Firmen zahlen mehr PSV-Beitrag
Der Beitragssatz der Firmen für die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten steigt für 2015. Warum er erst so spät ermittelt wird und doch nicht alle Renten abgesichert sind.
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers viele Betriebsrenten weiter zahlt, steigert seinen Beitragssatz 2015 von 1,3 auf 2,4 Promille. Der Satz bezieht sich auf die von Arbeitgebern bis 30. September 2015 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage – im Wesentlichen die abgesicherten Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen in Höhe von derzeit 326 Milliarden Euro – zehn Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Insgesamt muss die Wirtschaft 782 Millionen Euro PSV-Beitrag bezahlen – kalkuliert als reine Umlage. Das sind satte 88 Prozent mehr als im vergangenen Jahr.
Der Beitragssatz für das laufende Jahr wird jeweils Anfang November festgesetzt. Der langjährige Beitragssatz-Durchschnitt liegt bei 2,9 Promille. Bis einschließlich 2014 lag er sogar etwas höher (3,0 Prozent). Der jetzt deutlich gestiegene Beitragssatz für das laufende Jahr resultiert daraus, dass es gegenüber dem Vorjahr zwar weniger Insolvenzen gab, aber die Zahl der Versorgungsberechtigten nach Ende 2014 mit 11.360 auf nunmehr 19.400 geklettert ist. Auch deren Durchschnittsrente stieg an: von 190 Euro auf 290 Euro pro Monat. Die größten Schadenfälle in diesem Jahr wollte PSV-Vorstand Hans H. Melchiors nicht namentlich nennen.
Der PSV kommt als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft bei Insolvenz für die Betriebsrenten von rund 94.200 Firmen auf (2012: 90.700 Firmen). Die monatlichen Leistungen sind auf maximal das Dreifache der Bezugsgröße (nach Paragraf 18 Sozialgesetzbuch IV) begrenzt. 2015 entspricht dies 8.505 Euro Höchstrente pro Monat von der Firma (Ostdeutschland: 7.245 Euro).
Es sind aber nicht alle Arten von Betriebsrenten über den PSV gesichert: Die Insolvenzumlage springt für unverfallbare Ansprüche aus Direktzusagen, U-Kassenverträgen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ein. Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder Pensionskassen-Ansprüche können bei Pleite des Arbeitgebers vorübergehend privat fortgeführt oder bei neuem Job wertgleich zum Vorsorgeanbieter des neuen Arbeitgebers übertragen werden (Portabilität).
Übrigens: Macht ein Vorsorgeanbieter pleite, so greifen andere Schutzmechanismen: Bei Pleite eines Direktversicherers würde in aller Regel Protektor einstehen, bei Versicherer-Pensionskassen ebenfalls. Die Protektor AG, Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Lebensversicherer, hat die offizielle Funktion eines Sicherungsfonds. Bei klassischen, meist regulierten Firmen-Pensionskassen sind weder Protektor noch der PSV zuständig, sondern die Aufsichtsbehörde Bafin: Sie prüft und genehmigt in aller Regel Tarife und Geschäftspläne und soll so einer Pleite vorbeugen. Solche Kassen seien dadurch insolvenzfest. Bei Schieflagen müssten die Renten gesenkt und Beiträge erhöht werden – auf Geheiß der hiesigen Finanzaufsichtsbehörde Bafin.
Weiterführende Links: Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung 2015
portfolio institutionell newsflash 18.11.2015/Detlef Pohl
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