HSBC vereinfacht Verkäufe aus dem Sicherungsvermögen
Neues Softwaretool ersetzt die branchenübliche Freigabe durch den Treuhänder per Fax oder Brief. Automatisierte Abwicklung spart Zeit.
HSBC Securities Services erleichtert künftig durch ein neues Softwaretool die Abwicklung von Verkäufen aus dem Sicherungsvermögen von Versicherungen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verpflichtet Versicherungen, Depotausgänge aus dem Sicherungsvermögen vorab durch einen von der Versicherung bestellten Treuhänder freizugeben. Das schreibt der Paragraf 72 des VAG vor.
Danach muss gewährleistet sein, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Der Treuhänder darf einen Wert des Sicherungsvermögens nur dann herausgeben, wenn die verbleibenden Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt.
Die depotführende Bank muss daher vor jeder Auftragsausführung prüfen, ob diese Freigabe vorliegt. Dieser Prozess wurde nach Angaben von HSBC Securities Services bislang branchenweit per Fax oder Brief abgewickelt und konnte deshalb zu zeitlichen Verzögerungen zwischen den Ordererteilungen der Versicherungen und den Orderausführungen der Depotbanken führen. Insbesondere in volatilen Marktphasen, wie sie seit einigen Monaten wieder herrschen, kann dies von Nachteil sein.
HSBC Securities Services hat deshalb ein Softwaretool entwickelt, das den Freigabeprozess erheblich beschleunigt. Die Treuhänder erhalten ab jetzt automatisiert über einen gesicherten elektronischen Kommunikationskanal eine Übersicht über offene Freigabeanforderungen. Der Treuhänder kann in dieser Übersicht Freigaben oder Ablehnungen erteilen, wobei die physische Unterschrift – der Treuhänder kann laut VAG einer Freigabe nur schriftlich zustimmen – durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt wird. Deren Validierung sowie die Verarbeitung von Freigaben und Ablehnungen wickelt HSBC Securities Services automatisiert ab, wodurch die Zeitspanne zwischen Auftragserteilung und Auftragsausführung deutlich verkürzt wird.
Neben Verkäufen, die aufgrund von Änderungen in der Kapitalanlage erforderlich sind, dürfen dem Sicherungsvermögen nur Beträge entnommen werden, die durch Eintritt und Regulierung eines Versicherungsfalles, durch Rückkauf oder anderweitige Beendigung eines Versicherungsverhältnisses oder durch eine Änderung des Geschäftsplanes frei werden.
portfolio institutionell newsflash 14.09.2011/kmo
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