Recht, Steuer & IT
4. Februar 2016

Gastbeitrag: Steuerliche Regelungen zum Spezial-Investmentfonds

Die Konsultation der Verbände im Sommer vergangenen Jahres zum Investmentsteuergesetz-Diskussionsentwurf war erfolgreich und hat zu einigen Verbesserungen im Referentenentwurf vom Dezember geführt. Dies gilt insbesondere für die Steuerfreistellung regulierter Investoren bei Publikumsfonds. Verbesserungen winken aber auch bei Spezialfonds.

Gastbeitrag von Paul Wessling.

Paul Wessling ist Berater bei Faros Consulting und Vorsitzender des Arbeitskreises Kapitalanlagen. 
Für institutionelle Anleger im Spezialfonds kann die Körperschaftsteuer auf Fondsebene durch Transparenz über die Anteilseigner oder Umwidmung in Kapitalertragsteuer auf Anlegerebene teilweise vermieden werden. Hierzu gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen bei Aktien- oder Immobilien-Spezialfonds (Ogaw/AIF), wobei es bei den unterschiedlichen Bedingungen im Aufbau der Mischung und Fungibilität offener Sondervermögen zum KAGB bleibt.

Die Eigenschaften des Spezialfonds werden wesentlich über eine bestehende Gewerbesteuerfreiheit, verbunden mit einer Aufsicht und einem jährlichen Rückgaberecht, definiert. Nach Paragraf 352a KAGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 5 EU-Verordnung 694/2014 aber handelt es sich um einen offenen AIF, wenn der Anleger seine Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase zurückgeben kann und diese Transaktion aus dem Fondsvermögen gezahlt wird. Ist die Wartezeit für das Rückgaberecht aber länger als fünf Jahre, gilt der AIF als geschlossener AIF. Hier zeigt sich erneut die Abkehr steuerlicher Regelungen vom Aufsichtsrecht.
Die weiteren Voraussetzungen zum steuerfreien Status des Spezialfonds, der Investment-AG mit variablem Kapital und der „offenen“ Investment-KG (BAV) ergeben sich aus den Paragrafen 20 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2, 38 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz durch Übernahme der Mischung aus Paragraf 1 Absatz 1b Investmentsteuergesetz, wonach mindestens 90 Prozent notiert/fungibel investiert werden müssen in:  
a) Wertpapiere im Sinne von Paragraf 193 KAGB (Artikel 2 Absatz 2c Richtlinie 2007/16 – handelbar / bewertbar)
b) Geldmarktinstrumente,
c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Grundstücke,  
f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände, 
h) Anteile oder Aktien an in-/ausländischen Investmentfonds und offene Spezial-AIF,
i) ÖPP-Beteiligungen,  
j) Edelmetalle, unverbriefte Darlehen, Beteiligungen an Kapital-Gesellschaften, wenn der Beteiligungs-Verkehrswert ermittelbar ist.  
  • maximal 20 Prozent Beteiligung an nicht notierten Kapitalgesellschaften (100 Prozent an Immobiliengesellschaften im Immobilienfonds beziehungsweise > 51 Prozent Immobilien) mit maximal zehn Prozent EK-Anteil mit Ausnahme bei Immobiliengesellschaften, ÖPP- oder EEG-Gesellschaften
  • 30 Prozent kurzfristige Kreditaufnahme (50 Prozent bei Immobilien-AIF)
Nach wie vor ist eine Beteiligung des Fonds an Personengesellschaften über zehn Prozent (sonstige Anlageinstrumente nach Paragraf 198 KAGB, wobei 20 Prozent sogar nach Prozent 284 KAGB möglich sind) des Vermögens steuerschädlich. Die Beteiligung natürlicher Personen am Spezialfonds führt auch wie die Überschreitung der bisher zulässigen 100 institutionellen Anleger zu einem Sonderkündigungsrecht der Anteile.
Dies soll eine einheitliche Besteuerung aller natürlichen Personen nach den Besteuerungsregelungen für Publikumsfonds sicherstellen. Ein Bestandsschutz für mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Spezialfonds-Anteile ist zeitlich beschränkt bis 01. Januar 2020, wenn diese nach dem 01. Mai 2015 erworben wurden, und für früher erworbene Anteile bis zum 01. Januar 2030. Der Spezialfonds ist verpflichtet, sämtliche Anleger zur Prüfung durch die Finanzverwaltung in einem Anteilsregister zu erfassen.
Nach Paragraf 22 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz sind zwar Spezialfonds mit inländischen Beteiligungseinnahmen oder Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften nach den Paragrafen 6 und 7 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz steuerpflichtig (inklusive Kapitalertragsteuer) jedoch nur insoweit die Regelungen nach den Paragrafen 23 und 24 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz keine Körperschaftsteuerbefreiung des Spezialfonds im Rahmen des „Transparenzwahlrechts“ vorsehen.
Paragraf 23 stellt inländische „Dividenden“ und die sonstigen Erträge im Spezialfonds körperschaftsteuerfrei, wenn, vergleichbar einer Direktanlage, eine Steuerbescheinigung zugunsten seiner Anleger ausgestellt wird. Nach Paragraf 23 Absatz 2 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz ist bei „Transparenzwahl“ der Anleger somit einerseits Schuldner der Kapitalertragsteuer und andererseits Gläubiger der Dividende. Erweitert wird die Transparenzoption auch auf Dach-Spezial-Investmentfonds. Wenn der Dachfonds die Transparenz gegenüber dem Zielfonds ausübt, sind die Dachfonds-Anleger in der Steuerbescheinigung anzugeben. Damit wird, begrenzt auf zwei Beteiligungsstufen, eine doppelte Transparenz zugelassen.
Insoweit ist dann auch Paragraf 8b Körperschaftsteuergesetz für die steuerfreie Dividende nur von Immobiliengesellschaften, „ÖPP-Gesellschaften“ und Gesellschaften zur Erzeugung Erneuerbarer Energien beziehungsweise oberhalb des Streubesitzes anwendbar, wenn es sich bei den Anlegern nicht um eine Lebens- oder Krankenversicherungsgesellschaft, einen Pensionsfonds oder Kreditinstitute (Handelsbuch) handelt, da diese seit 2003 keine steuerfreien Beteiligungseinnahmen zu „Gunsten“ steuerlich wirksamer Wertminderungen gelten machen können. Der Ausschluss vermeidet eine Besserstellung der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage. Voraussetzung zur Nutzung der Steuerbefreiung ist der Nachweis über eine Statusbescheinigung als Spezialfonds. Diese beinhaltet neben den Angaben nach Paragraf 45a Einkommensteuergesetz (Kapitalertragsteuer-Bescheinigung) insbesondere die Anlagebedingungen und ein Anteilsregister der Anleger, deren Beteiligungsumfang am Spezialfonds und der sich daraus ergebende Anteil an dem Kapitalertrag und der Kapitalertragsteuer. Wird die Transparenz nicht gewählt, kommt es zu einer abgeltenden Besteuerung der inländischen Dividenden auf Ebene des Spezialfonds. Diese ist auf Anlegerebene nicht anrechenbar.
Steuerabzug der Fondserträge
Für den Steuerabzug der Fondserträge gilt wegen Zurechnung auf die Anleger der allgemeine Kapitalertragssteuertarif von 25 Prozent. Beim Steuerabzug hat der Entrichtungspflichtige dann den steuerlichen Status der Anleger zu berücksichtigen. Es sind die Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug (Paragraf 44a Einkommensteuergesetz) oder zur Erstattung von Kapitalertragsteuer (Paragraf 44b Einkommensteuergesetz) anlegerspezifisch anzuwenden, was sich bei körperschaftsteuerbefreiten Anlegern, außerhalb Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz, nun auch auf alle Erträge auswirkt. Denn Erträge aus Aktiendividenden oder Genussrechten waren bisher trotz Nichtveranlagungsbescheinigung kapitalertragssteuerpflichtig. Dies wird aber durch den Einbezug auch von Investmenterträgen nach Artikel 3 Investmentsteuerreformgesetz in die neue Nummer 5 des Paragrafen 43 Absatz 1 Einkommensteuergesetz und die Anpassung von Paragraf 44a Absatz 4 Einkommensteuergesetz zur Kapitalertragsteuer-Abstandnahme aufgehoben. Ausgenommen sind Gewinne aus Anteilsveräußerung.
Die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug oder für eine Erstattung hat der Anleger gegenüber dem Spezialfonds und dieser wiederum gegenüber dem Entrichtungspflichtigen zu belegen und gilt gleichermaßen für ausländische Spezialfonds. Die nicht erhobene oder zu erstattende Kapitalertragsteuer kann nur an den jeweiligen Anleger ausgezahlt werden, wenn die Voraussetzungen einer Befreiung vorliegen. Grund ist, dass die Beträge nicht in das Vermögen zurückfließen dürfen, da sonst alle Anleger und nicht nur die jeweils begünstigten Anleger an der Befreiung partizipieren würden. Die Auszahlung gegenüber den begünstigten Anlegern kann in Geld, aber auch in Form von neuen Anteilen am Spezialfonds erfolgen.
Der Anleger hat eine nachrangige Haftung für die Kapitalertragsteuer und greift bei erfolgloser Haftung des Entrichtungspflichtigen. Bleibt diese auch erfolglos, haftet der gesetzliche Vertreter des Spezialfonds bei Fahrlässigkeit.
Bei inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften ist jedoch die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraf 24 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz von einer Kapitalertragssteuererhebung des Spezialfonds gegenüber seinen Anlegern abhängig. Für den Steuerabzug gilt ein Kapitalertragssteuersatz von 15 Prozent nach Paragraf 36 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz, welcher das Verfahren des Steuerabzugs regelt. 
Die Erhebung hat bei der Ausschüttung der Erträge oder bei Nichtausschüttung am Geschäftsjahresende zu erfolgen. Zudem ist erforderlich, dass der Spezialfonds die Kapitalertragsteuer abführt und Steuerbescheinigungen ausstellt. Der Steuerabzug richtet sich grundsätzlich nach den für Kapitalerträge im Sinne des Paragrafen 43 Einkommensteuergesetz geltenden Bestimmungen, womit dann auch die Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertrag nach Paragraf 44a Einkommensteuergesetz anwendbar sind.
Die sonstigen inländischen Einkünfte nach Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 3 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz im Sinne von Paragraf 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (zum Beispiel aus Gewerbebetrieb) mit Steuerabzug können transparent nach Paragraf 23 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz besteuert werden. Dagegen unterliegen die sonstigen inländischen Einkünfte, welche dem Spezialfonds ohne Steuerabzug nach Paragraf 24 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz zufließen, laut Paragraf 35 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz dem Kapitalertragssteuersatz von 15 Prozent.
Die steuerpflichtigen Erträge des Spefo für den institutionellen Anleger sind in Paragraf 25 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz definiert:
  1. ausgeschüttete Erträge 
  2. ausschüttungsgleiche Erträge 
  3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezialfonds-Anteilen
wobei die Steuerbegünstigungen des Paragraf 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz (Teileinkünfte) und des Paragraf 8b Körperschaftsteuergesetz (95-Prozent-Regel) für die Erträge keine Anwendung finden wenn die rechnerisch auf die Fondsanteile des Anleger entfallende Kapitalbeteiligung als Streubesitz gehalten wird oder es sich beim Anleger um ein Kreditinstitut, eine Lebens- oder Krankenversicherungsgesellschaft oder einen Pensionsfonds handelt. Grund ist, dass diese Vergünstigungen eine pauschale Berücksichtigung für die Vorbelastung durch die Körperschaftsteuer darstellen, welche aber bei Spezialfonds nicht oder nur partiell anfällt. Auch die Abgeltungssteuer hat bei „natürlichen-privaten“ Spezialfonds-Anlegern keine abgeltende Wirkung, um eine Privilegierung zu Publikumsfonds zu verhindern. Bei ausländischen Spezialfonds kann nach Paragraf 32 Absatz 1 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz für Teile der Erträge eine Steuerfreistellung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar sein.
Die Ermittlung der Erträge im Fonds bestimmt sich nach Paragraf 28 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz grundsätzlich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Abgegrenzte Erträge können mit ausgeschüttet werden, wobei Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge, die steuerneutral ausgeschüttet werden können als vorrangig ausgeschüttet gelten. Dies betrifft die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte, die bereits einem dem Anleger zuzurechnenden Kapitalertragssteuerabzug bei Ausübung der Transparenzoption unterlegen haben. 
Steuerpflichtige Anleger müssen inländische Beteiligungseinnahmen erklären und können die Kapitalertragsteuer anrechnen und gegebenenfalls erstatten lassen. Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern hat der Steuerabzug grundsätzlich abgeltenden Charakter. Die Ausschüttung von Substanzbeträgen erfolgt erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verbleibende „Restgröße“ und wird insbesondere mit Kapitalrückzahlungen ausgeschüttet.
Durch Wahl der Transparenzoption können die Einnahmen und die Ausgaben eines Spezialfonds dem Anleger nur besitzanteilig zugerechnet werden, um Gestaltungen zu unterbinden, wodurch vor Ausschüttung Anteile auf steuerbegünstigte Anleger übertragen werden könnten. Paragraf 27 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz definiert die ausschüttungsgleichen Erträge des Spezialfonds, die der Anleger jährlich versteuern muss, obwohl sie ihm nicht tatsächlich zufließen, sondern im Fonds verbleiben und wiederangelegt werden (Thesaurierung). Überwiegend handelt es hierbei um 
  • Kapitalerträge durch Zinsen
  • Kapitalerträge durch Dividenden 
  • Kapitalerträge durch bestimmte Veräußerungsgewinne (nicht aber von Zielfonds)
  • Mieten, Pachten, Veräußerungsgewinne aus Immobilien ohne Haltefrist
  • sonstige Erträge außerhalb der Paragrafen 20, 21, 23 I, S1, Nummer 1 Einkommensteuergesetz (wie Zins- und Mietabgrenzung.)
  • Ausschüttung von Investment-Zielfonds inklusive der Vorabpauschale
Nicht ausschüttungsgleich sind jedoch „transparente“ Dividenden und Sonstige Einkünfte mit Kapitalertragsteuer-Abzug nach Paragraf 23 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz. Verluste des Fonds sind wie bisher nur über Wertminderungen darstellbar. Kapitalerträge aus Stillhalterprämien, die Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren sowie die Gewinne aus Termingeschäften können zunächst steuerfrei auf Fondsebene für maximal 15 Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung thesauriert werden. 
Künftig entfällt die Unterscheidung ausschüttungsgleicher Erträge aus „steuerpflichtigen“ strukturierten Produkten (Finanzinnovation) und steuerfreien „normalen“ Schuldverschreibungen. Auch hier liegt der Grund im Abbau von Missbrauchmöglichkeiten, denn aus einem Finanzderivat fließen dem Fonds keine Zinsen oder Dividenden zu, sondern Gewinne aus einem Termingeschäft. Diese konnten nach bisherigem Recht steuerfrei thesauriert werden. Künftig werden die Gewinne aus Finanzderivaten jedoch der jährlichen Steuerpflicht unterworfen, soweit sie bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Surrogat für Zinsen oder Dividenden darstellen. Dies betrifft insbesondere die Wertpapierleihe mit Ausgleichzahlungen für entgangene Dividenden des Verleihers. Sind die Leistungen aus dem Finanzderivat sowohl von Zinsen oder Dividenden als auch von der Wertentwicklung oder von Veräußerungsgewinnen abhängig, ist eine Aufteilung vorzunehmen.
Ebenfalls werden nach Paragraf 27 Absatz 5 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz die ausschüttungsgleichen Erträge auch dann dem Anleger zugerechnet, wenn dieser vor dem fiktiven Zuflusszeitpunkt die Anteile an dem Spezialfonds veräußert hat um Steuerumgehungen durch Anteilsveräußerungen vor dem steuerlichen Stichtag zu verhindern. Des Weiteren muss eine bis vier Monate nach Geschäftsjahresende beschlossene Ausschüttung künftig auch innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich erfolgen, damit ein weiteres Hinauszögern der Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge vermieden wird.
In Paragraf 32 werden sämtliche Steuerfreistellungen in Bezug auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge gebündelt. Das Teileinkünfteverfahren wie auch das Beteiligungsprivileg nach Paragraf 8b Körperschaftsteuergesetz für in den Fondserträgen enthaltene ausländische Dividenden und Veräußerungsgewinne wird grundsätzlich angewendet. Ausnahmen sind betriebliche Anleger nach Paragraf 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz wie Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen oder Lebens- und Krankenversicherer sowie Unternehmensanteile im Streubesitz. Im Ergebnis werden inländische Dividenden und Veräußerungsgewinne somit steuerlich nicht günstiger behandelt.
In Anlehnung an die derzeitige Hinzurechnungsbesteuerung einer Investment-AG (Paragraf 19 Investmentsteuergesetz) ist eine vollständige Steuerbefreiung körperschaftsteuerpflichtiger Anleger nur möglich, wenn die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländische Dividenden-, Immobilien und sonstige Einkünfte auf Fondsebene bereits mit 15 Prozent besteuert wurden, was aber bei ausländischen Spezialfonds nicht immer der Fall ist. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern wird insoweit deren eigene Besteuerung durch die Besteuerung auf Ebene des Spezialfonds ersetzt. Ob der Anleger von der Körperschaftsteuer befreit ist, ist dagegen unerheblich. Wenn es sich um derartige Anleger handelt, sind die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen und auf Fondsebene bereits besteuerten inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte steuerfrei. 
Paragraf 32 Absatz 3 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz regelt eine zum Publikumsfonds vergleichbare Teilfreistellung von Erträgen, die bereits auf Ebene des Spezialfonds der Körperschaftsteuer unterworfen wurden, wobei das wohl nur Ausnahmefälle betrifft. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Möglichkeiten nach den Paragrafen 23, 24 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz zur Transparenz genutzt werden, womit die Steuerpflicht des Fonds entfällt. Wenn doch, dann werden 60 Prozent der „Dividenden“ und 20 Prozent der Immobilien- und sonstigen inländischen Einkünfte freigestellt und berücksichtigt, dass die betreffenden Erträge bereits teilweise auf zwei vorgehenden Besteuerungsebenen durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft und den Spezialfonds mit mindesten 15 Prozent besteuert wurden.
Altersvorsorge-Fonds (Direktzusage/Planvermögen) sind auch künftig nach Paragraf 39 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz weiterhin als Spezialfonds klassifiziert und als „offene Investment-KG“ wie bisher steuertransparent.
Grundsätzlich soll das Investmentsteuerreformgesetz ab 01.01.2018 in Kraft treten und auch für unterjährige Fondsjahre gilt dann das Rumpfjahr bis zum 31.12.2017. Zu Ende 2017 erfolgt ein theoretischer Verkauf und Neukauf als „Neustart“ für das neue Steuerregime, wobei die Erfolge erst bei späterem Verkauf der Anteile weiterhin nach altem Recht besteuert werden.
Es bleibt nun offen, wie die Verbände und betroffenen Gruppen auf den Referentenentwurf reagieren, was noch änderbar ist oder zu Veränderungen der Investments führt, sowohl hinsichtlich deutscher als auch ausländischer Fondsinvestments in Deutschland, wobei derzeit Zertifikate keine Investmentfonds darstellen und nach Paragraf 1 Absatz 2 Artikel 1 Investmentsteuerreformgesetz nicht dem Investmentsteuergesetz unterfallen. Die Konsultation endete am 15. Januar 2016. Bisher aber nicht erfasste Kapitalanlagevehikel wie die Luxemburger Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen SPF (Société de Gestion Patrimoine Familial) werden jedoch künftig vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes erfasst.
Eine Senkung von Verwaltungskosten durch die Neuordnung des Investmentsteuerrecht vermag man auch derzeit nicht zu erkennen und auch die Regelungen zur Vorabpauschale bleiben angreifbar.
Auch die Neuregelung zum Streubesitzerwerb und der „10-Prozent-Marke“ wurde im Referentenentwurf nicht weiter verfolgt, was aber wohl nur verschoben ist.

portfolio institutionell, 04.02.2016
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