Pensionsfonds
1. Februar 2018

Sozialpartner werden zu Strippenziehern der Kapitalanlage

Am 1. Januar trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft und mit ihm eine neue Form der Versorgungszusage für die betriebliche Altersversorgung (bAV): die reine Beitragszusage. Grund genug, den Status quo der bAV zu erörtern und einen Blick in deren Zukunft zu wagen.

Was für ein gigantisches Echo. Die Arbeitsgemeinschaft für betrieb­liche Altersversorgung (Aba) freut sich über die „größte Reform der Betriebsrente seit der Schaffung des Betriebsrentengesetzes im Jahre 1975“. Friedrich von Metzler vom gleichnamigen Frankfurter Bankhaus mit angeschlossenem Pensionsfonds spricht mit Blick auf das hochkomplexe Betriebsrentenstärkungsgesetz von einer „Revolution“. Mit dem darin eingebetteten Sozialpartnermodell führte die große ­Koalition buchstäblich auf der letzten Rille vor der Bundestagswahl 2017 in der betrieblichen Altersversorgung eine neue Zusageform ohne Garantien ein, die in Zeiten magerer Zinsen und hoher Garantiekosten dringend notwendig erscheint.
Die damals zuständige Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, zeigte sich in einem Gastbeitrag für das Magazin der Aba „Betriebliche Altersversorgung“ im Sommer 2017 überzeugt davon, dass die Betriebsrente gegenüber anderen privaten Vorsorgeformen „unbestritten“ erheb­liche Vorteile habe: „Sie kann aufgrund ihres strukturell kollektiven Charakters sehr effizient Alterssicherung organisieren.“ Was aber den Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes angeht, so ist dieser nach Einschätzung der deutschen Versicherer „revolutionär: Schluss mit Rentengarantien!“, steht es in der Dezember-Ausgabe des Magazins „Positionen“ schwarz auf weiß geschrieben. 
Bei so viel Jubel, Trubel, Heiterkeit heißt es, Bodenhaftung zu bewahren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz zielt vor allem darauf ab, die Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbreiten und Beschäftigten mit geringem Einkommen einen Anreiz zur eigenen Vorsorge zu geben. Ob daraus etwas wird? Derzeit haben nur etwa 60 Prozent der Beschäftigten in der Bundesrepublik eine ­Betriebsrentenanwartschaft. Während Betriebsrenten in manchen Branchen kaum anzutreffen sind, sind sie in anderen die natürlichste Sache der Welt. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben schon seit dem 1. Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.
16 Jahre später haben nun die Tarifparteien als die neuen Gewährsträger eines Betriebsrentenversprechens mit der Zielrente das Heft in der Hand, die Verbreitung der bAV zu erhöhen. Das eingangs erwähnte Sozialpartnermodell etabliert eine für deutsche Verhältnisse völlig neue Art der Zusage für Betriebsrenten, die auf Garantien verzichtet und auch den Arbeitgeber von der für Betriebsrenten typischen Haftung befreit. ­Damit die in dem Modell angestrebte Zielrente trotzdem ein zuver­lässiges „Versprechen“ darstellt, darf sie nur exklusiv von den Tarif­parteien für ganze Branchen vereinbart werden. 
Den Tarifpartnern kommt mit der neuen Zielrente insbesondere die Aufgabe zu, steuernd in die Durchführung der reinen Beitragszusage einzugreifen und mit kollektiver und generationengerechter Kapitalanlage für eine möglichst hohe, aber auch sichere Rente Sorge zu tragen. Mit Zielrente ist gemeint, dass eine dauerhafte Betriebsrentenhöhe angepeilt wird, der Arbeitnehmer jedoch kein garantiertes (Mindest-)Leistungsniveau erhält. Das angestrebte oder auch zur Auszahlung kommende Niveau kann je nach Ertragslage schwanken, also auch geringer ausfallen.
Handelt es sich also um ein Konzept, das die Arbeitgeber aus der Haftung nimmt – zulasten der Arbeitnehmer? „Arbeitgeber können kaum gezwungen werden, hohe Betriebsrenten zuzusagen und zu garantieren und damit verbundene langfristige finanzielle Risiken, die sich gerade in der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase zeigen, einzugehen“, erklärt Dr. Rafael Krönung, Aktuar und Principal bei Aon Hewitt. „Das Konzept der reinen Beitragszusage unterstützt vielmehr das Bestreben, Arbeitnehmern auch künftig eine attraktive Versorgung zu ermöglichen“, führt Krönung aus. 
Die reine Beitragszusage beziehungsweise Zielrente stellt für Aon Hewitt im aktuellen Marktumfeld eine Chance dar, weiterhin auskömmliche ­Betriebsrenten zu ermöglichen. Erwartet beispielsweise eine Pensionskasse derzeit, dauerhaft 2,75 Prozent an Kapitalverzinsung zu erzielen, könnte den Versicherten bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren für ein Versorgungskapital von 100.000 Euro eine ­lebenslange Altersrente von rund 5.500 Euro jährlich gewährt werden. Bei dieser Summe handelt es sich um das Leistungsniveau, das man glaubt, dauerhaft erreichen zu können – also die Zielrente. Stellen sich die ursprüng­lichen Annahmen im Nachhinein als unzutreffend heraus, müsste die Rentenhöhe nach oben oder unten angepasst werden. Rafael Krönung: „Die derzeitige Realität bei den klassischen Zusagekonzepten ist hingegen, dass aufgrund der vorsichtig zu wählenden Rechnungsgrundlagen in aktuellen Tarifen für das gleiche Versorgungskapital eher eine garantierte Rente in Höhe von knapp 3.000 Euro per annum geboten würde, die sich erst durch Überschussbeteiligungen sukzessive erhöhen würde.“ 
Die reine Beitragszusage ist neu 
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird zusätzlich zu den bisherigen Zusagearten als neue Zusageform die reine Beitragszusage ­beziehungsweise die Zielrente eingeführt. Sie tritt neben die besteh­enden Zusageformen der bAV: die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung. Im Gegensatz zu den bereits vorhandenen Zusagearten der betrieb­lichen Altersversorgung hängen in der reinen Beitragszusage die ­Höhe der Leistung sowie deren mögliche Anpassung in der Leistungsphase insbesondere von der Zusammensetzung der Kapitalanlage aus verschiedenen Asset-Klassen sowie von deren zeitlicher Entwicklung ab. Darüber hinaus wird die Höhe der Leistung davon beeinflusst werden, ob und in welcher Höhe die Tarifpartner die Bildung von Sicherheitspuffern vorsehen, wie die dafür reservierten Gelder angelegt und für welche Zwecke sie verwendet werden. 
Denkbar sind beispielsweise Sicherungsbeiträge der Arbeitgeber, die in einem kollektiven Topf gesammelt werden. Dieser Topf kann genutzt werden, um Schwankungen auszugleichen. Im Rentenbezug ist auch ein kollektiver Puffer über den sogenannten Kapitaldeckungsgrad möglich. Der kann dazu führen, dass auch in Jahren, in denen die Kapitalanlagen sinken, nicht unmittelbar fallende Renten daraus resultieren, sondern die Renten konstant gehalten werden können. Wie eine Untersuchung zeigt, die im Aba-Magazin in der Ausgabe 5/2017 veröffentlicht wurde, können allerdings auch mit Sicherungspuffern und Glättungsmechanismen selbst bei vorsichtiger Kapital­anlage Schwankungen der Leistungen vorkommen. Klar ist aber auch: Je mehr kollektive Puffermechanismen man einbaut, umso mehr enthält man dem einzelnen Versorgungsberechtigten diese Mittel zunächst vor, was sich in Form niedrigerer Renten auswirkt. 
Insgesamt muss es nach Einschätzung von Experten darum gehen, einen vernünftigen Kompromiss zu finden zwischen Chance und Risiko in diesem Modell, Schwankungen in einem gewissen Maße zuzulassen und die Chancen zu nutzen, es mit den Chancen aber nicht so weit zu übertreiben, dass man am Schluss ein System mit wenig Akzeptanz hinstellt, weil Renten Jahr für Jahr immer wieder steigen oder auch fallen. Ein Risiko für das Konstrukt insgesamt besteht darin, dass die reine Beitragszeit zur Unzeit kommt.
Beispiel: Es wird eine reine Beitragszusage eingeführt. Und genau zu dem Zeitpunkt, in dem die ersten Arbeitnehmer in den Ruhestand gehen, erleben wir eine Marktphase, die dazu führt, dass es zu Leistungskürzungen kommt: Schwere Markteinbrüche, wie wir sie in der Vergangenheit mehrfach ­gesehen haben, würden dazu führen, dass Leistungen tendenziell gekürzt werden müssen. Wenn das die ersten Erfahrungen wären, die in der Bevölkerung mit der reinen Beitragszusage gemacht werden, dann könnte das Konstrukt dauerhaft beschädigt sein. 
Herausforderungen wie diese sind der Grund, weshalb die Gegenwart beherrscht wird von Debatten bei Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und noch mehr Versuchen, intern auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen, um anschließend extern eine gute Verhandlungsposition inne zu haben. Denn zur Nutzung der reinen Beitragszusage bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung der Sozialpartner, die sich auch an der Durchführung und Steuerung ­gemeinsam beteiligen müssen.
Anders ausgedrückt: Arbeitgeber und Gewerkschaften müssen sich auf Eckpunkte verständigen, und zwar nicht nur für Zwecke künftiger Tarifabschlüsse, sondern sie müssen auch im Sinne der Betriebsrentner dauerhaft zusammenarbeiten. Und sie müssen bereit sein, nicht-tarifgebundene Unternehmen mit ins Boot zu holen. Denn nur so kann eine weitere Verbreitung der bAV, die diese Bezeichnung auch verdient, Realität werden. 
Mit der Ausgestaltung der reinen Beitragszusage ausschließlich auf der Grundlage von Tarifverträgen soll sichergestellt werden, dass die Regelungen auf Augenhöhe verhandelt werden. In großen Kollektiven, die auf der Grundlage der tarifvertraglichen Lösungen entstehen sollen, lassen sich laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund zudem individuelle Risiken besser abfedern. Tarifvertragsparteien können die reine Beitragszusage sowohl für die arbeitgeberfinanzierte bAV wie für die Entgeltumwandlung vereinbaren. Doch wie macht man das idealerweise? „Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Sozialpartner eine reine Beitragszusage umsetzen oder die Voraussetzungen ­dafür schaffen können“, erläutert Rafael Krönung: „Sie können eine gemeinsame Einrichtung gründen und anschließend betreiben. Sie können aber auch auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen: ­Pensionskassen, Pensionsfonds oder auch Lebensversicherer.“
Dass eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband eine komplett neue Einrichtung gründen, dürfte nach Einschätzung Krönungs eher die Ausnahme sein. „Ich gehe davon aus, dass man hier auf bestehende Einrichtungen zurückgreifen wird, die entsprechende Tarife für die reine Beitragszusage schaffen und anbieten wollen. Und hier sehen wir bereits erste Bewegungen am Markt, wobei sich potenzielle Anbieter aufstellen und Lösungen skizzieren und versuchen, diese bei den Sozialpartnern an den Kunden zu bringen.“ 
Gesamte Wertschöpfungskette betroffen 
Neben dem nicht unumstrittenen Sozialpartnermodell mit der reinen Beitragszusage umfasst das Betriebsrentenstärkungsgesetz den Ausbau der steuerlichen Förderung sowie die gezielte Förderung von Altersvorsorge bei Geringverdienern. Das ist auch der Grund, weshalb Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, neue Herausforderungen auf Unternehmen mit Versorgungszusagen zukommen sieht. Man bedenke: Das neue Gesetz umfasst die Wertschöpfungskette der bAV. Angefangen bei den Kapitalanlagen über das Risikomanagement und die Verwaltung bis hin zu einem Mehraufwand bei der Beratung und im Vertrieb. Nicht zu vergessen die Kommunikation: „Die Arbeitnehmer müssen ja verstehen, auf was sie sich einlassen“, warnt Heribert Karch, Geschäftsführer des Versorgungswerks Metallrente. 
Michael Hoppstädter geht davon aus, dass viele Arbeitnehmer mit Fragen auf ihren Arbeitgeber zukommen werden. Gerade das ­Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage ohne Garantie und mit „atmenden“ Zielrenten, die tatsächlich auch mal fallen können, wird nach seiner Einschätzung viel Information und Gespräche mit Arbeitnehmern beziehungsweise den Betriebsräten erfordern. Bis die Zielrente massenhaft in Verträge eingebettet wird, dürfte aber noch Zeit vergehen: Die ersten Sozialpartnermodelle stehen laut Hoppstädter im Laufe des Jahres 2018 zur Verfügung. Und bis diese flächen­deckend über alle Tarifbereiche installiert sind, wird es vermutlich bis 2020 und länger dauern. 
Das Ende des Garantiezeitalters
Unter Renditeaspekten spricht vieles gegen eine typische Garantie wie die eines Versicherungszinses. Denn so wird die Kapitalanlage von typischen Kosten für die Eigenkapitaldeckung befreit. Und durch diese Befreiung ergibt sich die Möglichkeit, renditestärker anzulegen. Der Verzicht auf den versicherungstypischen Garantiezins ermöglicht nach Einschätzung der Metallrente ein effizienteres Verhältnis von Rendite und Sicherheit. Auf der Renditeseite stehe die Nutzung des Kapitalmarkts für mehr Substanzwerte, zum Beispiel Aktien. Das Garantieverbot beseitigt damit das wohl größte Hindernis für eine auskömmliche Betriebsrente, da Garantiekosten – insbesondere angesichts der Niedrigzinsen auf risikoarme Anleihen – die Rendite der Geldanlage zunichtemachen. Positive Auswirkungen dürften sich auf die Zielrente aus der Tatsache ergeben, dass sie ausschließlich als Rente gewährt werden darf.
Eine Kapitalzahlung, wie sie bei anderen Formen der bAV am Ende des Berufslebens möglich ist, ist in diesem Fall ausgeschlossen. Damit können bessere Möglichkeiten renditestarker Anlage über den gesamten Ansparzeitraum und darüber hinaus genutzt werden. „Zudem ist eine langfristige Kapitalanlage über den Gesamtbestand möglich“, argumentiert Rafael Krönung. „Denn ich kann die Kapitalanlage für einen heute beispielsweise 40-Jährigen nicht nur für 20 oder 25 Jahre planen, sondern im Mittel wohl eher so um die 45 Jahre. Das heißt, dass der Anlagehorizont, den ich über mein Kollektiv hinweg habe, deutlich länger wird. Man kann die Chancen nutzen, auch im Rentenbezug immer noch eine attraktive und chancenreiche Kapitalanlage umzusetzen und damit ein attraktives Rentenniveau und vielleicht auch weitere Rentensteigerungen zu ermöglichen.“
Gleichzeitig soll das Risiko aktienkursbedingter Leistungsschwankungen durch den Aufbau eines gesonderten Sicherungsvermögens beziehungsweise eines gesonderten Anlagestocks (Paragraf 244c VAG), durch Vorgaben zur Deckungsrückstellung (Paragraf 35 PFAV) zum ­Kapitaldeckungsgrad in der Rentenphase (Paragrafen 36 ff. PFAV) und zum Risikomanagement (Paragraf 39 PFAV) minimiert werden, berichtet der Deutsche Gewerkschaftsbund. Und mittels der expliziten und impliziten kollektiven Kapitalpuffer lassen sich nach Einschätzung der Deutschen Aktuarvereinigung beispielsweise Marktwertschwankungen unmittelbar vor Renteneintritt dämpfen. In der Rentenbezugsphase wiederum könnte ein kollektiver Risikoausgleich dabei helfen, Schwankungen der Rentenhöhe zu reduzieren. 
Freiraum wie ein Pensionsfonds
Laut der Bundesfinanzaufsicht Bafin gibt es für alle Einrichtungen, die die reine Beitragszusage durchführen, einen einheitlichen Katalog von Anlageformen, insbesondere mit Regelungen zur Mischung und Streuung. Welche das sind, erläutert Rafael Krönung: „Für die reine Beitragszusage gelten hinsichtlich der Kapitalanlage dieselben Vorschriften, die auch jetzt schon für Pensionsfonds existieren. Das sind die Vorschriften nach der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV).“ Diese Vorschriften stuft der Fachmann als sehr weitreichend ein. Während man im Lebensversicherungs- und im Pensionskassenbereich vergleichsweise hohe Restriktionen habe, was die Anlage­formen und deren Mischung und Streuung betrifft, sei man bei den Pensionsfonds deutlich freier. Theoretisch wäre sogar eine Aktien­anlage von 100 Prozent möglich, so Krönung. 
Für Dr. Peter König vom Beratungshaus Delta Management Consulting ist die aus der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung herrührende Gestaltung der Kapitalanlagen zu liberal. „Die Verordnung galt grundsätzlich schon für die bisherigen Zusagen mit Garantien, bei der ­Beitragszusage müssen nun die Begünstigten alle Risiken tragen. Zum strategischen Risikomanagement hat der Gesetzgeber aber nur an anderer Stelle optional die Leistung eines Sicherungsbeitrags vorgeschlagen. Dies ist vielleicht zu wenig an Vorgaben und führt dazu, dass sich die für das Risikomanagement in Verantwortung stehenden Akteure eben abwartend verhalten.“
König verweist auf Empfehlungen der OECD und von Pensions Europe, wie die Kapitalanlageprinzipien bei reinen Beitragszusagen aussehen sollten. „In beiden Papieren steht unter anderem, dass Lebenszyklus-Modelle angeboten werden sollen. Die Kapitalanlage soll bei der neuen Zusageform renditeorientierter und damit aber auch riskanter ausfallen, die ­Risikotragfähigkeit der Begünstigten ist jedoch in der Regel im Alter niedriger. Im Alter ist es schwieriger, etwaige Kürzungen von Rentenansprüchen beispielsweise durch Mehrarbeit auszugleichen“, so ­König.
„Noch wichtiger ist aber, dass derselbe Verlust am Markt kapitalgewichtet für alte Begünstigte mit hohen angesammelten Ansprüchen viel schwerwiegender ist als für junge Begünstigte mit noch niedrigen Ansprüchen. Nehmen wir einmal eine Beitragssumme von 1.000 Euro pro Jahr an. Wenn nun ein junger Begünstigter im Jahr 2 mit gut 2.000 Euro Kapital in einem Crash 20 Prozent verliert, dann sind das 400 Euro. Das kann zumeist in den folgenden Jahrzehnten ausgeglichen werden. Wenn er aber spät in der Ansparphase – oder sogar in der Rentenphase – von einschließlich der Renditen dann vielleicht 100.000 Euro 20 Prozent verliert, dann sind 20.000 Euro verloren, also das 50-fache. Das schlägt dann schon deutlich auf die Rente durch.“
Für König heißt das: „Der optional vorgesehene Sicherungsbeitrag kann solche Entwicklungen nur auffangen, wenn er relativ großzügig dotiert wird. Damit zahlen aber alle Begünstigten wieder eine kollektive Versicherungsprämie, und im Grunde bewegen wir uns wieder in Richtung der versicherungsförmigen Zusagen. Eine Alternative wäre, mit individualisierten Lebenszyklus-Modellen zu arbeiten. Bei diesen kann, wie mit den neuen Zusagen auch, politisch gewollt eine höhere Rendite angestrebt werden, und dies bei gleichzeitiger adäquater Risikominderung im Alter.“
König moniert, dass der deutsche Gesetzgeber nichts dergleichen ins Gesetz geschrieben habe. „Er hat typischerweise manche Dinge auf Punkt und Komma spezifiziert, wie beispielsweise, dass der Mindestdeckungsgrad 100 Prozent betragen muss und der maximale nicht über 125 Prozent liegen darf, was eigentlich nur Hausnummern sind. Warum nicht 90 und 120 Prozent? Aber so grundlegende Prinzipien wie das Lebenszyklus-Konzept hat er nicht ins Gesetz aufgenommen, nicht einmal als optionalen Vorschlag wie bei dem kollektiven Sicherungspuffer.“
Ist der Weg für Lebenszyklusmodelle damit versperrt? „Nein“, entgegnet König, „freiwillig dürfen die Sozialpartner das ­machen. Nur: Die Akteure in der Betriebsrente müssen nun auf der grünen Wiese überlegen, wie sie Kapitalanlage und Risikomanagement gestalten. Versuche im Kollektiv, mit Markt-Timing die Risiken auszuschalten, sind eher skeptisch zu betrachten und wären auch schwer zu kommunizieren. Die kollektive Absicherung absorbiert ­Kapital, und ihr Erfolg hängt auch von der Marktentwicklung ab. Individualisierte Lebenszyklus-Modelle wären eine effiziente Alter­native für die Gestaltung der Kapitalanlage. Und da sie auf vor­definierten Regeln basieren, könnten diese Regeln auch vorab kommuniziert werden und so die Akzeptanz erhöhen.“ 
Was die Arbeitnehmer wohl weniger interessieren dürfte: Die gesetzlichen Vorgaben für die reine Beitragszusage werden überwiegend in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung umgesetzt. Sie beziehen sich demnach auf Regelungen, die heute bereits für Pensionsfonds gelten. Und sie sind nun auch in gleicher Weise auf eine Pensionskasse oder Lebensversicherung anzuwenden. Das betrifft aber nur den Teilbestand der reinen Beitragszusage. Im Vergleich mit einem klassischen Lebensversicherungstarif mit garantieförmigen Zusagen oder einer klassischen Pensionskasse ist die Kapitalanlage weniger restriktiv. 
Spätestens jetzt stellt sich die Frage, welche Anbieter und Durchführungswege aus der Reform den größten Nutzen ziehen. „Von der reinen Beitragszusage dürften jene Anbieter profitieren, die entsprechende Tarife anbieten und das teilweise kleinteilige Administrationsgeschäft zu adäquaten Kosten abwickeln können“, meint Michael Karst, Leiter Legal, Tax, Accounting bei Willis Towers Watson und präzisiert: „Dabei können sich nicht nur Pensionsfonds weiter am Markt profilieren, sondern auch andere Anbieter.“ Der Fondsverband BVI lobte das BRSG schon bei der Vorstellung des Gesetzespakets Ende Mai 2017 als „Meilenstein für die betriebliche Altersvorsorge“.
Und wie die Master-KVG Universal Investment in ihrem Magazin „Allocate!“ herausstreicht, dürfte sich das Gesetzespaket auch als Meilenstein für die Fondsbranche erweisen. Schon heute dienen laut BVI mehr als 330 Milliarden der 2,9 Billionen Euro, die die Fondsbranche in Deutschland verwaltet, der bAV. Michael Karst vertritt die Auffassung, dass durch gute Kapitalanlagekonzepte und Performance erhebliche Zuflüsse in das bAV-System generiert werden könnten. Ähnlich sieht das Aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann: „Durch die Ausweitung der bAV wachsen die Deckungsmittel in der bAV, und die Kapital­anlage und ihre Ausgestaltung wird noch größere Bedeutung gewinnen als bisher.“ 
Bei der Bayer-Pensionskasse geht man davon aus, dass es mit der Einführung der Zielrente mittel- und langfristig zu einer „deutlichen Umgestaltung“ der bAV kommen wird. Gründe dafür seien die mit der Zielrente verbundene Aussicht auf höhere Startrenten und eine attraktivere Anlagepolitik, heißt es im Geschäftsbericht 2016 der Pensionskasse. Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird sich die gesetzliche Normierung der neuen Zusageform aber nicht auswirken, denn die Pensionskasse ist, wie manch andere betrieb­liche Versorgungseinrichtung, für neue Anwärter geschlossen. 
In dem Zusammenhang ist die Antwort auf folgende Frage von ­Bedeutung: Wer vertritt eigentlich die Arbeitnehmer und späteren Betriebsrentner im Anlageausschuss? Rafael Krönung: „Die gesetz­liche Vorgabe ist, dass die Tarifpartner sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage in den durchführenden Einrichtungen beteiligen müssen.“ Wie diese Beteiligung an Durchführung und Steuerung aussieht, dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten und Ideen. Es könnte zum Beispiel sein, dass Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im Aufsichtsrat der durchführenden Einrichtung vertreten sind. Es kann auch eine Vertretung unter anderem im Kapitalanlageausschuss sein.
Krönung: „Ich denke, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auf jeden Fall Einfluss auf die Kapitalanlagestrategie haben werden, die bei den durchführenden Einrichtungen zur Anwendung kommt. Denn letztlich geht es darum, dass der Arbeitnehmer Chancen und Risiken der Kapitalanlage vollumfänglich trägt – anders als früher, als die Risiken beim Arbeitgeber lagen. Dementsprechend muss auch kontrolliert werden, dass das richtige Niveau von Chance zu Risiko eingehalten wird.“
Danach befragt, ob er Schätzungen anstellt, welche Anlagevolumina durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit der Zielrente entstehen könnten, entgegnet Krönung: „Das ist schwer zu beziffern. Vorher stehen doch folgende Fragen: Wird dieses Konzept überhaupt erfolgreich sein? Wann wird es erfolgreich sein? Wird es möglich sein, die reine Beitragszusage für die künftigen Anwartschaftssteigerungen von ­Arbeitnehmern einzusetzen, um damit eine bislang klassische Altersversorgungszusage für die Zukunft abzulösen? Man erwartet in der Finanzanlagebranche, dass hier erhebliche Chancen vorhanden sind. Aber das wird nichts Kurzfristiges sein. Denn man wird abwarten müssen, wann die tarifvertraglichen Grundlagen existieren und dann beginnt erst der Sparprozess.“ 
Versicherer gehen unterschiedliche Wege 
Welche Zielrenten-Lösungen werden die Versicherer im Zuge der Rentenreform wohl an den Start bringen und Arbeitgebern und Gewerkschaften schmackhaft machen? Mehr als die Ansage, neue Modelle vorlegen zu wollen, sind den Vertretern der Versicherer derzeit kaum zu entlocken. Der Grund dafür liegt darin, dass die Versicherer gerade selbst erkunden, worauf es den Sozialpartnern, sprich den Gewerkschaften und den Arbeitgebern, ankommt bei der Aus­gestaltung der Zielrente. Der Ball liegt nach Angaben der Allianz bei den Tarifparteien: „Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die Tarifparteien den Ball aufnehmen und welche Akzeptanz die neue Zusageform in der Praxis erlangt.“
Die Axa wiederum befindet sich in Gesprächen mit der Bundesfinanzaufsicht Bafin, die bei der Umsetzung der Zielrente ein Wörtchen mitzureden hat. Dabei geht es unter anderem um die Frage, wie praxistauglich ihre neuen Produkte sind. Bereits ausgearbeitet seien ein Angebot, mit dem Arbeitgeber die neue steuerliche Förderung nutzen könnten, sowie ein auf die neuen Möglichkeiten zugeschnittenes Riester-Produkt. Bei allem Vertriebs­eifer führt kein Weg an den Tarifvertragsparteien und Tarifabschlüssen vorbei. 
Das wissen insbesondere die fünf großen Versicherer Barmenia, Huk-Coburg, Debeka, Gothaer und die Stuttgarter, die den Sozialpartnern unter dem Dach ihres im Mai 2017 gegründeten „Rentenwerks“ die Möglichkeit geben, die Zielrente aus einem „Baukasten“ heraus passend zu konfektionieren. Anders ausgedrückt: Das Rentenwerk bildet für die Sozialpartner den Rahmen, der je nach Gusto gefüllt werden kann. Man sei offen für verschiedene Durchführungswege, empfehle aber im ersten Schritt eine fondsbasierte Direktversicherung, heißt es.
Was die Protagonisten im Rentenwerk grundsätzlich vorhaben, deutete Uwe Laue an. Er ist Vorstandsvorsitzender der Debeka, dem größten der beteiligten Unternehmen. „Wir begrüßen die neuen Möglichkeiten des Gesetzes sehr. Es wird für Sozialpartner nun leichter, Belegschaften eigene Angebote für die Vorsorge zu unterbreiten. Dabei wollen wir unterstützen. Zudem erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitere Anreize, Altersarmut vorzubeugen. Das gilt gerade auch für Geringverdiener“, fügte er hinzu.
Alle am geplanten „Rentenwerk“ beteiligten Unternehmen oder ­deren Obergesellschaften sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Sie seien vor allem ihren Kunden verpflichtet, nicht externen Aktionären oder dem Votum des Kapitalmarkts. Mitte 2017 verwalteten die Konzerne der beteiligten Versicherer über eine Million Verträge in der betrieblichen Altersvorsorge. Zusammen verfügten sie über ­Kapitalanlagen von 190 Milliarden Euro. Die börsennotierte Talanx geht eigene Wege und will im ersten Halbjahr 2018 eine Standardlösung für Sozialpartnermodelle anbieten.
Die ideale Lösung muss nach Einschätzung von Fabian von Löbbecke kostengünstig, kapital­effizient und digital sein. Der Vorstandsvorsitzende der Talanx Pensionsmanagement, der bei der Talanx-Tochter HDI die betriebliche Altersversorgung verantwortet, rechnet im zweiten Halbjahr 2018 mit ersten Tarifabschlüssen. Dann heißt es, vom Start weg gut aufgestellt zu sein. „Wenn eine Branche ein solches Modell einführt, müssen auf einen Schlag Tausende Verträge verarbeitet werden.“ Das schafften nur große Anbieter mit einer leistungsfähigen IT, so von Löbbecke.
Erschwerend für die Anbieterseite ist, dass die Findungsphase bei den Arbeitgebern als auch bei den Gewerkschaften noch nicht abgeschlossen ist. Soll heißen: Beide wissen noch nicht so recht, was sie wollen. „Derzeit läuft bei uns die interne Meinungsbildung in den entsprechenden Gremien. Zu Details werden wir uns erst äußern, wenn dieser Prozess abgeschlossen ist“, zitiert das Magazin „Positionen“ Sebastian Kautzky vom Bundesarbeitgeberverband Chemie. Bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi sieht die Situation ähnlich aus. Dort befinde man sich „in einem Prüfungs- und Meinungsfindungsprozess“, der noch nicht beendet sei. Die Metallrente arbeitet ihrerseits an entsprechenden Vorschlägen und Lösungen. 
Wachstum ante portas
Inwiefern sehen Sie bei Aon Hewitt schon heute einen Nachfrageschub durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz? Die Frage beantwortet Rafael Krönung abschließend so: „Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat man insbesondere für die externen Durch­führungswege ‚Pensionsfonds‘, ‚Pensionskasse‘ und ‚Direktversicherung‘ Hilfestellungen geschaffen, die zu einer stärkeren Nutzung ­dieser Durchführungswege führen können. Vorrangig könnte die ­reine Beitragszusage dazu beitragen, dass neue betriebliche Altersversorgungs-Modelle geschaffen werden mit einer entsprechenden Ausfinanzierung über die genannten externen Durchführungswege.“ Im Hinblick auf die Kapitalanlagen seien die Wachstumsaussichten eher perspektivisch zu sehen. Um den Faden vom Anfang dieser Geschichte noch einmal aufzugreifen: Die Eroberung des neuen Territoriums braucht vor allem eins: Zeit. 
portfolio institutionell, Ausgabe 1/2018 
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