Banken
22. Januar 2014

Namensschuldverschreibungen als Ladenhüter

Versicherungen und Pensionskassen haben ihre Portfolien in der Vergangenheit bevorzugt mit Anleihen bestückt. Der Bayerische Bankenverband warnt nun vor einem mangelnden Interesse der Investoren für bestimmte nachrangige Anleihen und stille Beteiligungen.

Institutionellen Investoren aus dem VAG-Lager ist die Planbarkeit der Ergebnisrechnung besonders wichtig. Gefragt sind regelmäßig wiederkehrende Erträge, wie sie beispielsweise aus Staatsanleihen oder Namensschuldverschreibungen herrühren, vor allem bei jenen Investoren, die Jahr für Jahr eine bestimmte Zielrendite einfahren müssen. Spiegelbildlich ist auf Seiten der Emittenten die Bereitschaft zur Geldaufnahme durchaus vorhanden, sei es um das Niedrigzinsumfeld für die günstige Refinanzierung zu nutzen oder um die Bilanzstruktur aus regulatorischen Gründen zu verbessern, zumal Kreditinstitute nachrangige Namensschuldverschreibungen als Kernkapital einsetzen können.
Eigentlich eine perfekte Situation für beide Seiten. So stehen viele kleine und mittelgroße Kreditinstitute nach Angaben des Bayerischen Bankenverbandes derzeit vor der Notwendigkeit, zusätzliches Eigenkapital im Hinblick auf die seit dem Jahreswechsel geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften beschaffen zu müssen. Konkret geht es um Basel III beziehungsweise den kombinierten Richtlinien- und Verordnungsvorschlag der Capital Requirements Directive IV (CRD IV) / Capital Requirements Regulation (CRR). Das sogenannte CRD-IV-Paket soll für eine quantitativ und vor allem qualitativ bessere Eigenmittelausstattung der Institute sorgen. 
Der Teufel steckt im Detail
Als zusätzliches Tier-1-Instrument kommen laut Artikel 51 CRR auch nachrangige Namensschuldverschreibungen in Betracht. Gemäß Artikel 52 können die Banken die Ausschüttung aber jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit ausfallen lassen. Außerdem könne die Bank die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen nutzen. 
Das den Kreditinstituten eingeräumte freie Ermessen, die Zinszahlungen für ein Geschäftsjahr ganz oder teilweise entfallen zu lassen, ist dem Bayerischen Bankenverband ein Dorn im Auge, führt es doch zu Akzeptanzproblemen in der Praxis. In einem Schreiben im Namen von 22 bayerischen Kreditinstituten an den Deutschen Industrie- und Handelskammertag warnt der Verband: „Nach unseren Informationen akzeptiert die Bafin (…) für einen Gläubiger aus dem Bereich der Versicherungen dieses Instrument nicht.“ Versicherer zählten aber regelmäßig zu den wichtigsten Kapitalgebern für Banken, argumentiert der Verband und betont: „Wenn Versicherungen in Zukunft unter anderem aufgrund der Gestaltung der Anleiheverträge nicht mehr als Kapitalgeber zur Verfügung stehen, stellt sich sicherlich mit Recht die Frage, welche Marktteilnehmer stattdessen diese Additional Tier-1-Instrumente abnehmen sollen.“ 
Aus den gleichen Gründen, die gegen eine nachrangige Namensschuldverschreibung als weiteres Kernkapitalinstrument ins Feld geführt werden, scheitere in der Praxis auch eine stille Beteiligung, warnt der Verband und wirft die rhetorische Frage auf: „Wer sollte eine Beteiligung an einer Bank erwerben, wenn er dafür noch nicht einmal in Zeiten guter Erträge sicher mit einer Ausschüttung rechnen kann, sofern dies ins freie Ermessen der Bank gestellt ist.“ Die Umwandlung bestehender stiller Beteiligungen in stille Beteiligungen nach neuem Recht sei aus demselben Grund hoch problematisch und in der Regel nicht erfolgreich, heißt es in dem Schreiben vom 17. Januar weiter. 
Ermessensspielraum konkretisieren
Nach Ansicht des Bayerischen Bankenverbandes läuft die gesetzgeberische Zielsetzung, das Eigenkapital der Kreditinstitute durch zusätzliche Kernkapitalinstrumente zu stärken, zumindest bei kleinen und mittleren Kreditinstituten am Markt ins Leere. Große Banken könnten indessen Anleihen an der Börse platzieren oder Produkte entwickeln, um das Ergänzungskapital über Kunden zu generieren. „Es kann doch aber nicht der Wille des Verordnungsgebers sein, dass die kleinen Institute insoweit schlechter gestellt werden“, argumentiert der Verband und streicht im Hinblick auf Anleihen folgenden Lösungsvorschlag heraus: „Unseres Erachtens müsste das dem Kreditinstitut in Artikel 52 (…) eingeräumte eigene Ermessen dahingehend konkretisiert werden, dass es sich um ein gebundenes Ermessen handelt und Ausschüttungen aus den Instrumenten jedenfalls dann erfolgen, wenn das emittierende Institut einen Gewinn ausweist.“
So könne eine gewisse Verlässlichkeit der Ermessensausübung durch den Emittenten bewirkt und die Akzeptanz eines Finanzierungsinstruments bei den Marktteilnehmern gesteigert werden. Was die Akzeptanz von stillen Beteiligungen betrifft, „wäre die Konkretisierung des eingeräumten Ermessens ebenfalls zwingende Voraussetzung“, unterstreicht der Verband. 
portfolio institutionell newsflash 22.01.2014/Tobias Bürger
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