Bafin, hilf!
Die niedrigen Zinsen bereiten offenbar einigen Lebensversicherungen Probleme. Sie haben nun einen Antrag bei der Bafin gestellt, die Mindestzuführungsverordnung auszusetzen, wie die Süddeutsche Zeitung berichtete. Der GDV spricht indes von einer „Ente“.
Mehrere Lebensversicherer haben die Finanzaufsicht Bafin um Hilfe ersucht, weil sie offenbar ihre Zinsversprechen nicht erfüllen können. Dies hatte die Süddeutsche Zeitung (SZ) gestern berichtet. Schuld sei das Niedrigzinsniveau. Diese mache mehr als zehn, namentlich nicht genannten Gesellschaften so große Schwierigkeiten, dass sie bei der Bafin nun einen Antrag stellten, zeitweise die Vorschriften zur Beteiligung der Kunden an ihren Gewinnen auszusetzen. Laut SZ wollen sie von dem, was sie verdienen, nicht mehr 75 oder gar 90 Prozent für Ihre Kunden reservieren, sondern teils deutlich weniger.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat bereits auf den SZ-Bericht reagiert. In einer Stellungnahme weist man ausdrücklich darauf hin: „Kunden verlieren durch Aussetzung der Gewinnzuführung kein Geld. Die anteiligen Gewinne, die ihnen die betroffenen Versicherungsunternehmen nun nicht gutschreiben können, erhalten sie zu einem späteren Zeitpunkt.“ Genehmigt die Bafin diese Anträge wäre dies also nur eine Entlastung auf Zeit, da die Gesellschaften das nun einbehaltene Geld nachträglich in die Gewinntöpfe einzahlen müssen.
Nach Informationen der SZ soll es sich bei den betroffenen Gesellschaften um kleine und mittlere Anbieter handeln, die großen ihrer Zunft seien nicht betroffen. Die Bafin wollte die Zahlen gegenüber der SZ nicht bestätigen. Aus dem Umfeld der Behörde sei jedoch zu hören, dass die Aussetzung der Mindestzuführungsverordnung ein erprobtes Mittel sei, um kurzfristige Probleme zu lösen, ohne dass dem Kunden Schaden zugefügt werde.
Die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, auch Mindestzuführungsverordnung genannt, regelt die Höhe der Beteiligung der Versicherungsnehmer am Rohüberschuss eines Lebensversicherungsunternehmens. Der Rohüberschuss des Versicherungsunternehmens ist in Zins-, Risiko- und übriges Ergebnis aufgeteilt. An jeder positiven Ergebnisquelle sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen. Die Mindestzuordnungsverordnung sieht vor, dass mindestens 90 Prozent der Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) einzustellen sind. Zudem müssen die Unternehmen mindestens 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses, das sich als Summe aus Kostenergebnis und sonstigem Ergebnis ergibt, als Überschussbeteiligung gewähren. Der GDV weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass es bei den Anträgen der mehr als zehn Gesellschaften allein um die Überschussbeteiligung, nicht um die Garantien geht. Doch genau daher rührt das Problem.
Die Lebensversicherer haben hohe Bestände mit Garantiezinsen von 3,5 oder vier Prozent. Diese bereiten angesichts des Niedrigzinsumfeldes dem ein oder anderen zunehmend Probleme. Zwar haben die Versicherungen noch viele ältere, höherverzinsliche Anleihen im Bestand, diese laufen aber sukzessive aus. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaften auch noch in ein paar Jahren die Ansprüche der Kunden mit hohen Garantien erfüllen können, verpflichtete die Bundesregierung 2010 die Branche, eine sogenannte Zinszusatzreserve aufzubauen. Im Jahr 2012 fielen hierfür fünf Milliarden Euro an. Für das laufende Jahr ist laut dem SZ-Bericht mit weiteren vier Milliarden Euro zu rechnen. Einige Lebensversicherer haben nun offenbar Probleme, die Zuführung aus den normalen Kapitalerträgen zu verdienen. Das führte zu dem Hilferuf an die Bafin, über den die SZ berichtete.
Am 29. August stellte der GDV allerdings klar:Die Information der Süddeutschen Zeitung, nach der zehn Gesellschaften bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Antrag auf Aussetzung der Mindestzuführungsverordnung gestellt hätten, war und ist falsch.
portfolio institutionell newsflash 28.08.2013/Kerstin Bendix
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