Versicherungen
6. August 2012
Bafin schwört Versicherungen auf Inflationsgefahr ein
Die deutsche Finanzaufsicht hat eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, die es Versicherungsunternehmen nunmehr ermöglicht, sich mit Inflations-Swaps gegen Inflationsrisiken abzusichern. Insbesondere die versicherungstechnischen Rückstellungen stehen dabei im Fokus.
Wie die Bafin auf ihrer Homepage erläutert, soll sowohl Versicherungsunternehmen als auch Pensionsfonds durch die Zulassung weiterer derivativer Finanzinstrumente im Rahmen des Derivate-Rundschreibens 3/2000 (VA), die Möglichkeit eröffnet werden, sich gegen Inflationsrisiken abzusichern. Die Bafin verweist konkret auf Inflations-Swaps, also Vereinbarungen, bei denen Vertragspartner in der Gegenwart Bedingungen festlegen, zu denen eine Tauschgeschäft in der Zukunft abgewickelt wird.
Die Finanzaufsicht weist darauf hin, dass nach Paragraf 7 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Termingeschäfte, Geschäfte mit Optionen und ähnliche Finanzinstrumente nur dann zulässig sind, „wenn sie der Absicherung gegen Kurs- und Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann“. Kurzum, Absicherungsgeschäfte sind gegeben, wenn derivative Finanzinstrumente genutzt werden, um den Bestand an aktivierten Vermögenswerten gegenüber Kurs- und Zinsänderungsrisiken ganz oder teilweise abzusichern.
Inflationsrisiken bei bestimmten Passiva
Wie die Bafin einräumt, werde die zuvor genannte gesetzliche Regelung im VAG und das diese Vorschrift konkretisierende Rundschreiben 3/2000 (VA) hinsichtlich der Absicherung der Passivseite seitens der Finanzaufsicht restriktiv ausgelegt. So seien im Rahmen der Absicherung der Passivseite nur solche derivativen Geschäfte zuzurechnen und damit zulässig, die dazu dienten, den Bilanzansatz versicherungstechnischer Rückstellungen und Verbindlichkeiten von den durch Wechselkursrisiken entstehenden Mehraufwendungen freizuhalten. „Dies ist bei Inflations-Swaps aber gerade nicht der Fall“, unterstreicht die Finanzaufsicht. Sie dienten nicht der Absicherung von Wechselkursrisiken.
Mit Blick auf die „Inflation als Risikofaktor für die Höhe von Schadenszahlungen oder Schadens-Cashflows und von daraus abgeleiteten versicherungstechnischen Rückstellungen“ sei es jedoch erforderlich, den Versicherungsunternehmen ein Instrument zur Inflationsabsicherung zur Verfügung zu stellen. Insofern können Inflations-Swaps nunmehr sowohl von Versicherungsunternehmen als auch von Pensionsfonds neben der aktivseitigen Sicherung auch zur Absicherung der Passiva eingesetzt werden. Die Finanzaufsicht setzt dabei allerdings voraus, dass beim erstmaligen Einsatz der Inflations-Swaps eine Dokumentation der Beurteilung und eine Einordnung nach dem Prinzip des Neue-Produkte-Prozesses erfolgen. Dieser dient als Teil des Investitionsprozesses der umfassenden Risikobewertung durch das Unternehmen hinsichtlich eines Produkts, zu dem das Unternehmen über keine oder wenig Erfahrung verfügt. Ziel ist es, auf diese Weise die mit dem neuen Produkt verbundenen Risiken weitgehend zu minimieren und zu kontrollieren.
Bei der Finanzaufsicht weist man vorsichtshalber darauf hin, dass die Verlautbarung keinen Hinweis auf eine Markterwartung seitens der Bafin beinhaltet.
Bei der Finanzaufsicht weist man vorsichtshalber darauf hin, dass die Verlautbarung keinen Hinweis auf eine Markterwartung seitens der Bafin beinhaltet.
portfolio institutionell newsflash 06.08.2012/tbü
Autoren:
portfolio institutionell
In Verbindung stehende Artikel:
Schreiben Sie einen Kommentar