Recht, Steuer & IT
9. Dezember 2019

Alte bAV startet neu durch

Die Branche freut sich über Zulauf in der alten bAV durch das BRSG. Neue Tarifverträge verbessern die Versorgung nicht nur für Geringverdiener, sondern auch für Entgeltumwandler durch ­verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse. Deren Tücken sind vor allem technischer ­Natur.

Seit fast 23 Monaten ist eine reine Beitragszusage per Tarifvertrag möglich, aber noch nirgends eingeführt. Ein erstes Projekt steht vor dem Start im neuen Jahr (siehe Seite 30). So legt quasi im ­Windschatten der verbesserten Förderung die „alte“ bAV zu. Durch das Betriebs­renten-Stärkungsgesetz (BRSG) sind auch deren Chancen gestiegen, denn die klassische bAV darf weiter in vollem Umfang angeboten ­werden. Insbesondere die Förderung der Entgeltumwandlung über die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds wurde massiv verbessert.

„Allein die seit 2019 für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen obligatorischen 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss beflügeln die Nachfrage von Arbeitnehmern enorm“, sagt Andreas Buttler, Gesellschafter bei Febs Consulting, unabhängiger Sachverständiger für bAV. Er sieht in der klassischen Entgeltumwandlung mit Arbeitgeber­zuschuss, kombiniert mit der verdoppelten steuerlichen Förderung, den wichtigsten Wert des BRSG. „Die ‚alte‘ bAV lohnt sich praktisch ­immer“, pflichtet ihm der auf bAV spezialisierte Arbeitsrechtler ­Professor Dr. Mathias Ulbrich von der Fakultät für Wirtschaftsrecht der Hoch­schule Schmalkalden bei. „Arbeitgeber sollten schon jetzt den 15-Prozent-­Zuschuss bei Entgeltumwandlung auch im Bestand zahlen“, fordert Ulbrich. Schließlich sparen Sie dabei meist rund 20 Prozent SV-­Beitrag ein. Die Weitergabe sei nur recht und billig und „bindet Fachkräfte“. Pflicht wird das im Bestand erst ab 2022.

In der Praxis erweist sich beim Arbeitgeberzuschuss die Abgrenzung von Alt- und Neuverträgen als schwierig. Das gilt vor allem für die ­Arbeitgeber, die das alles organisieren und bezahlen müssen. „Der Arbeitgeberzuschuss ist nicht Bestandteil der Entgeltumwandlung, sondern eine Arbeitgeberleistung, für die – wie für die Entgeltumwandlung auch – die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit gilt“, ­erklärt Andre Cera, Bereichsleiter Altersversorgung der Otto-Group. Und es wird noch komplizierter: „Die sofortige Unverfallbarkeit gilt nur für den Teil des Zuschusses, der aufgrund der Ersparnis von SV-Beiträgen gezahlt wird“, so Cera weiter. Der Arbeitgeber müsse den Zuschuss also in zwei Bestandteile aufteilen. Ein anderes Problem: Es kann jetzt zu Fehlzuschüssen kommen, da die Ersparnis aus den SV-Beiträgen erst zum Jahresende wirklich feststeht.

Die Otto-Group arbeitet bereits seit 2002 mit einem freiwilligen ­Arbeitgeberzuschuss auf tarifvertraglicher Basis und verfügt dadurch über enormes Know-how. Doch durch das BRSG komme es nunmehr zu Problemen. „Unser Versicherer akzeptiert nur einen einmaligen Zuschuss im Jahr, während die Abrechnungssoftware bei monatlicher Umwandlung die Zuschüsse nach BRSG zwingend monatlich ­verbucht“, berichtet Cera. Das betreffe viele Versicherer. „Folglich müssen wir jetzt den Zuschuss für Neuabschlüsse außerhalb der bestehenden tariflichen Regelungen monatlich verrechnen und können ihn nicht, wie ursprünglich geplant, als Einmalbeitrag on-top zahlen“, erklärt Cera. Das bedeute, dass der Arbeitnehmer zwar eine ­finanzielle Entlastung hat, seine bAV sich aber trotz Zuschuss überhaupt nicht erhöht. Das könne nicht im Sinne der Erfinder des Gesetzes sein.

Das größte Problem in der alten bAV sind jedoch die anhaltend niedrigen Zinsen. Arbeitgeber müssen sich damit herumschlagen, ob ihre genutzten Versorgungswerke auch in Zukunft noch „passen“. In den vergangenen zehn Jahren haben die Pensionskassen in 27 Fällen ihre Versicherten darum bitten müssen, für künftige Beiträge einen ­geringeren Rentenfaktor anzusetzen. Inzwischen musste die Bafin drei Kassen das Neugeschäft untersagen. Betroffen sind die Kölner ­Pen­sionskasse, ihre Schwester Caritas Pensionskasse und die Deutsche Steuerberater-Versicherung. Kölner und Caritas bestätigten, dass es sich um Herabsetzungen im Past Service handeln wird. Die Kassen senken ihre Verrentungsfaktoren also nicht nur für künftige Beitragszahlungen (Future Service), sondern auch für die Vergangenheit.

Halten die Leistungsversprechen bei Niedrigzinsen?

Die Bafin hat schon ein Drittel der 136 deutschen Pensionskassen „unter verschärfter Beobachtung“. Frank Grund von der Versicherungsaufsicht sagte bereits im Mai 2018: „Ohne zusätzliches Kapital von außen werden einige Pensionskassen nicht mehr ihre vollen Leistungen erbringen können“. Inzwischen erfordere die Situation es, „dass wir unsere Kontrolle verstärken“, legte Grund auf der Bafin- ­Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht Ende Oktober 2019 nach. Doch zaubern können die Kassen angesichts verschärfter Sicherheitsanforderungen bei der Kapitalanlage auch nicht.

Leistungskürzungen haben stets ähnliche Ursachen: ein seit zehn Jahren anhaltendes Niedrigzinsniveau, langfristige Garantien und zu hohe Kosten. Niedrige Zinsen werden dann gefährlich, wenn ­langfristig höhere Versprechungen abgegeben wurden und zudem hohe Kosten den Niedergang verschärfen. Das Problem will nun als erste Branche im Rahmen des BRSG die Hotellerie und Gastronomie lösen – mit einer abgespeckten Garantie. Für die Beschäftigten ist ­eine Anschlusslösung an die bisherige „Hogarente“ gefunden und zwischen den Tarifparteien Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bundesverband) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) verabredet worden. Die bundesweit einheitlichen Tarifverträge gelten rückwirkend zum 1. Januar 2019.

Bei der Anschlusslösung unter dem Namen „Hogarente plus“ handelt es sich um eine Direktversicherung für den Arbeitgeberbeitrag, die Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberzuschuss. Das zugrunde­liegende Anlagekonzept garantiert den Erhalt aller eingezahlten ­Beiträge (Beitragsgarantie), ist also kein Sozialpartnermodell (SPM). Die Abkehr von der Garantieverzinsung ist quasi eine Zwitterlösung zwischen klassischer Direktversicherung und dem SPM. Sie könnte auch für andere Branchen ein Kompromiss sein, um der Niedrigzinsfalle zu entkommen.

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