Baugebot gegen Wohnungsnot
Stadt Tübingen zieht Paragraf 176 des Baugesetzbuchs. Durchsetzung des Bebauungsplans.
Während in Berlin über Enteignungen von Wohnungsbesitzern diskutiert wird, werden im schwäbischen Tübingen bereits Zwangsmaßnahmen gegen Immobilieneigentümer umgesetzt. Das grün regierte Tübingen beruft sich dabei aber nicht auf die Artikel 14 oder 15 des Grundgesetzes, wonach Eigentum verpflichtet beziehungsweise Grund und Boden gegen Entschädigung in Gemeineigentum überführt werden darf. Der Oberbürgermeister der Universitätsstadt, Boris Palmer, führt laut der Schwäbischen Presse den Paragrafen 176 des Baugesetzbuchs an. Laut diesem kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Auf dieser Grundlage will Palmer per Brief die Grundbesitzer unbebauter Flächen innerhalb eines Quartiers mit qualifiziertem Bebauungsplan auffordern, ihr Grundstück innerhalb der nächsten vier Jahre zu bebauen oder an die Stadt zu verkaufen.
Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU), Wirtschaftsministerin Baden-Württembergs, sprach sich gegenüber der Südwest Presse nicht per se gegen Baugebote aus: „Die Schaffung von Wohnraum ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die mitunter auch zu unbequemen Entscheidungen führen kann.“ Das Ministerium geht davon aus, dass „keine Kommune ohne Not über die Anwendung solcher Instrumente nachdenkt“. Selbst bringt Hoffmeister-Kraut als Instrument eine Grundsteuer auf unbebaute Grundstücke ins Spiel.
Autoren: Patrick EiseleSchlagworte: Immobilien
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