Alternative Anlagen
1. Februar 2012

Italien und Spanien kürzen Einspeisevergütungen

Die Maßnahme soll nur vorübergehend gelten. Betroffen sind alle Formen erneuerbarer Energien wie Solar, Wind, Biogas, Wasserkraft und Geothermie.

Während in Deutschland noch heftig über die Kürzung der Einspeisevergütung für erneuerbare Energien gestritten wird, sind in Spanien und Italien bereits Beschlüsse gefasst worden. In Spanien gibt es seit dem 28. Januar keine Einspeisevergütung mehr für neu errichtete Anlagen. Die Maßnahme soll nur vorübergehend gelten, doch wurde kein Zeitrahmen für die Aussetzung bekannt gegeben.

Betroffen sind alle Formen erneuerbarer Energien wie Solarenergie, Windenergie, Biogas, Wasserkraft und Geothermie. Wichtig: Das Moratorium gilt nicht für bereits bestehende Kraftwerke. Ausgenommen sind ausdrücklich Anlagen, die bereits im Spezialregister (RIPRE) eingetragen sind, und solche, denen bereits im Vorregister (PREFO) ein Tarif zugewiesen worden war.

„Es war zu erwarten, dass die neue Regierung unter Ministerpräsident Mariano Rajoy im Zuge der Maßnahmen zur Haushaltssanierung auch die Förderung für erneuerbare Energien auf den Prüfstand stellen würde“, erklärt Georg Abegg,  der für die Beratung in Spanien verantwortliche Partner von Rödl & Partner in Madrid. In Spanien werde die Einspeisevergütung nämlich anders als in Deutschland aus dem Staatshaushalt finanziert. Spanien bleibe aber für Investoren interessant, heißt es bei Rödl & Partner. In einigen Regionen sei aufgrund der hohen Sonneneinstrahlung eine Einspeisung zu Marktpreisen theoretisch schon heute möglich, die Netzparität (Grid Parity) also erreicht.

In Italien wurde die Förderung für Solaranlagen auf Ackerflächen nach dem Romani-Dekret vom 3. März 2011 erheblich eingeschränkt und an bestimmte Bedingungen geknüpft. In den Genuss der Einspeisevergütung kommen zum Beispiel nur solche Anlagen, deren Leistung ein Megawatt nicht übersteigt. Oder solche, die auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden, die seit über fünf Jahren brach liegen.

Diese Ausnahmen sollten nach bisherigen Plänen für Anlagen gelten, die bis zum 24. Januar 2013 in Betrieb gehen. Nach aktuellen Plänen müssen die Anlagen bereits bis zum 29. März 2012 ans Netz angeschlossen werden, um von der Ausnahmeregel zu profitieren. Anlagen, die sich im Bau befinden und erst nach dem 29. März 2012 fertiggestellt werden, würden dann nicht mehr gefördert. Aufgrund der Rückwirkung der Gesetzesverordnung rechnen Rödl & Partner mit einer Klagewelle.

portfolio institutionell newsflash 01.02.2012/fle

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