Pension Management
14. Dezember 2016

Die deutsche reine Beitragszusage – Zielrente auf den Kopf gestellt

Der Referentenentwurf für die Reform der Betriebsrente sorgt für reichlich Diskussionsstoff. Von den Facetten des Entwurfs polarisiert vor allem die ­geplante Einführung einer reinen Beitragszusage. Dazu ein Gastbeitrag von Dr. Peter König, Delta Management Consulting.

Von der Einführung reiner Beitragszusagen erhofft man sich eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland. Dabei soll von den bekannten Zielrenten-Konzepten aber insoweit abgewichen werden, als die Zielrente nicht schon bei Beginn der Ansparphase berechnet werden soll, sondern erst bei Renteneintritt. Damit fehlt nicht nur ein wichtiger Ankerpunkt für die Kapitalanlage, es wird auch auf die Möglichkeit zur frühzeitigen kollektiven Bildung von Reserven verzichtet. Diese Einschränkung wird zu volatileren Rentenentwicklungen führen, ebenso verlangt diese Konstruktion sogar ein Verbot der Umwandlung des bei Renteneintritt vorhandenen Kapitals in sichere Renten. Da so die Akzeptanz von Beitragszusagen bei den Begünstigten von vornherein infrage gestellt wird, sollte diese Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren unbedingt überdacht werden.
Nach dem Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen in Deutschland reine Beitragszusagen eingeführt werden. Bei diesen liegen die Finanzierungsrisiken der Zusage nicht mehr bei den Arbeitgebern sondern bei den Begünstigten. Arbeitgeber leisten lediglich fixe Beiträge, wovon man sich die stärkere Verbreitung erhofft. Voraussetzung für die Erteilung einer reinen Beitragszusage soll laut dem Entwurf eine tarifvertragliche Regelung sein. Auf deren Basis sollen Arbeitgeber fixe Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder an eine Direktversicherung leisten. 
Die Regeln für die Verwendung der Beiträge, die Kapitalanlage und das Risikomanagement sowie für die Anpassung der Renten sind noch offen. Sie sollen durch Verordnungen geklärt werden. Es wurde allerdings in dem Entwurf festgelegt, dass mit Renteneintritt eine Verrentung des bis dahin akkumulierten Kapitals stattfinden soll. Daraus berechnet sich eine ‚Zielrente‘, die aber eben nach Renteneintritt in ihrer Höhe schwanken kann. Für das Verhältnis der dazu gehörigen Deckungsrückstellung zum vorhanden Vorsorgekapital soll ebenfalls per Gesetz eine Bandbreite von 100 bis 125 Prozent festgelegt werden. Ebenso wird in dem Entwurf die Abgabe von Garantien bei reinen Beitragszusagen grundsätzlich untersagt.
Kein Schwankungspuffer in der Ansparphase vorgeschrieben 
Ein wesentlicher Vorteil von kollektiven Durchführungen der bAV ist die Möglichkeit der Bildung eines Kapitalpuffers zum Abmildern der Auswirkungen von Kapitalmarktschwankungen auf die Entwicklung der Renten. Dazu ist in dem Entwurf zunächst einmal die Leistung eines Sicherungsbeitrags vorgesehen. Dieser soll aber nur optional sein. Entscheidend für die Möglichkeit zur Pufferbildung ist dann, dass nach dem Entwurf die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung erst bei Rentenbeginn festgelegt werden soll. Wenn die Zielrenten aber erst bei Renteneintritt festgelegt werden, kann in der jeweiligen Ansparphase kein Puffer gebildet werden. Als Puffer würden somit nur die bei Rentnern erzielten Überschüsse oder eben der optionale Sicherungsbeitrag zur Verfügung stehen.
Bei Zielrenten-Systemen wie in den Niederlanden wird die erste Kalkulation des späteren Rentenanspruchs schon kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durchgeführt. Der kollektive Puffer wird über einen festgelegten Verteilungsschlüssel aus zufließenden Beitragszahlungen und Kapitalanlageerfolgen gespeist, außerdem ist die Zahlung eines Sicherungsbeitrags nicht optional sondern Pflicht. Somit existiert von Anbeginn an ein Zielrenten-System, bei dem die Pufferbildung von Rentnern, aber auch von Arbeitnehmern und gegebenenfalls den Arbeitgebern kollektiv getragen wird. 
Größere Risiken beim Rentenbezug
Nach dem Entwurf sollen die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen, die Rentenzahlungen müssen aber bei einem Absinken des Deckungsgrads unter 100 Prozent direkt gesenkt werden. Die Risiken eines Rentensystems sollten jedoch grundsätzlich umso niedriger sein, je älter die Begünstigten beziehungsweise Rentenempfänger sind (‚life-cycle‘). Mit der nun für Deutschland vorgeschlagenen Regelung steht für die Pufferbildung nur das Kollektiv der Rentner selbst zur Verfügung, und schon eine geringe Absenkung des Deckungsgrads wird bei den ersten Rentnern eine Absenkung der Renten zur Folge haben. 
In den Niederlanden ist die Rentenphase grundsätzlich ähnlich wie in Deutschland konzipiert, die Verrentung wird in der Regel vom Pensionsfonds durchgeführt und Absenkungen der Renten sind möglich. Allerdings darf – neben der umfangreicheren Pufferbildung – auch über bis zu fünf Jahre ein Deckungsgrad von unter 100 Prozent vorliegen. Erst dann müssen Renten abgesenkt werden, wobei schon bei einem Deckungsgrad unter 105 Prozent der Pensionsfonds einen Wiederauffüllungsplan erstellen und durchführen muss. Ab 110 Prozent Deckungsgrad wiederum darf der Pensionsfonds sukzessive die Renten erhöhen.
Das deutsche Konzept steht auf dem Kopf 
Unter diesen Gesichtspunkten sollte das deutsche System genau andersherum konzipiert werden: Bei Ermittlung der ‚Zielrenten‘ als Ankerpunkt schon bei Erteilung der Zusage wäre eine Pufferbildung auch in der Ansparphase möglich, in Verbindung mit dem Sicherungsbeitrag könnte so eine weniger riskante Entwicklung der Renten erreicht werden. Dies würde die Akzeptanz dieser neuen Zusageform erheblich erhöhen. Und gerade aus einer solchen austarierten Gestaltung der Beitragsphase unter Einbeziehung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ließe sich auch die besondere Rolle der Sozialpartner ableiten.
Auf der anderen Seite könnte eigentlich bei Renteneintritt die Umwandlung des Kapitals in eine Rentenversicherung mit weitgehend fixen Leistungen erlaubt werden, das explizite Verbot zur Abgabe von Garantien erscheint hier unnötig restriktiv. Dies gilt umso mehr, wenn eine Vertretung der Rentner bei den Entscheidungen über Rentensenkungen nicht vorgesehen ist. Begleitend zu diesen beiden Punkten sollte drittens auch dem Management der durchführenden Einrichtung beziehungsweise den Sozialpartnern vertraut werden, dass vorübergehende Unterdeckungen aufgefüllt werden können und nicht sofort den Rentnern zur Last gelegt werden müssen. Selbst schon bestehende Regelungen sehen für Pensionsfonds unter bestimmten Umständen Untergrenzen von 95 oder sogar 90 Prozent vor. 
Festlegung der Parameter aus einem Guss
Die Regeln für die Berechnung und für die Anpassung der Renten sowie die Regeln für die Kapitalanforderungen stehen in sehr engem Zusammenhang, es sind gewissermaßen kommunizierende Röhren. Deshalb lässt sich der Gesetzesentwurf gar nicht abschließend würdigen, so lange wesentliche Eigenschaften des Systems – wie die Regeln für die Kapitalanlage und die für die Anpassung von Renten – nicht definiert sind. Umgekehrt erscheint aber problematisch, dass sowohl der Zeitpunkt der Berechnung der Zielrente, als auch die Bandbreiten für die Kapitaldeckung hier nun schon im Gesetz festgeschrieben werden sollen. 
Pragmatisch betrachtet wäre zu empfehlen, die Festlegungen für den Zeitpunkt der Zielrenten-Berechnung und den Korridor für den Deckungsgrad aus dem Gesetz zu entfernen und an einschlägige Verordnungen zu delegieren. Die im Entwurf angesprochenen Verordnungen über Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge, über die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlungen und über die Anforderungen an das Risikomanagement wären hierfür wohl geeignet. Ebenso sollte das Verbot zur Abgabe von Garantien in dieser Form aus dem Gesetz entfernt werden, der Gesetzgeber sollte das Eingehen von Risiken ja nicht erzwingen. Mit einer solchen ‚Öffnung‘ des Gesetzes verbliebe die Möglichkeit, das neue Konzept der reinen Beitragszusage aus einem Guss konsistent zu entwickeln und auch durchzuführen. 
portfolio institutionell newsflash 09.12.2016
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