Administration
7. April 2017
Aufsicht identifiziert Investoren
Regulatorische Anforderung „Legal Entity Identifier“ (LEI) betrifft Investoren mit Direktbestand. Start am 3. Januar 2018.
Die Selbstbeschäftigung der Branche mit Regulatorik schlägt mit dem Legal Entity Identifier (LEI) ein neues Kapitel auf. Mit dem LEI tragen diesmal institutionelle Investoren dazu bei, die Datensammlung der Bafin und nachgelagert der Esma zu komplettieren. Betroffen sind von diesem weltweiten Standard für Rechtsträger juristische Personen mit Eigenhandel. Institutionelle Investoren, die direkt beispielsweise in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen oder ETF investieren, sind damit gefordert, einen LEI zu beantragen. Ab 3. Januar 2018 sind nämlich die einen Handel ausführenden Banken angewiesen, die LEI der involvierten Depotinhaber an die Bafin zu melden. „No LEI, no Trade“, warnt Dr. Markus Thomas von WM-Datenservice, eine von drei deutschen Vergabestellen für diesen weltweiten Standard.
Der LEI entstammt ursprünglich dem Willen der G20, das systemische Risiko im Finanzmarkt zu reduzieren und hierfür weltweit die am außerbörslichen Handel von Finanzderivaten teilnehmenden Player zu identifizieren. Mit den im Januar 2018 in Kraft tretenden, auf Transparenzanforderungen abzielenden Mifid II werden nun auch LEI für Legal Entities mit börsengehandelten Wertpapieren eingeführt. Jeder Rechtsträger soll eine eindeutige Kennung mit 20 Ziffern erhalten. Der Identifier beispielsweise der Bundesrepublik Deutschland lautet 529900AQBND3S6YJLY83. Die Kosten für die LEI liegen bei der WM-Gruppe für die Erstvergabe bei 145 Euro und für die jährliche Verlängerung bei 95 Euro.
„Kunden haben zum LEI noch viel Klärungsbedarf“, teilte Nils Naumann von PWC auf einer Veranstaltung von Société Général Securities Services mit. Rechtsunsicherheit besteht noch zu kleineren und größeren Details. Ungeklärt ist beispielsweise noch der Status von Publikumsfonds. Deren Anteilsscheine werden zwar in der Regel an die Fondsgesellschaft zurückgegeben, können aber teilweise auch über einen Sekundärmarkt gehandelt werden. Ein Mitarbeiter einer Versicherung berichtet über Unsicherheiten bei den Fragen, was mit der LEI passiert, wenn die Entity ihren Namen wechselt oder diese die jährliche LEI-Verlängerung versäumt. Wird die LEI dann wie eine Handy-Nummer einem anderen Teilnehmer zugewiesen?
Sicher ist, dass Anleger nicht zu lange mit einem Vergabeantrag warten sollten. Markus Thomas befürchtet, dass Banken es womöglich versäumen, ihre Kunden auf die LEI-Notwendigkeit hinzuweisen, und diese dann erst spät reagieren: „Eine sehr hohe LEI-Nachfrage im Herbst 2017 macht eine Überlastung der Vergabestellen und Verzögerungen bei der LEI-Vergabe wahrscheinlich“, so Thomas. Schließlich handle es sich auch um einen manuellen Prüfprozess. „Wer nicht rechtzeitig einen Antrag stellt, läuft Gefahr, ab dem 3. Januar keine Wertpapiere mehr handeln zu können.“ Wenn man also zum Beispiel mit Blick auf den Januar-Effekt Ende Dezember einen Aktien-ETF kauft, dann könnte aus dieser taktischen Position mangels LEI eine strategische Position werden.
portfolio institutionell newsflash 07.04.2017/Patrick Eisele
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