Stiftungen
18. Januar 2017

Die Haftung in Stiftungen in Zeiten von Nullzinsen

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BDS) hat im Januar 2017 eine weitere Analyse zum Stiftungswesen veröffentlicht. Der sogenannte Stiftungsfokus beschäftigt sich in seiner inzwischen 10. Ausgabe mit der Haftung von Stiftungsvorständen.

Den Hintergrund dafür liefert das seit Jahren andauernde Niedrigzinsumfeld, das Stiftungsvorstände vermehrt Haftungsrisiken aussetzt. Wie die Stiftungsforscher Theresa Ratajszczak und Dr. Antje Bischoff herausstreichen, ist der Vorstand grundsätzlich für alle Belange der Stiftung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung nach außen und hat für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu sorgen.
Darunter fallen vor allem die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vermögensverwaltung.
Wenn es sich nicht gerade um eine sogenannte Verbrauchsstiftung handelt, deren Lebensdauer konzeptbedingt begrenzt ist, ist das Vermögen regelmäßig dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. „Der Vorstand muss das Vermögen also verantwortungsvoll anlegen, um mit den Erträgen die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke erfüllen zu können“, betonen die Autorinnen und gehen einen Schritt weiter: „Mittlerweile kommen Stiftungsvorstände kaum umhin, neben sicheren Vermögensanlagen auch solche Anlageformen zu wählen, die ein höheres Ausfallrisiko bergen.“
Für die neue Ausgabe seines Stiftungsfokus hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen zwischen dem 21. September und dem 3. Oktober 2016 eine Online-Befragung unter 536 Stiftungen durchgeführt, wobei die Rücklaufquote 39,2 Prozent betrug. Mit einem Anteil von 76,7 Prozent sind mehr als drei Viertel der 210 Umfrageteilnehmer als Stiftungsvorstand tätig. Sie können damit faktisch von Haftungsfragen persönlich betroffen sein. Grundsätzlich haften Stiftungsvorstände für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. 74,3 Prozent der Vorstandsmitglieder in den befragten Stiftungen erhalten keine und 1,4 Prozent eine jährliche Vergütung bis zu 720 Euro. Deshalb greift für sie eine im Jahr 2010 eingeführte Haftungsbeschränkung nach Paragraf 86 BGB. Sie besagt, dass für Vorstände einer Stiftung eine Haftungsprivilegierung besteht, soweit sie ehrenamtlich tätig sind.
Ehrenamtlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Vorstand unentgeltlich tätig ist oder eine Vergütung erhält, die jährlich einen Betrag von 720 Euro nicht überschreitet. In einem solchen Fall müssen sie der Stiftungen gegenüber lediglich für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten einstehen. Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz von 2013 wurde diese Haftungserleichterung auf Mitglieder anderer Organe und besondere Vertreter ausgeweitet, betonen die Stiftungsforscherinnen Ratajszczak und Bischoff.
Wie sie im Rahmen der Umfrage hervorheben, bestehen für Stiftungen vielfältige Möglichkeiten, sich vor dem Eintreten eines Haftungsfalls zu schützen beziehungsweise solche Haftungsfälle abzusichern. Knapp zwei Drittel der befragten Stiftungen gehen den empfohlenen Weg, die Gründe von Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Mehr als die Hälfte der Befragten hat außerdem ihre Anlagerichtlinien schriftlich festgelegt. Diese schützen zwar nicht per se vor Haftung, warnen Ratajszczak und Bischoff, sie geben aber den Organen einen Handlungsleitfaden für ihre Entscheidungen im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung. Über 15 Prozent der Stiftungen haben hingegen keine konkreten Maßnahmen zur Absicherung getroffen.
Nur ein Teil ist versichert
Rund zwei Drittel der Stiftungen, die ihre Vorstände mit mehr als 720 Euro vergüten, haben eine D&O-Versicherung abgeschlossen, bei den Stiftungen mit ehrenamtlichen Vorständen ist das nur bei jeder dritten Stiftung der Fall. Wiederum 60 Prozent der Stiftungen mit nicht-ehrenamtlichen Vorständen haben Anlagerichtlinien schriftlich festgelegt. Auch darin unterscheiden sie sich deutlich von jenen Stiftungen mit ehrenamtlichen Vorständen. Dort haben mit 46,5 Prozent weniger als die Hälfte der Einrichtungen schriftliche Anlagerichtlinien fixiert.
Eine weitere interessante Erkenntnis der Umfrage: Immerhin drei von vier Stiftungen haben sich bereits zum Thema Haftung kundig gemacht, wie die das Stiftungs-Panel zeigt. Gut 70 Prozent der befragten Stiftungen haben neben dem vertretungsberechtigten auch ein kontrollierendes Gremium. Diese Stiftungen wurden gefragt, ob sie denken, dass die Entlastung des Vorstandes durch das kontrollierende Gremium diesen vor Haftung schütze: 31,1 Prozent bejahten die Frage; 62,8 Prozent verneinten sie und 6,1 Prozent wussten es nicht. „An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Entlastung des Vorstandes nur dann wirksam ist, wenn dem Kontrollgremium alle Umstände der betreffenden Haftungsfrage bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Allerdings wird das in der Realität vermutlich selten der Fall sein“, betonen die Autorinnen des jüngsten Stiftungsfokus.
Sie weisen ferner darauf hin, dass sich Vorstandsmitglieder bewusst sein sollten, dass eine etwaige Entlastung durch das Kontrollgremium nur stiftungsintern – also in der Innenhaftung –, nicht aber gegenüber Dritten wirkt. Gleichwohl sei eine solche Entlastung sinnvoll, so Ratajszczak und Bischoff, um ein formalisiertes Kontrollverfahren zu institutionalisieren. Der Stiftungsfokus stellt mit insgesamt 19 Seiten eine relevante Quelle dar, um sich ein erstes Bild von der hochkomplexen Haftungsthematik im Stiftungssektor zu machen.
portfolio institutionell 18. Januar 2017/Tobias Bürger

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