Pensionskassen
29. Januar 2018
Aba meldet sich bei ESG-Pflichten zu Wort
Die EU-Kommission hat jüngst eine Konsultation über die „Pflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung“ durchgeführt. Im Rahmen der Konsultation melden sich Aba und Pensions Europe zu Wort.
Auf institutionelle Investoren in der Europäischen Union kommt voraussichtlich ein EU-einheitliches „Prinzip von Treuepflichten“ zu. Eigens dafür hat die EU-Kommission in den vergangenen Wochen eine Konsultation zu ESG-Pflichten institutioneller Anleger durchgeführt. Hintergrund der Konsultation dürfte eine der wichtigsten Empfehlungen des Zwischenberichts der High Level Expert Group on Sustainable Finance sein. Hierbei geht es darum, ein EU-einheitliches Prinzip von Treuepflichten oder „Pflicht des Investors“ (‘investor duty’) zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Prinzips könnte nach Einschätzung der Aba eine Änderung zahlreicher Richtlinien erforderlich machen.
Betroffen sein könnte unter anderem die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II) und Solvency II. Aus Sicht der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und Versicherungsunternehmen zeichneten sich hier weitere – neben den noch in nationales Recht umzusetzenden Anforderungen in der EbAV-II-RL und der Aktionärsrechts-Richtlinie – Regulierungen zur Einbeziehung von Faktoren Umwelt, Soziales und Unternehmensführung in der Kapitalanlage (environmenal, social and governance – ESG – factors) ab. Der Endbericht der High Level Expert Group on Sustainable Finance wird für Anfang 2018 erwartet, der ebenfalls Einfluss auf den Vorschlag der EU-Kommission haben dürfte.
Nur ein Kriterium von vielen
Die Aba und der Dachverband Pensions Europe haben sich mit Stellungnahmen an der Konsultation der EU-Kommission kritisch beteiligt. So begrüßt die Aba in ihrer Stellungnahme zwar grundsätzlich, dass die EU-Kommission die Integration von ESG-Aspekten in die Kapitalanlageprozesse und in das Risikomanagement von EbAV fördert. Es müsse jedoch klar sein, dass ESG-Kriterien bei Investmententscheidungen zwar einfließen, jedoch nur ein Kriterium unter gegebenenfalls vielen anderen sind.
Die Aba und der Dachverband Pensions Europe haben sich mit Stellungnahmen an der Konsultation der EU-Kommission kritisch beteiligt. So begrüßt die Aba in ihrer Stellungnahme zwar grundsätzlich, dass die EU-Kommission die Integration von ESG-Aspekten in die Kapitalanlageprozesse und in das Risikomanagement von EbAV fördert. Es müsse jedoch klar sein, dass ESG-Kriterien bei Investmententscheidungen zwar einfließen, jedoch nur ein Kriterium unter gegebenenfalls vielen anderen sind.
Insbesondere müssen aus Sicht der Aba Anforderungen, auf welche Weise ESG-Aspekte in ihre Geschäfts- und Anlagepolitik integriert werden, rein qualitativer Natur bleiben – genauso wie eine etwaige Darstellung von diesbezüglichen Risiken, zum Beispiel aus dem Klimawandel. Die in Berlin ansässigen Interessenvertreter der deutschen EbAV weisen außerdem darauf hin, dass die Auswahl der Kriterien in höchstem Maß individuellen Moral- und Wertmaßstäben unterliegt. Deutlich werde dies etwa am Beispiel der unterschiedlichen Bewertung der Nachhaltigkeit der Atomenergie in EU-Staaten wie Deutschland und Frankreich. Die EU-weit einheitliche Definition von ESG-Kriterien oder ein vorgegebener Katalog könne daher aus Aba-Sicht keine sinnvolle Lösung sein.
Pensions Europe (PE) zeigt sich in seiner Stellungahme wiederum grundsätzlich offen für die Berücksichtigung von ESG-Kriterien. Allerdings verweist PE auf die große Bandbreite der in diesem Bereich denkbaren Handlungsmöglichkeiten und bereits etablierten Praktiken. Verbindliche Vorgaben lehnt PE daher ab und betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Dachverband verweist auch auf den Erwägungsgrund der EbAV-II-Richtlinie 2016/2341, die bis Januar 2019 zur Umsetzung ansteht. Dort ist in Erwägungsgrund (58) ausgeführt, dass es EbAV grundsätzlich auch erklären können, dass ESG- Kriterien keine Anwendung finden oder dass „die Kosten eines Systems zur Überwachung der Bedeutung und Wesentlichkeit dieser Faktoren und die Weise, wie sie berücksichtigt werden, in keinem Verhältnis zu der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten stehen“ würden.
portfolio institutionell, 25.01.2018/Tobias Bürger
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