Recht, Steuer & IT
5. Oktober 2020

BVI sieht Aktionärsrechte eingeschränkt

Kritik an Praxis bei Online-Hauptversammlungen. Verband fordert Nachbesserungen für 2021.

In der Hauptversammlungssaison 2020 haben die Unternehmen ihre Hauptversammlungen (HVen) überwiegend online abgehalten. Dabei habe es fundamentale Einschränkungen der Aktionärsrechte gegeben, findet der BVI. Ein Dialog zwischen Eigentümern und Verwaltung der Unternehmen sei dabei faktisch unmöglich gewesen. „Es gab lediglich eine Fragemöglichkeit für Aktionäre im Vorfeld der HV, aber keine Auskunfts- und Antragsrechte. Während der Versammlung konnten sie dem Management in den meisten Fällen spontan keine Fragen stellen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbands. „Die Hauptversammlung als oberstes Kontrollorgan und Sprachrohr der Aktionäre hat aufgrund der COVID-19-Notgesetzgebung massiv gelitten. Die virtuellen HVen können in dieser Form daher nur vorübergehender Natur sein“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Sollte die Notregelung verlängert werden, müssen die Regeln für die Hauptversammlungssaison 2021 zwecks Wiederherstellung der Aktionärsrechte unbedingt nachgebessert werden.“

Um Planungssicherheit zu haben, fordern viele börsennotierte Gesellschaften eine Verlängerung des Notgesetzes bis Ende 2021. Sie wollen sich Onlineformate für ihre HVen genehmigen lassen und haben dafür Satzungsänderungen beantragt. Dabei bleiben jedoch meist die deutlichen Einschränkungen der Aktionärsrechte bestehen. Das sei misslich, denn die kommende HV-Saison 2021 werde aus der Sicht der Aktionäre enorm wichtig. Denn dann werden sie entsprechend den Umsetzungsregeln zur EU-Aktionärsrechterichtlinie im ARUG II erstmals die Möglichkeit haben, über Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat abzustimmen. Das Abstimmungsergebnis ist zunächst nicht verbindlich. In Verbindung mit einer vorausgehenden Generaldebatte kann es aber ein deutliches Zeichen für die Billigung beziehungsweise Missbilligung durch die Aktionäre setzen. Die Ausübung des Rederechts müsse deshalb auch in der virtuellen Hauptversammlung möglich sein, fordert der BVI.

Als Hauptkritikpunkt an der Praxis in 2020 formuliert der BVI die fehlende regelmäßige Abstimmung der Aktionäre über das Vergütungssystem des Vorstands. Das ergab die Untersuchung der Hauptversammlungssaison 2020 durch den Aktionärsdienstleister Ivox Glass Lewis auf Basis der Analyse-Leitlinien (ALHV) des BVI. Die Analyse-Leitlinien des BVI für Hauptversammlungen (ALHV) stellen Eckpunkte für eine gute Unternehmensführung aus Sicht des BVI dar. Der BVI untersucht jährlich mit Unterstützung des Aktionärsdienstleisters Ivox Glass Lewis die abgelaufene Hauptversammlungssaison auf Einhaltung der ALHV. Konkret werden die 160 Unternehmen der Dax-Familie (Dax, MDax und SDax) überprüft.

Laut der ALHV sollten die Aktionäre über das Vergütungssystem des Vorstands mindestens alle vier Jahre auf der Hauptversammlung abstimmen, nur dann sei eine Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats möglich. In der Saison 2020 kamen dieser Anforderung immerhin nur noch 58 Unternehmen nicht nach. 2019 waren es mit 70 deutlich mehr gewesen. Insgesamt hätten bei 58 (82) der 160 untersuchten Unternehmen dem Vorstand und bei 89 (102) Gesellschaften dem Aufsichtsrat die Entlastung verweigert werden müssen.

In der Wahl zum Aufsichtsrat war laut BVI gegenüber dem Vorjahr eine leichte Verbesserung bei den Grundsätzen zur guten Unternehmensführung zu verzeichnen. Die Zahl der Beanstandungen etwa zu Mandatszahl, Altersgrenzen und Unabhängigkeit ging von 60 auf 51 zurück. Zu beachten sei diese positive Entwicklung vor allem bei den SDax-Unternehmen. Positiv war die Entwicklung bei der Zahl der unabhängigen Aufsichtsräte. Die ALHV verlangen, dass die Hälfte der Aktionärsvertreter unabhängig ist. Als nicht unabhängig gilt dabei ein Kandidat, der bereits seit zehn Jahren im Aufsichtsrat tätig ist oder ein Bewerber, der von einem Aktionär mit einem Stimmanteil von mehr als zehn Prozent entsandt wird. Lediglich 20 statt 24 Unternehmen wie im Vorjahr konnten keine ausreichende Zahl unabhängiger Bewerber vorweisen.

Wenig bewegte sich bei der Forderung der ALHV, die Zahl der Aufsichtsratsmandate auf fünf zu begrenzen. Dieser Anforderung entsprachen 42 Unternehmen. Im Jahr zuvor waren es 43. Auch bei der Altersbegrenzung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gab es kaum Besserung: 34 (36) Gesellschaften sehen dies nicht für ihre Vorstände oder Aufsichtsräte vor oder veröffentlichen sie nicht. Dies betrifft bei 26 Unternehmen den Aufsichtsrat und in 30 Fällen den Vorstand.

Autoren:

Schlagworte: | |

In Verbindung stehende Artikel:

Schreiben Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert