Aba unterbreitet Vorschläge zur geplanten Zuschussrente
Beitragsfreie Zeiten in der betrieblichen Altersversorgung sollen bei der Aufstockung der Altersbezüge anerkannt werden.
Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) schlägt die Anerkennung beitragsfreier Zeiten während der bAV-Anwartschaftsfrist bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die geplante Zuschussrente vor. Damit trat die Aba als erster Verband in die Diskussion über die Pläne von Sozialministerin Ursula von der Leyen ein. Nach Auffassung der Aba muss geprüft werden, wie Arbeitslosigkeit, Teilzeit und verfallene bAV-Ansprüche berücksichtigt werden. „Phasen ohne Erwerbseinkommen, in denen die Dotierung einer Betriebsrentenanwartschaft unterbrochen wird, müssen bezüglich der als Voraussetzungen für die Zuschussrente erforderlichen Zeiten als Phasen zusätzlicher Vorsorge behandelt werden“, heißt es in dem Eckpunktepapier der Aba zu den Vorschlägen der Ministerin.
Die Zuschussrente sollen nur jene Personen erhalten, die mindestens 35 Jahre betrieblich oder privat vorgesorgt haben. Außerdem müssen 45 Versicherungsjahre und 35 Pflichtbeitragsjahre nachgewiesen werden. Für Menschen, die schon bald in Rente gehen, gelten zunächst kürzere Pflichtzeiten. So genügen in den kommenden zehn Jahren 60 Monate Eigenvorsorge.
Durch gebrochene Erwerbsbiographien, die heute meist die Regel sind, kann es leicht geschehen, dass Arbeitnehmer unverschuldet nicht in der Lage sind, 35 Jahre lang zusätzlich vorzusorgen. Aus diesem Grund plädiert die Aba dafür, Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit einzuräumen, Finanzierungslücken, die durch Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie und bei der Dotierung entstehen, nachträglich, noch vor Rentenbeginn durch Finanzierungsbeiträge zu schließen. Außerdem sollen die demotivierenden Anrechnungsregelungen der Grundsicherung im Zusammenhang mit der Einführung der Zuschussrente überprüft und geändert werden.
Nach der jetzigen Gesetzeslage kann es geschehen, dass Geringverdiener von ihrer Eigenvorsorge nichts oder nicht viel haben, weil das zusätzliche Einkommen daraus auf die Grundsicherung angerechnet wird. Wer trotz niedrigen Einkommens zusätzliche Altersvorsorge betreibt, sollte später ungeschmälert in den Genuss der Betriebsrente kommen, fordert die Aba. Zudem sollen Leistungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung oder tarifvertraglich vereinbarte Leistungen wie ein Schonvermögen behandelt werden.
portfolio institutionell newsflash 21.09.2011/kmo
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