Die holistische Bilanz führt geradewegs in ein Paradoxon
Die deutschen Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung, wie Arbeitgeberhaftung und Pensionssicherungsverein (PSV), erweisen sich als Stolpersteine bei dem Versuch, die neuen Eigenkapitalanforderungen von Solvency II den bAV-Einrichtungen überzustülpen. Die Suche nach einem tragfähigen Kompromiss läuft.
Bis Mitte 2013 will die Europäische Kommission einen Vorschlag für die neue Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, auch als EbAV beziehungsweise IORP-Richtlinie bezeichnet, vorlegen. Dazu bat sie mit einem Call for Advice die europäische Versicherungs- und Pensionsaufsichtsbehörde Eiopa um Vorschläge. Die Eiopa hat mit der holistischen Bilanz ein zentrales Element für die geplante neue Regulierung der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung skizziert. „Die holistische Bilanz ist keine Bilanz im herkömmlichen Sinne. Sie ist vor allem ein Aufsichtsinstrument mit einer Gegenüberstellung von Aktiv- und Passivpositionen, um sowohl Sicherheiten als auch Gefahren zu erkennen. Sie lässt sich also nicht ohne weiteres mit einer Handels- oder Steuerbilanz vergleichen, bei der beide Seiten aufgehen müssen und das Eigenkapital den Differenzposten bildet“, stellt Dr. Reiner Schwinger, Managing Director von Towers Watson Deutschland, erst einmal klar. Die Eiopa habe die holistische Bilanz erfunden, um die Besonderheiten der bAV in eine „Bilanz“ zu integrieren.
HBS und bAV: zwei wie Hund und Katz
Doch seit geraumer Zeit läuft eine heftige Diskussion darüber, ob die von der Eiopa konzipierte Form der holistischen Bilanz für die bAV überhaupt ein praktikables Instrumentarium darstellt. Bereits auf der „Aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen“ vergangenen Herbst wurden Zweifel laut. Sogar Justin Wray, Head of Policy Unit der Eiopa, musste damals einräumen, dass für wesentliche Punkte noch die Lösungen fehlen, wie die Besonderheiten der bAV berücksichtigt werden können. Zwei Stichworte: Arbeitgeberunterstützung („sponsor support“) und Pensionssicherungseinrichtung.
Diese beiden Posten gehören nämlich in die „Holistic Balance Sheet“ (HBS), bei dem es sich im Grunde um eine erweiterte Solvenzbilanz für Einrichtungen der bAV handelt. Das Kardinalproblem dabei: Das HBS ist kein eigenständiges, maßgeschneidertes Konzept für die bAV, sondern versucht vielmehr die neuen Eigenkapitalanforderungen von Solvency II für die Versicherungswirtschaft auf die EbAV zu übertragen. Zwar leisteten EU-Kommission und Eiopa schon mehrere Schwüre, dass die holistische Bilanz die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge in angemessener Weise berücksichtigt, aber gerade das ziehen bAV-Experten immer wieder in Zweifel.
Neben der Klarstellung der Haupteigenschaft des HBS als Aufsichtsinstrument habe die Eiopa leider auch andere zentrale Punkte erst nachträglich erläutert, bedauert Alfred Gohdes, Chefaktuar (bAV) von Towers Watson Deutschland. „Außerdem wäre es hilfreich gewesen, wenn die Eiopa von vornherein das Modell insgesamt erklärt hätte. So wurden für Testbewertungen zum Ende des Jahres 2012 insgesamt 18 verschiedene Varianten der holistischen Bilanz für den Stresstest durchgerechnet. In der einen ist die betrachtete Einrichtung hoffnungslos unterdeckt, in der anderen hingegen schneidet sie einigermaßen ordentlich ab“, stellt Gohdes fest. Schwinger schließt sich dieser Kritik an: Bei den 18 verschiedenen holistischen Bilanzen, die in der jüngsten quantitativen Auswirkungsstudie (Qis) „durchprobiert“ werden, kommt einmal der PSV zum Ansatz, ein anderes Mal dagegen nicht, in der einen Bilanz werden die Verpflichtungen mit einem „sicheren“ Zins berechnet, in einer anderen wiederum nicht. „Eine davon kommt später vielleicht tatsächlich zum Einsatz oder möglicherweise noch eine ganz andere“, so Reiner Schwinger. Heute wisse man noch nicht einmal ganz genau, ob Arbeitgeberhaftung und PSV, beides zentrale Elemente in der deutschen bAV, Eingang in die holistische Bilanz finden. Die deutsche Wirtschaft plädiert energisch dafür, aber im Konzert der europäischen Konsensfindung treten nur drei oder vier Länder mit dieser Forderung an. Andere Länder sehen den Veränderungen gelassener entgegen, weil sie entweder wenige EbAV haben oder diese nur über Versicherungen abdecken. Mit der Quantifizierung der neuen Vermögenswerte, die durch die bAV-Spezifika ins Spiel kommen, wächst das Dilemma noch deutlich. „Wie misst man die Besonderheiten der bAV?“, spitzt es Schwinger zu und fährt fort: „Kann man sich überhaupt den Fall vorstellen, dass der PSV nicht mehr zu einer Leistung in der Lage ist? Immerhin steht hinter dem PSV die gesamte deutsche Wirtschaft.“
So steht eine Reihe von Fragen im Raum, die noch einer endgültigen Klärung bedürfen: Mit welcher Bilanzposition wird die Einstandspflicht des Arbeitgebers in das HBS adäquat abgebildet? Wie viel „wert“ ist die Mitgliedschaft in einer Pensionssicherungseinrichtung? „Für die Bewertung der Arbeitgeberhaftung gibt es unterschiedliche Methoden. Die Eiopa hat für die aktuelle Qis die derzeitige Profitabilität des Unternehmens und das Eigenkapital herangezogen. Darauf wird dann ein willkürlich bestimmter Abschlag vorgenommen. Das ist aber nur eine Methode. Es sind durchaus andere denkbar“, erläutert Alfred Gohdes. Eine ausgewogene und belastbare Einschätzung der Ertragskraft des Trägerunternehmens sowie die fundierte Bewertung der Leistungen des Pensionssicherungsvereins laufe auf komplizierte Bewertungsverfahren hinaus, wodurch die holistische Bilanz zu einem enorm aufwendigen und mit erheblichen Bewertungsspielräumen ausgestatteten Verfahren mutiere. Für den PSV schlägt Reiner Schwinger vor, ihn als eine Art Ausgleichsposten, der immer mögliche Differenzen auffängt, in die holistische Bilanz aufzunehmen.
Abgesehen davon, dass noch große Unklarheiten bestehen und das Tor für willkürliche Annahmen sperrangelweit offen steht, ist das Problem noch viel größer: Ab wann sollen die bAV-typischen Vermögenswerte eigentlich in der Bilanz berücksichtigt werden? Das aus Solvency II übertragene Prinzip beruht auf einem Vergleich des Eigenkapitals zu Marktwerten vor und nach der Verschlechterung der Risiken, die mit einem Stresstest simuliert werden. Da die Einstandspflicht des Arbeitgebers und die Mitgliedschaft in der Pensionssicherungseinrichtung bereits vor dem Stresstest existieren, taucht die Frage auf, ob die ihnen zuzuordnenden Bilanzpositionen bereits in der ungestressten Bilanz angesetzt werden können. Das läuft nach Meinung einiger bAV-Experten allerdings auf eine Art „Blankoscheck“ für jeden Fall einer Unterdeckung hinaus. Eine ähnliche Frage trat im Zuge der jüngsten Qis ebenfalls auf: Wann werden die Sanierungsklauseln angesetzt? Die einzelnen Teilnehmer der Qis gingen dabei unterschiedlich vor. Gohdes macht die Problematik der verschiedenen holistischen Bilanzen an einem Ergebnis der Studie fest: „Wir haben beim Ansatz der Leistungen bis zu 100 Prozent Unterschied festgestellt, je nachdem wie vorgegangen wurde.“ Zugleich kann das HBS für die Trägerunternehmen eine unangenehme Nebenwirkung auslösen und den Trend zur externen Fundierung von Pensionsverpflichtungen wieder umkehren. Wenn plötzlich mehr Kapital für Pensionskassen oder -fonds aufgewandt werden muss, werden sich viele Unternehmen nach dem Sinn der Auslagerung fragen. Die holistische Bilanz könne in ihrer derzeit angedachten Form dazu führen, dass die Träger wegen des zusätzlichen Funding-Bedarfs Zusagen reduzieren und dass wieder stärker auf die Innenfinanzierung gesetzt wird. Auch die Diskussion darüber, welchen Wert die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers in der Bilanz des Trägerunternehmens bekommen soll, führt in eine Zwickmühle. Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich bei der Arbeitgeberhaftung um eine pauschale Zusage. Wenn alle Stricke reißen, muss der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen übernehmen, zu denen die EbAV nicht mehr in der Lage sind. Dann entwickelt sich der neue Vermögensgegenstand „Arbeitgeberhaftung“ zu einer Art Auffanggröße, die exakt die Differenz ausmacht, um die die Anforderungen ans Eigenkapital nach Solvency II steigen.
Das aber führt bei konsequentem Weiterdenken zu einem Paradoxon. Existiert eine solche Auffangfunktion, dann entspricht das Sicherheitsniveau mit der holistischen Bilanz exakt dem ohne HBS. Die vorhandenen Sicherheitsmechanismen verändern sich nämlich unter diesen Umständen nicht. Sie werden nun lediglich erkennbar ausgewiesen und konzeptionell einheitlich beziffert. Dies ist ein Ziel der Eiopa. So ändert sich zwar nichts an der Sicherheit für die Rentenempfänger, aber mit dem HBS steigen die Kosten für ein Sicherheitsniveau, das ohnehin schon vorhanden war. Towers Watson hat einen Alternativvorschlag im Juni 2012 an die EU-Kommission adressiert. Danach sind die zusätzlichen Sicherungseinrichtungen der bAV durch einen Ausgleichsposten zwingend zu berücksichtigen. Aufgrund der Güte der zusätzlichen Sicherungseinrichtungen ist dabei aus Sicht des Beraters eine explizite Quantifizierung zumeist nicht erforderlich. Mit diesem einfacheren und flexibleren Ansatz würde nicht in das nationale Bilanzierungsrecht eingegriffen. Vielmehr sollte – wie auch von der Kommission vorgeschlagen – die holistische Bilanz lediglich regulatorischen Zwecken dienen. Reiner Schwinger: „Geht es Eiopa mit der holistischen Bilanz nur darum, Transparenz herzustellen? Dann genügt es zu ermitteln, wie hoch im Extremfall die Verpflichtungen sind. Oder geht es darum, Maßnahmen zur Aufstockung des Eigenkapitals auszulösen?“ Towers Watson plädiert daher dafür, keinen Übergang auf ein völlig neues Regulierungsinstrument vorzunehmen, sondern eine langfristige Konvergenz der derzeitigen Aufsichtsmethoden anzustreben. Die holistische Bilanz könne als zusätzliches Informationsinstrument verwendet werden, aber nicht zur Steuerung der Solvabilität. Ein möglicher Kompromiss: Wenn die Arbeitgeberhaftung und eine Pensionssicherungseinrichtung vorliegen, kann man auf eine explizite Berechnung verzichten und diese Elemente stattdessen im Anhang der Bilanz aufführen. Der Kapitalbedarf nach der holistischen Bilanz wird ausgewiesen, und die Unternehmen werden aufgefordert, entsprechende Vorkehrungen zum Abbau dieser Unterdeckung zu treffen, ohne daraus eine Vorschrift zu machen. Für die eigentliche Regulierung dienen weiterhin die heutigen Instrumente, die in den einzelnen Ländern schon existieren.
portfolio institutionell, Ausgabe 2/2013
Autoren: Klaus Morgenstern In Verbindung stehende Artikel:
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