesetz nur die bestehende Rechtslage fest: Soweit jemand mit einer Doppelrolle an der Entscheidungsfindung im Gremium ­beteiligt ist, darf er/sie in seiner Gremienfunktion nur im ­Interesse der Stiftung entscheiden. Anderenfalls kann die persönliche Haftungs­freiheit aller Gremienmitglieder auf dem Spiel stehen. Komplizierter wird es bei Vermögensumschichtungen. Selten wird sich eine Umschichtung auf alle Anlageziele positiv auswirken. Wann führt eine solche Entscheidung zur Enthaftung der Entscheider und wann nicht? Auch dies lässt ich nur auf Basis klar definierter und untereinander gewichteter Anlageziele beantworten.

Quasi in letzter Sekunde verschob sich das Inkrafttreten der Regelungen auf den 01.07.2023. Mit der Reformverabschiedung können die Anforderungen auch jetzt schon juristische Wirkung entfalten. Man sollte sich daher bereits jetzt mit den Strukturen und Prozessen befassen. Hilfreich ist ein Finanzstatus, der systematisch etwa den Legitimitätsgrad oder den Resilienzfaktor des Stiftungsver­mögens analysiert. Das mag zwar mühsam erscheinen. Aber das Ziel der Haftungsfreiheit und der Professionalisierung des Anlagemanagements in Stiftungen ist der Mühe auf jeden Fall wert.

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