Stiftungen
Pech haben ist kein Haftungsgrund
Der im Februar vorgestellte Entwurf für eine Reform des Stiftungsrechts könnte sehr umfangreiche Änderungen des BGB zur Folge haben, die auch neuen Spielraum für die Vermögensverwaltung von Stiftungen eröffnen. Einer der wichtigsten Reformpläne: Die Business Judgment Rule soll künftig auch für Stiftungsorgane gelten. Mit konkreten Vorgaben für die Geldanlage hält sich der Gesetzgeber dagegen weiter zurück.