Pension Management
8. Juli 2015

Betriebsrenten werden eher unverfallbar

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen. Betriebsrenten bleiben beim Ausscheiden aus einem Unternehmen erhalten, und zwar früher als bisher.

Die EU-Mobilitätsrichtlinie verlangt, dass bei einem Arbeitgeberwechsel die erworbenen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) erhalten bleiben. Sie will vor dem Hintergrund des Rechts auf Freizügigkeit Mobilitätshindernisse abbauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben können. Die Bundesregierung will die Vorgaben der Richtlinie in das Betriebsrentengesetz übernehmen. Damit werden sie nicht nur bei einem grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel gültig, sondern auch bei Arbeitgeberwechsel im Inland.
Damit sind weitere Verbesserungen, insbesondere für die Unverfallbarkeit der Ansprüche. Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften bleiben künftig bereits dann erhalten (sind „unverfallbar“), wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat. Bislang war die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben, was zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen kann.
Anwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter auf bAV müssen gleich behandelt werden. Beschäftigte müssen also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet. Erweitert werden auch die Abfindungs- und Auskunftsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.
Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, ob und wie eine Anwartschaft auf bAV erworben wird, wie hoch der Anspruch aus der bisher erworbenen bAV-Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird, wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt, und wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.
Die neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. „Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist“, teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu mit. Nach Mitteilung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft hat die Anzahl der bAV-Verträge bei den Lebensversicherern im vergangenen Jahr mit 15 Millionen Verträgen einen neuen Höchststand erreicht (2013: 14,7 Millionen). 

Weiterführende Links:
Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-MobilitätsrichtlinieDie betriebliche Altersversorgung bei den Lebensversicherernportfolio institutionell newsflash 08.07.2015/Hans Pfeifer

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