Asset Manager
19. März 2018
Die Kommissare gehen um, BVI und Pfandbriefverband drehen sich um
Die Vertiefung der Kapitalmarktunion schreitet fort. Den Gesetzentwurf der EU-Kommission zum Abbau von Hürden im grenzüberschreitenden Vertrieb sieht der BVI jedoch kritisch.
„Was die EU-Kommission nun als Entwurf vorgelegt hat, ist enttäuschend“, so Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands. „Statt die Hürden im grenzüberschreitenden Vertrieb zu beseitigen, will die EU-Kommission im Rahmen der Esa-Reform lieber die Esma mit mehr Kompetenzen ausstatten und die nationalen Aufsichtsbehörden entmachten.“ Statt Barrieren abzubauen, schaffe die Kommission mit dem Gesetzesvorschlag neue. Bestes Beispiel dafür sind aus BVI-Sicht die geplanten Voraussetzungen für die De-Registrierung eines Fonds in einem EU-Land.
Demnach soll ein Asset Manager einen Fonds erst wieder vom Markt nehmen können, wenn dieser in dem betreffenden Land maximal zehn Anleger hat, die insgesamt weniger als ein Prozent des verwalteten Vermögens halten. Wenn es wirklich darum gehe, Hürden für den grenzüberschreitenden Vertrieb abzubauen, sollte dem Asset Manager die Entscheidung, sich aus einem Land zurückzuziehen, nicht erschwert werden. Der BVI plant, seine Vorschläge für den Abbau von Hürden im Fondsvertrieb innerhalb der EU im weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut einzubringen.
Hamonisierung bei Covered Bonds
Dagegen begrüßt der Verband deutscher Pfandbriefbanken ein von der Kommission vorgelegtes Gesetzespaket zur Harmonisierung von Covered Bonds in der Europäischen Union, welches ebenfalls Bestandteil der Pläne zum Aufbau einer Kapitalmarktunion ist. „Der Richtlinienvorschlag ist wie erwartet prinzipienbasiert und führt alle wesentlichen Qualitätsmerkmale von Covered Bonds auf. Er fordert ein Minimum an Harmonisierung und lässt – basierend auf nationalen Gesetzeswerken – ausreichend Raum für den Erhalt bewährter nationaler Besonderheiten“, kommentierte Jens Tolckmitt, Hauptgeschäftsführer des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken. Lediglich die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit von Aktiva hätten aus Sicht der Pfandbriefbanken in der Richtlinie detaillierter und strikter ausfallen können.
Mit dem Vorschlag fordert die Kommission aus Verbandssicht, qualitativ hochwertige Deckungsaktiva ohne exakte Anforderungen an zulässige Deckungswerte im Detail auszuführen. Diese allgemeine Formulierung erlaube es, die zulässigen Deckungswerte weiter auszulegen als bei traditionellen gedeckten Schuldverschreibungen wie dem Pfandbrief. Dadurch soll die Indeckungnahme neuartiger Vermögenswerte ermöglicht werden, um auf diese Weise zusätzliches Wachstum der Realwirtschaft zu finanzieren. Entscheidend ist für Tolckmitt, dass die Regeln Raum lassen für die qualitative Weiterentwicklung nationaler Produkte wie dem Pfandbrief.
Demnach soll ein Asset Manager einen Fonds erst wieder vom Markt nehmen können, wenn dieser in dem betreffenden Land maximal zehn Anleger hat, die insgesamt weniger als ein Prozent des verwalteten Vermögens halten. Wenn es wirklich darum gehe, Hürden für den grenzüberschreitenden Vertrieb abzubauen, sollte dem Asset Manager die Entscheidung, sich aus einem Land zurückzuziehen, nicht erschwert werden. Der BVI plant, seine Vorschläge für den Abbau von Hürden im Fondsvertrieb innerhalb der EU im weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut einzubringen.
Hamonisierung bei Covered Bonds
Dagegen begrüßt der Verband deutscher Pfandbriefbanken ein von der Kommission vorgelegtes Gesetzespaket zur Harmonisierung von Covered Bonds in der Europäischen Union, welches ebenfalls Bestandteil der Pläne zum Aufbau einer Kapitalmarktunion ist. „Der Richtlinienvorschlag ist wie erwartet prinzipienbasiert und führt alle wesentlichen Qualitätsmerkmale von Covered Bonds auf. Er fordert ein Minimum an Harmonisierung und lässt – basierend auf nationalen Gesetzeswerken – ausreichend Raum für den Erhalt bewährter nationaler Besonderheiten“, kommentierte Jens Tolckmitt, Hauptgeschäftsführer des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken. Lediglich die Anforderungen an die Deckungsfähigkeit von Aktiva hätten aus Sicht der Pfandbriefbanken in der Richtlinie detaillierter und strikter ausfallen können.
Mit dem Vorschlag fordert die Kommission aus Verbandssicht, qualitativ hochwertige Deckungsaktiva ohne exakte Anforderungen an zulässige Deckungswerte im Detail auszuführen. Diese allgemeine Formulierung erlaube es, die zulässigen Deckungswerte weiter auszulegen als bei traditionellen gedeckten Schuldverschreibungen wie dem Pfandbrief. Dadurch soll die Indeckungnahme neuartiger Vermögenswerte ermöglicht werden, um auf diese Weise zusätzliches Wachstum der Realwirtschaft zu finanzieren. Entscheidend ist für Tolckmitt, dass die Regeln Raum lassen für die qualitative Weiterentwicklung nationaler Produkte wie dem Pfandbrief.
Nach dem Willen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) soll sich die EU bald noch mit einem weiteren Thema befassen. Der ESRB schlägt vor, in Krisenzeiten die Fungibilität von Investmentfonds einzuschränken. Mit Instrumenten wie Mindesthaltedauer und Höchstrückgabebeträgen soll in Krisen die Anlegerflucht eingedämmt werden.
portfolio institutionell 13.03.2018/Patrick Eisele
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