Geplante Neuregelung bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
Die Bundesregierung plant eine Änderung des Rechnungszinses, der als Grundlage für die Berechnung der Pensionsverpflichtungen anzusetzen ist. Am 27. Januar hat das Bundeskabinett einen Formulierungsvorschlag für eine Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen beschlossen.
Der Gesetzentwurf ist Bestandteil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung der Drucksache 18/5922 „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“.
Vor dem Hintergrund des globalen Niedrigzinsumfelds und einer nachhaltigen Verminderung der Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen sinkt der bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen zugrunde zu legende Durchschnittszinssatz seit mehreren Jahren überdurchschnittlich stark und wird nach Einschätzung von Beobachtern perspektivisch weiter abnehmen, so dass für die Absicherung gleicher Verpflichtungen wesentlich höhere Rückstellungen zu bilden sind.
Gesetzentwurf am 26. Februar im Bundesrat
Der Gesetzentwurf sieht nach Angaben von Allianz Global Investors (AGI) vor, dass künftig ein zehnjähriger anstelle eines siebenjährigen Durchschnitts der Marktzinsen als Grundlage für die Bemessung der Pensionsverpflichtungen für nach Handelsgesetzbuch (HGB) bilanzierende Unternehmen gelten soll. Einer Modellrechnung von AGI zufolge würde dadurch der HGB-Rechnungszins langsamer sinken und – ein von nun an gleichbleibendes Zinsniveau vorausgesetzt – 2018 bei circa 3,37 Prozent liegen. Das macht einen großen Unterschied: ohne die geplante Anpassung läge der Rechnungszins 2018 bei nur noch circa 2,55 Prozent und hätte zu einer rund 29 prozentigen Erhöhung der Pensionsverpflichtungen seit 2014 geführt. Mit der geplanten zehnjährigen Durchschnittsbildung würden die Pensionsverpflichtungen bis 2018 um circa 15 Prozent steigen.
Nach Angaben der Consultants von Willis Towers Watson sollen mit der Gesetzesänderung die Nachteile für die Unternehmen abgemildert werden, die sich für Unternehmen aus den Niedrigzinsen ergeben. Zugleich soll „das bewährte System der betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktzusage in Deutschland“ gestützt werden. Wie die in der Unternehmensberatung tätige Kenston-Unternehmensgruppe erläutert, ist eine Änderung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB geplant. Bundestag und Bundesrat wollen das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich noch im Februar 2016 abschließen. Während die Neuregelung bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen künftig eine Abzinsung auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen zehn Geschäftsjahre vorsehe, bleibe es für die übrigen langfristigen Verpflichtungen aber bei der Betrachtung des durchschnittlichen Marktzinses der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
Für den sich aus den geänderten gesetzlichen Vorgaben ergebenden Ertrag sei eine zu jedem Stichtag neu zu errechnende Ausschüttungssperre vorgesehen, unterstreicht die Kenston-Unternehmensgruppe. Demnach dürfen Gewinne lediglich dann ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Berechnung nach der neuen Bewertungsregelung (10-jähriger Marktzins-Durchschnitt) und der bisherigen Bewertung (7-jähriger Marktzins-Durchschnitt) entsprechen.
Die Neuregelung soll erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Gleichzeitig sollen die Unternehmen ein Wahlrecht erhalten, die neue Fassung des Paragraf 253 HGB auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 01. Januar 2016 endet. Damit soll insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden.
portfolio institutionell 05.02.2016/Tobias Bürger
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