Recht, Steuer & IT
8. November 2021

Wirtschaftsprüfer gehen gegen Greenwashing vor

Praxishinweis des IDW. Deutschland macht mehr als EU-Mindestvorgaben.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat einen neuen Praxishinweis entwickelt. Dieser umfasst Hilfestellungen und praktische Hinweise zur Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen in regelmäßigen Berichten und vorvertraglichen Informationen von Finanzunternehmen.

Hintergrund ist die EU-Verordnung 2019/2088, also die sogenannte Offenlegungsverordnung. Diese verlangt deutlich mehr Transparenz über Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen sowie über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten. Ein Großteil der neuen Anforderungen ist seit März 2021 umzusetzen. Betroffen sind bestimmte Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften beziehungsweise Investmentvermögen. Hierbei besteht die Sorge, dass Finanzunternehmen ihre Tätigkeiten und Produkte „grüner“ oder „sozialer“ darstellen könnten als es in der Realität der Fall ist.

Zur Förderung einer einheitlich hohen Qualität der Prüfungen hat das IDW einen neuen Praxishinweis entwickelt. Dieser beschreibt den Prüfungsgegenstand und gibt erste Hinweise zum prüferischen Vorgehen. Dabei wurden die aufsichtlichen Vorgaben der Bafin berücksichtigt, welche sich an dem derzeit eingeschätzten Risikopotenzial für Greenwashing orientieren.

Die Herausforderungen im Kampf gegen Green oder Social Washing beschreibt das IDW als „groß“. Die Erstprüfungen sind mit zahlreichen Anwendungsfragen verbunden. Diese seien unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Auslegung von Anforderungen der EU-Offenlegungs- und auch der Taxonomie-Verordnung weiterhin in Diskussion ist. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission würden beispielsweise immer noch nicht final vorliegen.

Wettbewerbs- und Standortvorteil

„Der deutsche Gesetzgeber hat die Gefahr von Greenwashing beziehungsweise die Bedeutung von verlässlichen Informationen zu grünen Strategien und grünen Produkten erkannt und in den Aufsichtsgesetzen neue Prüfungspflichten geregelt“, erläutert Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des IDW, mit Blick auf das Fondsstandortgesetz. Damit gehe die Bundesrepublik „sinnvollerweise“ über Mindestvorgaben der EU hinaus, die lediglich allgemeine Überwachungspflichten bei national zuständigen Behörden, hier der Bafin, verankern. „Durch das Zusammenspiel von Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer und die Überwachung durch Finanzaufseher könnte ein echter Wettbewerbs- und Standortvorteil für deutsche Finanzunternehmen und Produkte im Bereich Nachhaltigkeit entstehen“, so Naumann weiter. Schließlich seien verlässliche, transparente Informationen die Voraussetzung für einen funktionierenden ESG-Markt.

Kein Freund von nationalen Alleingängen ist dagegen der BVI. „Um Deutschland als Standort für nachhaltige Fonds zu fördern und Grünwäscherei zu verhindern, sollte sich die Bafin für einheitliche Nachhaltigkeits-Mindeststandards und effektiven Anlegerschutz innerhalb der EU einsetzen, statt mit einem nationalen Goldstandard Vertriebshürden aufzubauen“, sagte Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI, im September.

Bafin nimmt IDW in die Pflicht

Die Bafin begrüßt den Praxishinweis des IDW, der ihre Erwartungshaltung an die Prüfungstiefe widerspiegelt, die sie einheitlich für alle Offenlegungspflichtigen formuliert habe. Sie werde ihre Erwartungen an die Prüfungstiefe jedoch anpassen, wenn sich das Risiko von Fehlinformationen verändert.

Wie die Bafin weiter mitteilt, hat der Gesetzgeber zur eigenen Unterstützung durch das Fondsstandortgesetz vom Juni 2021 den Wirtschaftsprüfern die Aufgabe übertragen, bei den Offenlegungspflichtigen zu beurteilen, ob sie die Anforderungen der Offenlegungsverordnung einhalten. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich jährlich bei jedem Offenlegungspflichtigen eine solche Prüfung für erforderlich hält. Daneben will die Bafin eigene Stichproben durchführen.

Nach dem Dafürhalten der Bafin soll der Wirtschaftsprüfer aufgrund der Bedeutung des übergeordneten Zieles der Offenlegungsverordnung für die Allgemeinheit, nicht nur nachhalten, ob der Offenlegungspflichtige die geforderten Angaben tätigt. Vielmehr muss er sich bei den Angaben, bei denen ein hohes Risiko für Greenwashing besteht, davon überzeugen, dass diese richtig und vollständig sind. Dies betrifft die produktbezogenen Angaben mit ESG-Bezug, die Endanlegerinnen und Endanleger für ihre konkrete Investitionsentscheidung erhalten und die ihnen teilweise zudem in periodischen Berichten zur Verfügung gestellt werden. Gleichermaßen gilt das für die Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wie sich der Offenlegungspflichtige mit den wichtigsten negativen Auswirkungen auseinandergesetzt hat, die seine Investitionsentscheidung beziehungsweise Anlageberatung zum Beispiel auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitsnehmerbelange haben könnte. Die weiteren Angaben müsse der Wirtschaftsprüfer zumindest plausibilisieren.

Das IDW kündigt zudem an, dass der Praxishinweis im kommenden Jahr in einen verbindlichen Prüfungsstandard überführt werden wird. Darin werden dann die Erkenntnisse aus den Erstprüfungen genauso einfließen wie weitere Konkretisierungen beispielsweise durch delegierte Rechtsakte der EU.

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