AIFM-Umsetzung: Künftige Investmentbesteuerung nimmt Konturen an
Die im Juli 2013 in Kraft tretende Neuregelung zur Besteuerung von Investmentstrukturen nimmt Gestalt an. Marco Simonis, Partner bei Clifford Chance, fasst in einem Gastbeitrag einige Auswirkungen der nunmehr erfolgten Modifikationen zusammen.
Am 30. Januar 2013 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des AIFM-Steueranpassungsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der überarbeitete Entwurf sieht dabei gegenüber dem im Dezember veröffentlichten Referentenentwurf (vgl. hierzu portfolio institutionell Heft 1/2013 S. 12f.) zahlreiche Änderungen vor. Bei der Überarbeitung wurde auch den aus der Investmentbranche vorgebrachten Bedenken Rechnung tragen.
Wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, soll das Investmentsteuergesetz künftig die Besteuerungsregelungen sowohl für Ucits-Fonds, als auch Alternative Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und deren Anleger aus deutscher Sicht umfassend bündeln. Dabei soll zwischen qualifizierenden „Investmentfonds“ im engeren Sinne, die besondere Anforderungen erfüllen, und sogenannten Investitionsgesellschaften unterschieden werden. Während Investmentfonds im engeren Sinne auch künftig der privilegierten Besteuerung nach dem Grundsatz der eingeschränkten Transparenz (vergleichbar den derzeitigen Regelungen des Investmentsteuergesetzes) unterliegen sollen, gelten für Investitionsgesellschaften abweichende Regelungen.
Im Regierungsentwurf wurden die Anforderungen an die Einordnung als Investmentfonds im engeren Sinne im Vergleich zum Vorentwurf dabei etwas weiter gefasst: Während nach dem Referentenentwurf 100 Prozent des Werts des Investmentvermögens in taugliche Vermögensgegenstände angelegt werden mussten, soll nunmehr (wie bisher) eine zehnprozentige Anlage in sonstige Vermögensgegenstände möglich sein. Zwar soll grundsätzlich neben der Investmentaufsicht auch eine jährliche Rückgabemöglichkeit der Fondsanteile erforderlich sein. Auch geschlossene Fonds sollen jedoch nach dem Regierungsentwurf qualifizieren, wenn ihre Anteile an einer Börse gehandelt werden.
Nachbesserungen bei Immobilienfonds
Ein wesentlicher Kritikpunkt am ursprünglichen Referentenentwurf waren die hohen Anforderungen an Immobilienfonds. Diesbezüglich wurden jedoch im Regierungsentwurf umfangreiche Änderungen vorgenommen: War zunächst geplant, Immobilienfonds nur noch dann nach dem Grundsatz der eingeschränkten Transparenz besteuern zu lassen, wenn diese maximal 49 Prozent des Fondsvermögens indirekt über Grundstücksgesellschaften investieren, so wird nunmehr eine indirekte Anlage von bis zu 100 Prozent als unschädlich angesehen. Die Grenzen für zulässige Fremdkapitalaufnahme durch Immobilienfonds wurden von zehn Prozent für kurzfristige Finanzierungen und 30 Prozent Leverage auf 30 Prozent beziehungsweise 50 Prozent heraufgesetzt. Noch nicht entsprochen wurde der Forderung der Branche, für Zwecke der Risikomischung auch künftig eine Durchschau durch Immobilien(holding)gesellschaften zuzulassen und somit beispielsweise die Bündelung von Immobilienanlagen eines Fonds unter einer gemeinsamen Holdinggesellschaft zuzulassen.
Abstandnahme von der Pauschalbesteuerung für Kapital-Investitionsgesellschaften
Auf nahezu einhellige Kritik war der Vorschlag des Referentenentwurfs gestoßen, Anleger von Fonds in Form von Kapitalgesellschaften oder Sondervermögen, die nicht als Investmentfonds im engeren Sinne qualifizieren, einer nachteiligen Pauschalbesteuerung zu unterwerfen. Aufgrund des Umstands, dass dieses Regime zu einer Besteuerung fiktiver Erträge geführt hätte, wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Es wird daher auf weitgehende Zustimmung treffen, dass die Pauschalbesteuerung im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten ist.
Allerdings schließt der Regierungsentwurf selbst bei sogenannten Investitionsgesellschaften in Kapitalgesellschaftsform auf Anlegerebene die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraf 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) für Dividenden und Aktienveräußerungen aus, sofern die Fondsgesellschaft als EU-Gesellschaft keiner Ertragsbesteuerung unterliegt, beziehungsweise bei Nicht-EU-Gesellschaften eine Besteuerungshöhe von weniger als 15 Prozent gegeben ist. Gerade wenn die Fondserträge zwar nicht im Sitzstaat des Fonds, jedoch im jeweiligen Quellenstaat, aus dem die Erträge stammen, steuerlich vorbelastet sind, kann es hierdurch zu einer steuerlichen Doppelbelastung kommen. Für Personen-Investitionsgesellschaften ist nach wie vor vorgesehen, dass Anleger den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Gesellschaftern von Personengesellschaften unterliegen.
Als Übergangsvorschrift ist weiterhin vorgesehen, dass Investmentvermögen, die vor dem 22. Juli 2013 die gesetzlichen Vorgaben des Investmentsteuergesetzes erfüllen, auch künftig gemäß dem Grundsatz der eingeschränkten Transparenz unter dem Investmentgesetz besteuert werden sollen, auch wenn sie die nunmehr zusätzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Pension-Asset-Pooling-Strukturen
Bekanntlich wird im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs erstmals eine offene Investment-Kommanditgesellschaft als Pension-Pooling-Vehikel eingeführt. Eine Besonderheit ist, dass Anleger nicht nach den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Personengesellschaften besteuert werden sollen; vielmehr soll auf Anlegerebene der Grundsatz der eingeschränkten Transparenz Anwendung finden. Steuerlich ist die offene Investment-Kommanditgesellschaft von der deutschen Gewerbesteuer befreit, jedoch wurde nunmehr im Regierungsentwurf geregelt, dass bei deutschen betrieblichen, steuerpflichtigen Anlegern gegebenenfalls auf Anlegerebene Gewerbesteuer anfallen soll.
In den Regierungsentwurf wurde nunmehr die Aussage aufgenommen, dass Anleger der offenen Investment-Kommanditgesellschaft keine gewerblichen Einkünfte beziehen; hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine mögliche Steuerbefreiung des Anlegers nicht gefährdet wird.
Auswirkungen auf bestehende und künftige Investmentstrukturen
Das Nebeneinander der unterschiedlichen Besteuerungsregime wird die Komplexität der Ausgestaltung von Investmentstrukturen künftig weiter erhöhen. Welche Struktur im Einzelfall geeignet ist, hängt zunächst von zahlreichen nichtsteuerlichen Aspekten ab, wie beispielsweise rechtlichen und bilanziellen Aspekte, sowie versicherungsaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten. In steuerlicher Hinsicht ist sowohl der steuerliche Status des Anlegers, als auch der Asset-Klasse, in die jeweils investiert werden soll, von Bedeutung. Als Alternative zur deutschen Investment-KG kann beispielsweise auch eine offene oder geschlossene luxemburgische Société en commandite simple (SCS) als Pension-Pooling-Vehikel in Erwägung gezogen werden.
Bei bestehenden Kapitalanlagen wird häufig eine Bestandsaufnahme empfehlenswert sein. Von Bedeutung kann dabei sein, ob sich Investmentvermögen, welche die neuen Voraussetzungen für Investmentfonds im engeren Sinne nicht erfüllen, auf die Übergangsvorschrift berufen können. Von wesentlicher Bedeutung für die künftige Nachsteuerrendite der Kapitalanlagen wird auch sein, in welchem Umfang eine Körperschafsteuerbefreiung nach Paragraf 8b KStG weiterhin in Anspruch genommen werden kann.
Durch die nunmehr in Luxemburg und Deutschland in neuer Form zur Verfügung stehenden Investmentvehikel in Personengesellschaftsform wird in einigen Fällen eine Reduzierung der ausländischen Quellensteuerbelastung möglich sein.
Der Autor ist Partner der Anwaltssozietät Clifford Chance.
portfolio institutionell newsflash 06.02.2013
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